1841
Königlich-Baierisches
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Regzie rungsblat t.
LXXXI. Stück. München, Mittwoch den a:. November 1809.
Allgemeine Verordnung.
(Die gegenseltige Meslieferung der #nilitärpflich-
tigen Unterthanen von Baiern und den Ubrigen
Bundek Sctaaten beweffeud.)
Wir Maximilian Joseyh,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Nechdem Wir mit den Königen und Für-
sten des rheinischen Bundes über die ge'
genseitige Auslieferung der militärpflicheigen
Individuen überein gekommen sind, so wer-
den sämtliche sowobl unmittelbare als mit-
telbare Polizel= Bebörden des Königreichs
bievon in Kenmtniß geseze, und denselben,
wegen der Modalität solcher wechselseitigen
Auslieferungen, nach Maßgobe der ver-
schiedenen Fälle, solgende Worschriften er-
tbeilt:
I.
Alle der Militärkonstription unterwor-
senen Unterthanen sämtlicher rheinlscher Bun-
des Staaten, welche, um sich derselben zu-
entztehen, in Unserem Gebiete Aufenthalt
suchen, unk sich nicht über ihre Enrlassung
aus jenem Verbande hinlänglich zu legitt-
miren vermögen, sind auf Betreten sogleich
festzuhalten, und der nächstgelegenen Bebörde
ihres Staates zur Uebernahme anzuzeigen.
II.
Solche Unterthanen der gedachten
Bundes-Staaten, welche, nicht erst um
augenblicklich dem Kriegsdienste zu entgehen,
sondern lingstens seit Jahr und Tag a dato-
gegenwärtiger Verordnung in Unsere Staa-
ten gekommen find, ohne ihrer ursprüngli-
chen Unterthauspflicht gehbrig entlassen zu
seyn, sind auf jedesmalige amtliche Requt-
sitien der betreffenden Behörden denselben
ebenfalls zu extradiren.
Nach gegenwärtigen Anordnungen, wel-
che durch das Regierungsblat bekannt ge-
macht werden, haben Unsere oben eingangsge-
nannte Aemter und Stellen nicht nur sich
schuldigst zu achten, sondern auch derselben
gegenseitige Beobachtung von den Behörden
der Bundes= Staaten in vorkommenden Fäl-
len zu gesinnen.
München den :5. November 1809.
Max Joseph.
Freiberr v. Montgelas.
##muf koniglichen allerhbchsten Befeol
der General-Sekreer
Baumüller.
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