Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

1845 
nach den vorgeschriebenen Formalitaͤten in die 
Schule aufgenommen zu werden. Da sich 
jedoch aus einigen Distrikten des Nöb- 
Salzach= Regen: Rezat: Unterdonau lech- 
und Isar-PHreises so viele Wundärzte um die 
Aufnahme in die Schule gemeldet haben, daß 
wenn sie alle zu gleicher Zeit den vorgeschrie- 
benen Studien obliegen sollten, die Beweh- 
ner des platten tandes, zumal in Hinsicht 
auf Geburtshilse, allzusehr des nöthigen 
Beistandes. beraubt werden würden, so sind 
diese Individuen verpsflichter, ebe sie sich auf 
die Schule nach Bamberg oder München be- 
geben, sich wegen eines Erlanbnißscheines 
zu ibrer andertbalbjäbrigen Entfernung bei 
dem General-Kommissariate ihres Kreises 
zu melden, welches alsdann nach den Um- 
ständen bestimmen wird, ob sie die Schule 
gleich oder nach dem Verflusse von andertpalb 
Jahren besuchen sollen. Das General- 
Kreis= Kommissariat wird sich bei dieser Ent- 
scheidung vorzüglich nach der Berücksichtigung 
der Möglichkeit richten, ob der Distrikt, den 
ein Wundarzt verläße, um die Schule zu 
besuchen, in wundärztlicher und geburtsbilf- 
licher Hinsicht während dessen Abwesenbeit 
von Wundärzten und Geburtshelfern dessel- 
ben oder anderer Distcikte füglich verseben 
werden kann: überdieß aber sollen allemal 
die ältern Wundärzte vor den jüngern die 
Schule zu besuchen angewiesen werden, so 
wie bingegen densenigen, die schon darum 
nachgesucht haben, daß ihnen ihr Eintritt in 
die Schule zu einer spätern Zeit bewillige 
werden möchte, die Gewährung dieser Bitte, 
  
1846 
jedoch auf nicht laͤnger als anderthalb Jahre, 
zugestanden werden darf. Ueberhaupt aber 
bezieht sich diese Anordnung bloß auf die 
Wundaͤrzte der eben genannten Kreise, und 
auch aus diesen kann nur der vierte Theil, im 
Isarkreise aber der dritte Theil derjenigen, 
die sich zu der Aufnahme in die Schule ge- 
meldet haben, zu diesem anderthalbjaͤhrigen 
Aufschube ihrer Studien genoͤthigt werden. 
Da Wir wünschen, daß Unsere Untertha- 
nen so wenig wie mäglich durch die Beiträge, 
welche sie vermög Uns. rer allerhöchsten Ver- 
ordnung wegen Errichtung der Schulen für 
tandärzte zum Unterhalte des unbemittelten 
Tbeils der auf diesen Schulen Studierenden 
bedrückt werden mögen, und diese tast leich- 
ter von den sämtlichen Bewohnern eines 
ganzen Kreises, als von den einzelnen Ge- 
meinden desselben, zu welchen die Studie- 
renden gehören, getragen werden kann; so 
werden die respektiven General-Kreis= Kom- 
missariate hiedurch beauftrage, für alle zu 
ibrem Kreise JZehörigen, auf der Schule für 
tandärzte studierenden Individuen, denen 
Wir einen Studienkei#trag bewilligt baben, 
und deren Zahl und Namen sie entweder aus 
den Regierungsblattern, in denen sie ausge- 
fübrt sind, schon kennen, oder ihnen in der 
Zukunft auf ähnliche Weise oder durch eigene 
allerböchste Reskripte an dieselben bekannt 
werden wird, durch Umlage nach dem Steuer- 
suß von sämtlichen steuerpflichtigen Bewoh- 
nern des Kreises zu jährlich roo fl. für jeden 
Stipendiaten zu erbeben und in balbiäbrigen 
Ratis an das Direktorium der Schulen zu 
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