Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

1857 
Koͤniglich-Baierisches 
1858 
Regierungsblat t. 
  
LXXXII. Stück. München, Sanstag den 35. November 1809. 
  
Allgemelne Verordnungen. 
(Die Fortdauer des momentanen Steuer-Provi- 
soriums für das Etats-Jahr 180 betreffend.) 
Wir Marimillan Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Balern. 
D. eingetretenen Kriegs, Ereignisse haben 
die Fortschritte der Steuer, Rekrifikation derge- 
stalt verzögert, daß die beabsichtete Einfüh- 
rung des allgemeinen Steuer-Provisoriums 
mit dem Etats-Jahre 180x1# zur Unmöglich- 
keit geworden ist. 
Wir sehen Uns daher veranlaßt, die Fort- 
dauer des momentanen Steuer: Provisoriums 
vom Jahre 1805 auch noch auf das laufende 
Etats-Jahr auszudehnen, so, daß in dem- 
selben alle, wie immer Namen habende Steu- 
ern und Auflagen, welche künftig durch das 
allgemeine Steuer-Provisorium surrogirt wer- 
den sollen, noch in der nämlichen Anzahl, in 
den nämlichen Terminen und auf die nämliche 
Alt zu erheben sind, wie Wir dieses in Unserer 
allerhoͤchsten Verordnung vom 25. November 
v. J. für das verstossene Erats-Jahr fettge- 
sezt haben. 
Co ist jedoch Unser bestimmter Wille, daß 
die höchst ungleschen Steuern und Auflagen 
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in jenen Städten und Märkten Unsers Reis 
ches, welche nach einem andern Fusse, als 
die sie umgebenden Gebiete besteuert sind, im 
laufenden Etats-Jahre nicht mehr bestehen 
sollen, und Wir befehlen daher Unsern Fi- 
nanz'Direktionen, die gänzliche Berichigung 
der neuen Kataster dieser Gemeinden mit al- 
lem Nachdrucke zu beschleunigen. 
Sollte nichts destoweniger in einer dieser 
Gemeinden der bisher gewöhnliche Zahlungs- 
Termin einer künftig erlöschenden Auflage 
verfallen, ehe die neuen SteuerKataster ge- 
nehmigt #ind, so ist gleichwohl die verfallene 
Auflage einsweilen zu erheben und beim Ein- 
tritte des allgemeinen Steuer- Provisoriums 
hierauf abzurechnen. 
Diese Unsere allerhöchste Verordnung las 
sen Wir durch das Regierungsblart zur allge- 
meinen Wissenschaft und Nachachtung be- 
kannt machen. 
München den 17. November 1809). 
Max Joseph. 
Freiherr von Hompesch. 
Auf königlichen allerhbchsten Befehl 
der General-Sekretär 
G. Geiger.
	        
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