Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1810. (5)

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Unsern  koͤniglichen  Schuz,  und  gebieten
sämtlichen  Unterthanen  Unsers  Königreiches,
  insbesonders  allen  darin  angesessenen
Buchbruckern  und  Buchhändlern,  bei  Vermeidung
  Unserer  allerhöchsten  Ungnade  und
einer  Strase  von  hundert  Dukaten,  wovon
die  eine  Hälfte  Unserm  Aerarium,  die  andere
  Hälfte  dem  Verleger  zufallen  solle,  —
wider  Wissen  und  Willen  des  rechtmäßigen
Verlegers  die  oben  erwähnte  Sammlung
unter  keinerlei  Form  weder  selbst  nachzudrucken,
  noch  den  Verkauf  fremder  Nachdrücke
  zu  übernehmen  oder  auf  irgend  eine
Art  zu  begünstigen.

Hiernach  weisen  Wir  sämtliche  Obrigkeiten
  Unsers  Königreichs  an,  den  privilegirten
  Verleger  der  v.  Müllerschen  Werke
gegen  alle  Beeinträchtigungen  kraftigst  zu
schüßen,  die  ihnen  angezeigten  Nachdrücke
sogleich  wegnehmen  und  jenem  zu  seiner
sreien  Disposttion  zustellen  zu  lassen.

Wie  gestatten,  daß  dieses  Privilegium
zu  Jedermanns  Nachricht  und  Warnung
der  oben  erwähnten  Sammlung  vorgedruckt
werde,  auch  soll  dasselbe  in  gleicher  Absicht
durch  Unser  Regierungsblatt  bekanut  gemacht
  werden.  .

Zu  dessen  Urkunde  haben  Wir  diesen
Brief  eigenhaͤndig  unterzeichnet  und  mit
Unserm  geheimen  Insiegel  bedrucken  lassen.

Gegeben  in  Unserer  Haupt-  und  Residenzstadt
  Muͤnchen  den  21.  Maͤrz  1810.

Max  Joseph.

Graf  Morawitzky.

Auf  kbniglichen  allerhöchsten  Befehl
v.  Krempelhuber,.

 

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(Den  Sommer-Biersaz  im  Fsarkreise  betreffend.)
Im  Namen  Seiner  Mafestät  des  Königs.

In  Gemchheit  des  königlichen  allerhöchsten
  Reseripts  vom  13.  März  wurde  der
bereits  provisorisch  ausgesprochene  Wincerbiersatz
  zu  3  kr.  3  pf.,  mit  Rücksicht  auf
die  allgemeine  Satverordnung  vom  2.  Dezember
  rgob,  und  mit  Unterstellung  der
Material-Preise  unter  die  vorgeschriebenen,

noch  zur  Zeit  geltenden  Tarife,  und  Beie

rechnung  des  durch  allerhöchste  Verfügung
vom  5.  Oktober  1807  verordneten  weitern
Aufschlags-fenning  deftnitiv  bestätigt.

Der  Sommer-Biersaz  wird  nach  demselben
  Regulativ  auf  4  kr.  ##  pf.  bestimmr.

In  den  Landgerichten  Miesbach,  Tölz,
Weilheim,  Werdenfels  und  Wolfrathshausen
  aber  wird  den  Brähern  ein  weiterer
fenning  K.  Maß  über  die  vorstehenden
Taren  bewillige.

Vom  1.  August  anfangend  kann  das
Sommerbier  allenthalben  um  4  kr.  2  pf.,
und  in  den  Landgerichten  Miesbach,  Toͤl,
Weilheim,  Werdenfels  und  Wolfeathshausen
  um  4  kr.  3  pf.  unter  den  Ganter  abgegeben
  werden,  welches  hiermit  öffentlich
bekannt  gemacht  wird.

München,  den  20.  März  1870.

Königliches  General-Kommissariat
des  Isarkreises.
Freiherr  von  Weichs.

Rainprechter.
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