Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1810. (5)

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die  Rechnungen  des  gegenwaͤrtigen  Rechnungs--
  Jahres  18076  nur  die  Einnahmen
und  Ausgaben,  welche  diesem  Jahre  allein
angehoͤren,  mit  Ausschluß  aller  frühern
Rückstände,  aufnehmen.

(3)  Alle  Rückstände  der  vorigen  Jahre,  das
Jahr  1808.  mit  eingerechnet,  sollen  in
eine  einzige  abgesonderte,  und  moͤglichst
einfache  Rechnung  gebracht  werden.
Damit  aber  Unserer  Absicht  gemaͤß  die

kurrente  Amts--  und  Rechnungsfuͤhrung  mit

diesem  Ausstandswesen  von  und  mit  diesem

Jahre  anfangend  nicht  mehr  vermengt  werde,

so  wollen  Wir

II.  daß  das  leztere  in  jedem  Kreise  durch
eine  eigene  Kommission,  oder  nach  Umstaͤnden
  durch  ein  eigenes  Individuum  unter  der
besondern  Aufsicht  und  Haftung  des  Finanz-Direktors
  bearbeitet  werde.

Die  oberste  Leitung  des  Ganzen  aber
übertragen  Wir  Unserer  Steuer=  und  Domanen=
  Sektion,  welche  auf  gleiche  Weise
aus  ihrer  Mitte  eine  Kommission  hiefür
bilden  wird.

III.  Der  Kommission  der  Finanz-Direktion
  liegt  ob:

Erstens,  in  Beziehung  auf  ihren
unmittelbaren  Wirkungskreis

a)  die  richtige  und  verläßige  Herstellung

aller  im  Augenblicke  ihrer  Konstituirung
bestandenen  Ausstände  der  Einnahmen
und  Ausgaben  jedes  einzelnen  Amtes,
und  des  ganzen  Kreises,

b)  die  Liquidation  desselben,

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c)  die  Regulirung  und  Begutachtung  der
Nachlaͤsse,

d)  die  Regulirung  der  Fristen  und

e)  die  stete  Sorge,  daß  die  einmal  regulirten
  und  genehmigten  Fristen  beigetrieben,
  und  verrechnet  werden.

Zweitens,  in  Beziehung  auf  die
Steuer=  und  Domänen-Sektion,
hat  sie  derselben

5)0)  den  richtig  gestellten  Erat  aller  bei  ihrer

  Konstituirung  bestandenen  Ausstände
zur  Kenntniß,

b)  die  Liquidations-Verhandlungen,  dann

I)  die  Nachlaßlibelle,  so  wie

d)  die  regulirten  Fristen  zur  Genehmigung;

und

e)  die  über  die  Perzeption  der  nicht  erlas

senen  Rückstände  zu  stellende  Hauptrechnung
  zur  Prüfung  respektive  Super:
revision  vorzulegen,  auch

#))  in  allen  Fällen  an  sie  Bericht  zu  erstatten,

  und  von  ihr  die  nöthigen  Weisungen
  zu  erholen.

IV.  Obgleich  die  grossen  und  vielfältigen
Bedürfnisse,  welche  Unsere  Central-Staatskasse
  zu  bestreiten  hat,  die  schnelle  und  strenge
Beitreibung  aller  rückständigen  Staatsgefälle
sast  nothwendig  macht;  so  wollen  W##r  doch
in  Erwägung  der  harten  und  schweren  Bedrängnisse,
  welche  die  vorgewesenen  Kriege
über  Unsere  Unterthanen  herbeigeführt,  und
ihren  Wohlstand  zerrürtet  haben,  lieber  auf
andern  Wegen  Rath  zu  schaffen  suchen,
und  deßwegen  genehmigen,  daß  sowohl  bei