Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1810. (5)

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Tage, für diesen oder jenen Rückstand, wel- 
cher nicht nur nach seiner Eigenschaft, son- 
dern auch in seiner Summe auezusprechen 
ist, an Jahlungestatt an das N. Amt er- 
legt habe. 
4) Da es größtentheils der Fall seyn 
wird, daß die Schuldigkeic irgend eines Re- 
stanten den Betrag einer Obligarion nicht 
gerade erreicht, so gestatten Wir, daß meh- 
rere derselben oder die Restanten einer gan- 
zen Gemeinde sich vereinigen, um ihre Rück- 
stände durch Staatspapiere, Landanlehens= 
Obligationen f. a. auszugleichen, und zu 
berichtigen; nur muß auch in diesem Falle 
die oben ad 3 festgesezte Vorsicht beobachtet 
werden. Uebrigens 
5) können Wir in keinem Falle und auf 
keine Weise gestatten, daß durch die Rent- 
dmter, oder durch die Kreiskassen, wenn der 
Betrag der Obligation größer als der Rück- 
stand wäre, auf die erstere heraus bezahlt 
werde. 
) Unter Anwendung der vorstehenden Be- 
stimmungen genehmigen Wir nicht minder, 
daß nicht nur die rückständigen Staatsabga- 
ben und Staatsrenten, sondern auch selbst 
Unsere Aktiv· Kapitalsfoderungen mit gleich 
oder höher prozentigen Staatsobligationen von 
Unsern Debitoren eingelbset und getilge wer- 
den mögen. 
VI. Da Wir nun auf solche Weise Unsern 
mit ihren Reichnissen im Rückstande befan- 
genen Unterthanen alle jene Erleichterungen, 
welche die Umstände nur immer gestatten, 
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einriumen; da Wir die uneinbringb aren 
Ausstinde niedergeschlagen wissen, in jenen 
Fällen, wo es die Billigkeit und die indivi- 
duellen Verhälenisse der Restanten fodern, ei- 
nen angemessenen Nachlaß bewilligen wollen, 
und selbst das, was nicht erlassen werden kann 
und darf, nicht in baarem Gelde, sondern in 
Papieren bezahlen lassen, so fodert es dage- 
gen nicht nur die Geschäftsordnung, sondern 
auch der sortdauernde Drang Unserer Staats- 
kassen, daß dem in jeder Beziehung so nach- 
theiligen Ausstandewesen ein erustliches Ziel 
gesezt, und in Perzipirung und Verrechnung 
der Sctaatsgefälle in der Folge die strengste 
Orduung und Pünktlichkeit gehandhabt werde. 
Zu diesem Ende wollen Wir und verord- 
nen, daß dieß ganze Geschäfe bis zum Schlusse 
des nächstkünftigen Eratsjahres 1818 berich- 
tiget, daß bis dahin alle illiquiden Ausstän- 
de liquidirt, die Nachlässe hierin regulirt, die 
Zahlungefristen der nicht zu erlassenden Aus- 
stände festgesezt, diese aber nicht bis über die 
Grenzen des erwähnten Etatsjahres ausge- 
dehnr, sondern bis dahin vollständig berich- 
tiget werden, indem Wir in der Regel eine 
weitere Fristenverlängerung schlechterdings 
nicht gestatten können. 
Unsere Stener= und Domänen-Sektion 
wird mit ihrem Uns rühmlichst bekannten Ei- 
fer die strenge Vollziehung dieser Unserer Wil- 
lensmeinung sich angelegen sepn lassen, und 
Uns am Schlusse des Etatsjahres 1872 die 
zuverlassige Anzeige erstatten, daß das ganze 
Ausstandswesen auf obstehende Weise berich- 
tiget sey.
	        
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