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Tage, für diesen oder jenen Rückstand, wel-
cher nicht nur nach seiner Eigenschaft, son-
dern auch in seiner Summe auezusprechen
ist, an Jahlungestatt an das N. Amt er-
legt habe.
4) Da es größtentheils der Fall seyn
wird, daß die Schuldigkeic irgend eines Re-
stanten den Betrag einer Obligarion nicht
gerade erreicht, so gestatten Wir, daß meh-
rere derselben oder die Restanten einer gan-
zen Gemeinde sich vereinigen, um ihre Rück-
stände durch Staatspapiere, Landanlehens=
Obligationen f. a. auszugleichen, und zu
berichtigen; nur muß auch in diesem Falle
die oben ad 3 festgesezte Vorsicht beobachtet
werden. Uebrigens
5) können Wir in keinem Falle und auf
keine Weise gestatten, daß durch die Rent-
dmter, oder durch die Kreiskassen, wenn der
Betrag der Obligation größer als der Rück-
stand wäre, auf die erstere heraus bezahlt
werde.
) Unter Anwendung der vorstehenden Be-
stimmungen genehmigen Wir nicht minder,
daß nicht nur die rückständigen Staatsabga-
ben und Staatsrenten, sondern auch selbst
Unsere Aktiv· Kapitalsfoderungen mit gleich
oder höher prozentigen Staatsobligationen von
Unsern Debitoren eingelbset und getilge wer-
den mögen.
VI. Da Wir nun auf solche Weise Unsern
mit ihren Reichnissen im Rückstande befan-
genen Unterthanen alle jene Erleichterungen,
welche die Umstände nur immer gestatten,
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einriumen; da Wir die uneinbringb aren
Ausstinde niedergeschlagen wissen, in jenen
Fällen, wo es die Billigkeit und die indivi-
duellen Verhälenisse der Restanten fodern, ei-
nen angemessenen Nachlaß bewilligen wollen,
und selbst das, was nicht erlassen werden kann
und darf, nicht in baarem Gelde, sondern in
Papieren bezahlen lassen, so fodert es dage-
gen nicht nur die Geschäftsordnung, sondern
auch der sortdauernde Drang Unserer Staats-
kassen, daß dem in jeder Beziehung so nach-
theiligen Ausstandewesen ein erustliches Ziel
gesezt, und in Perzipirung und Verrechnung
der Sctaatsgefälle in der Folge die strengste
Orduung und Pünktlichkeit gehandhabt werde.
Zu diesem Ende wollen Wir und verord-
nen, daß dieß ganze Geschäfe bis zum Schlusse
des nächstkünftigen Eratsjahres 1818 berich-
tiget, daß bis dahin alle illiquiden Ausstän-
de liquidirt, die Nachlässe hierin regulirt, die
Zahlungefristen der nicht zu erlassenden Aus-
stände festgesezt, diese aber nicht bis über die
Grenzen des erwähnten Etatsjahres ausge-
dehnr, sondern bis dahin vollständig berich-
tiget werden, indem Wir in der Regel eine
weitere Fristenverlängerung schlechterdings
nicht gestatten können.
Unsere Stener= und Domänen-Sektion
wird mit ihrem Uns rühmlichst bekannten Ei-
fer die strenge Vollziehung dieser Unserer Wil-
lensmeinung sich angelegen sepn lassen, und
Uns am Schlusse des Etatsjahres 1872 die
zuverlassige Anzeige erstatten, daß das ganze
Ausstandswesen auf obstehende Weise berich-
tiget sey.