Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1810. (5)

779 
Art. 7. Die Prinzen und Prinzessinnen 
der Nebenlinien erhalten den Titel 
Herzog, Herzoginnen in Baiern; 
in der schriftlichen Anrede: 
Durchlauchtigster Herzog! 
Durchlauchtigste Herzoginn! 
Im Konterte: Eure Herzogliche 
Durchlaucht! · 
Art. 3. Das Wappen des Kronprinzen 
enthält einen Hauptschild mit 42 Klbernen 
und lazurnen Rauten, und einem rothen Mit- 
telschilde, in welchem eine königliche geschloss 
sene aus zwei Halbzirreln bestehende Krone 
sich befindet. Die Schildhalter sind die zwei 
Löwen, aber ohne Paniere. Auf dem Haso#t= 
schilde ist oben eine solche. Krone, wic in dein 
Miteelschilde. Das ganze Wappen stehr un- 
ter einem Gezelte, und ist mit denjenigen Or- 
den umgeben, mit welchen der Kronprinz de- 
Torirt worden. 
Art. 9. Das Wappen der nachgebornen 
Prinzen in der königlichen Hauptlinie besteht 
aus einem einzigen Hauntschilde mit 42 Rau- 
ten (ohne Mirtelschild) auf dem Hauptschilde 
ist eine koͤnigliche Krone, wie die obige mit 
zwei Halbzirkeln geschlossen, aber ohne Reichs- 
apfel, statt dessen steht oben ein doppeltes Laub. 
(Eichenlaub.) 
Art. 10. Das Wapren der Prinzen aus 
den Nebenlinien hat einen einzigen Haurtschild 
mit 42 Rauten, wie bei den königlichen Prin- 
zen, welche aber statt der Krone mit einem 
herzoglichen Hute besezt ist; die Schildhalter 
sind zwei Lwen; das ganze Wappen steht 
unter einem herzoglichen Purpurmantel. 
780 
II. Titel. 
Von den Heurathen der Prinzen und 
Prinzessinnen des königlichen Hauses. 
.Art. 11. Kein baierischer Prinz und keine 
baierische Prinzessinn darf eine eheliche Ver- 
bindung eingehen, ohne zuvor die Einwilli- 
gung des Könige darüber erholt zu haben. 
Art. 12. Wenn dieser keine Anstände 
dabei findet, so. wird ein Bewilligungs-Brief 
darüber mit des Königs eigenhändiger Unter- 
scheis, und der Kontrastgnatur des Ministers 
der au####ockttigen Verhältnisse, welchem die 
Funkrionen eines Seaatssekretärs des königli- 
chen Hauses übertragen sind, unter königli- 
echem Stiegel ausgefertiget. 
Art. 13. Unterbleibt diese förmliche Ein- 
willigung des Haupees der Familie, so hat 
die geschlossene Ehe eines Mitglieds derselben 
keint rechtliche Wireung, und sie ist als nich- 
tig anzusehen, ohne daß es eines besondern 
gerichtlichen Ausspruchs hiezu bedarf. 
Art. 14. Alle aus einer solchen Ehe 
erzeugten Kinder werden als uneheliche be- 
trachtet, und weder ste noch ihre Mutter 
können auf eine Staats= Erbfolge, Apanage, 
Aussteuer oder Witthum, oder die Vortheile 
einer Ehe zur linken Hand nach dem bisheri- 
gen Herkommen und den ältern Familien= 
Verträgen Ansprüche machen, sondern diese 
beschränken sich nur auf eine Al##memation 
aus dem eigenen Vermägen des Vaters. 
Art 15. Alle von den Prinzen und 
Priuzessinnen des königlichen Hauses geschlos-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.