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Art. 7. Die Prinzen und Prinzessinnen
der Nebenlinien erhalten den Titel
Herzog, Herzoginnen in Baiern;
in der schriftlichen Anrede:
Durchlauchtigster Herzog!
Durchlauchtigste Herzoginn!
Im Konterte: Eure Herzogliche
Durchlaucht! ·
Art. 3. Das Wappen des Kronprinzen
enthält einen Hauptschild mit 42 Klbernen
und lazurnen Rauten, und einem rothen Mit-
telschilde, in welchem eine königliche geschloss
sene aus zwei Halbzirreln bestehende Krone
sich befindet. Die Schildhalter sind die zwei
Löwen, aber ohne Paniere. Auf dem Haso#t=
schilde ist oben eine solche. Krone, wic in dein
Miteelschilde. Das ganze Wappen stehr un-
ter einem Gezelte, und ist mit denjenigen Or-
den umgeben, mit welchen der Kronprinz de-
Torirt worden.
Art. 9. Das Wappen der nachgebornen
Prinzen in der königlichen Hauptlinie besteht
aus einem einzigen Hauntschilde mit 42 Rau-
ten (ohne Mirtelschild) auf dem Hauptschilde
ist eine koͤnigliche Krone, wie die obige mit
zwei Halbzirkeln geschlossen, aber ohne Reichs-
apfel, statt dessen steht oben ein doppeltes Laub.
(Eichenlaub.)
Art. 10. Das Wapren der Prinzen aus
den Nebenlinien hat einen einzigen Haurtschild
mit 42 Rauten, wie bei den königlichen Prin-
zen, welche aber statt der Krone mit einem
herzoglichen Hute besezt ist; die Schildhalter
sind zwei Lwen; das ganze Wappen steht
unter einem herzoglichen Purpurmantel.
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II. Titel.
Von den Heurathen der Prinzen und
Prinzessinnen des königlichen Hauses.
.Art. 11. Kein baierischer Prinz und keine
baierische Prinzessinn darf eine eheliche Ver-
bindung eingehen, ohne zuvor die Einwilli-
gung des Könige darüber erholt zu haben.
Art. 12. Wenn dieser keine Anstände
dabei findet, so. wird ein Bewilligungs-Brief
darüber mit des Königs eigenhändiger Unter-
scheis, und der Kontrastgnatur des Ministers
der au####ockttigen Verhältnisse, welchem die
Funkrionen eines Seaatssekretärs des königli-
chen Hauses übertragen sind, unter königli-
echem Stiegel ausgefertiget.
Art. 13. Unterbleibt diese förmliche Ein-
willigung des Haupees der Familie, so hat
die geschlossene Ehe eines Mitglieds derselben
keint rechtliche Wireung, und sie ist als nich-
tig anzusehen, ohne daß es eines besondern
gerichtlichen Ausspruchs hiezu bedarf.
Art. 14. Alle aus einer solchen Ehe
erzeugten Kinder werden als uneheliche be-
trachtet, und weder ste noch ihre Mutter
können auf eine Staats= Erbfolge, Apanage,
Aussteuer oder Witthum, oder die Vortheile
einer Ehe zur linken Hand nach dem bisheri-
gen Herkommen und den ältern Familien=
Verträgen Ansprüche machen, sondern diese
beschränken sich nur auf eine Al##memation
aus dem eigenen Vermägen des Vaters.
Art 15. Alle von den Prinzen und
Priuzessinnen des königlichen Hauses geschlos-