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senen Ehevertraͤge sind nichtig, wenn sie die
koͤnigliche Bestaͤtigung nicht erhalten haben.
Art. 16. Kein Mitglied des koͤniglichen
Hauses kann ohne Einwilligung des Koͤnigs
adoptiren; von dessen Bestimmungen hängen
die Wirkungen der Adoption ab.
III. Titel.
Von den Akten über die Geburt, die
Vermählungen, und die Sterbfälle der
königlichen Familie.
Art. 17. Bei diesen Akten, welche Uns,
die Prinzen oder Prinzessinnen Unsers Hau-
ses betressen, werden hiedurch Unserm Mi-
nister der auswärtigen Angelegenheiten die
Funktionen des Beamten des Civilstandes
aufgetragen.
Art. 13. Sie werden nach den Vor-
schriften Unsers Gesezbuches verfaßt, in ein
Register eingeschrieben, welches doppelt ge-
führt werden muß, und in dem Archive
Unsers Hauses hinterlegt wird.
Art. 10. Der König ernennt aus den
nächsten Prinzen des Hauses, nach diesen
aus den Ministern, Kron= und ersten Staats-
beamten, die zu solchen Akten erfoderlichen
Zeugen.
Art. 20. Wenn der König an dem Orte,
wo der Akt vor sich gehr, nicht gegenwärtig
seyn sellte, und die Zeugen nicht selbst er-
nanmt hat, so geschieht die Ernennung der-
selben aus den oben bezeichneten Personen
durch den Minister der auswärtigen Ver-
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hältnisse aus besonderem Auftrage des Königs,
und im Falle auch der ebengenannte Minister
nicht gegenwärtig seyn sollte, so werden fol-
gende Zeugen bestimme:
u) Ein volljähriger Prinz des Hauses,
wenn ein solcher anwesend ist,
b) die zwei ersten im Orte beßfindlichen kö-
niglichen Staatsbeamten, nebst den Kava-
lieren, welche den Hofstaat des Prin-
zen bilden.
Der Akt selbst muß von dem ersten königli-
chen Beamten aufgenommen, und sodann mit
der Unterschrift der Zeugen an den Minister
der auswärtigen Verhältnisse eingesendet wer-
den, welcher denselben untersucht, und wenn
er nach Vorschrift der Geseze verfaßt, und
nichts dagegen zu erinnern gefunden wor-
den ist, dem Könige voxlegt, und sodann
in das Hausarchiv zur Aufbewahrung abgiebt.
Art. a1. Der Minister darf jedoch kei-
nen Akt der Peinzen oder Prinzessinnen des
Hauses über die Heurath, Adoption, oder
Anerkennung der natürlichen Kinder aufuch-
men, ohne von dem Könige durch ein be-
sonderes Reskript dazu autorisirt worden zu
seyn, welches in den Akt eingetragen wer-
den muß.
Art. 22. Bei Sterbfillen der Prinzen
und Drinzessiunen des königlichen Hauses
wird das Siegel in ihren Pallästen und Häu-
sern durch den Minister der auswärtigen
Angelegenheiten in seiner Eigenschaft als
Staars-Sekretär des königlichen Hauses
angelegt, oder durch desselben Bevoll mäch-
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