Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1810. (5)

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senen Ehevertraͤge sind nichtig, wenn sie die 
koͤnigliche Bestaͤtigung nicht erhalten haben. 
Art. 16. Kein Mitglied des koͤniglichen 
Hauses kann ohne Einwilligung des Koͤnigs 
adoptiren; von dessen Bestimmungen hängen 
die Wirkungen der Adoption ab. 
  
III. Titel. 
Von den Akten über die Geburt, die 
Vermählungen, und die Sterbfälle der 
königlichen Familie. 
Art. 17. Bei diesen Akten, welche Uns, 
die Prinzen oder Prinzessinnen Unsers Hau- 
ses betressen, werden hiedurch Unserm Mi- 
nister der auswärtigen Angelegenheiten die 
Funktionen des Beamten des Civilstandes 
aufgetragen. 
Art. 13. Sie werden nach den Vor- 
schriften Unsers Gesezbuches verfaßt, in ein 
Register eingeschrieben, welches doppelt ge- 
führt werden muß, und in dem Archive 
Unsers Hauses hinterlegt wird. 
Art. 10. Der König ernennt aus den 
nächsten Prinzen des Hauses, nach diesen 
aus den Ministern, Kron= und ersten Staats- 
beamten, die zu solchen Akten erfoderlichen 
Zeugen. 
Art. 20. Wenn der König an dem Orte, 
wo der Akt vor sich gehr, nicht gegenwärtig 
seyn sellte, und die Zeugen nicht selbst er- 
nanmt hat, so geschieht die Ernennung der- 
selben aus den oben bezeichneten Personen 
durch den Minister der auswärtigen Ver- 
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hältnisse aus besonderem Auftrage des Königs, 
und im Falle auch der ebengenannte Minister 
nicht gegenwärtig seyn sollte, so werden fol- 
gende Zeugen bestimme: 
u) Ein volljähriger Prinz des Hauses, 
wenn ein solcher anwesend ist, 
b) die zwei ersten im Orte beßfindlichen kö- 
niglichen Staatsbeamten, nebst den Kava- 
lieren, welche den Hofstaat des Prin- 
zen bilden. 
Der Akt selbst muß von dem ersten königli- 
chen Beamten aufgenommen, und sodann mit 
der Unterschrift der Zeugen an den Minister 
der auswärtigen Verhältnisse eingesendet wer- 
den, welcher denselben untersucht, und wenn 
er nach Vorschrift der Geseze verfaßt, und 
nichts dagegen zu erinnern gefunden wor- 
den ist, dem Könige voxlegt, und sodann 
in das Hausarchiv zur Aufbewahrung abgiebt. 
Art. a1. Der Minister darf jedoch kei- 
nen Akt der Peinzen oder Prinzessinnen des 
Hauses über die Heurath, Adoption, oder 
Anerkennung der natürlichen Kinder aufuch- 
men, ohne von dem Könige durch ein be- 
sonderes Reskript dazu autorisirt worden zu 
seyn, welches in den Akt eingetragen wer- 
den muß. 
Art. 22. Bei Sterbfillen der Prinzen 
und Drinzessiunen des königlichen Hauses 
wird das Siegel in ihren Pallästen und Häu- 
sern durch den Minister der auswärtigen 
Angelegenheiten in seiner Eigenschaft als 
Staars-Sekretär des königlichen Hauses 
angelegt, oder durch desselben Bevoll mäch- 
(52:)
	        
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