Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1810. (5)

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tigten, zu welchem an dem Orte, wo erwaͤhn- 
ter Minister nicht gegenwaͤrtig ist, der erste 
allda wohnende koͤnigliche Staatsbeamte aus 
bestaͤndigem Auftrage ernannt wird. 
  
IV. Titel. 
Von der Aussicht des Königs über die 
Prinzen und Prinzessinnen des königli- 
chen Hauses. 
  
Art. 23. Da die Erziehung der Prinzen 
und Drinzessinnen des Hauses den wichtigsten 
Einfluß auf das Wohl der Völker hat, so 
kömmt dem Könige als Regenten und Haupte 
der Familie die Befugniß zu, Einsicht von 
der Erziehung aller Prinzen und Prinzessin- 
nen seines Hauses zu nehmen, zu welchem 
Ende der Erziehungsplan mit einer Anzeige 
der gewählten Erzieher und Exzieherinnen 
Ihm vorgelegt werden muß; was Er daran 
abzudndern gut findet, muß befolgt werden. 
Art. :4. Er bestimmt den Ort, wo, 
und die Art, wie die Erziehung der Prinzen 
bis zu ihrer Volljährigkeit vollendet werden 
soll. 
Art. 2s. Kein Prinz und keine Prinzessin 
des königlichen Hauses darf ohne ausdrückli- 
che Erlaubniß des Königs in einen fremden 
Sctaat sich begeben. 
Art. 26. Ueberhaupt steht es dem Mo- 
narchen zu, alle zur Erhaltung der Ruhe, Ehre, 
Ordnung und Wohlfahrt des königlichen Hau- 
ses dienliche Maßregeln zu ergreifen. 
  
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V. Titel. 
Von der Erbfolge. 
Art. 27. Diese richter sich sowohl in 
Ansehung des Rechts, als der Ordnung, nach 
den in dem II. Titel, F. I. II. III. der Kon- 
stitution Unsers Königreiches enthaltenen Be- 
stimmungen. 
Art. 28. Da die Prinzessinnen sowohl 
nach den ältern Gesezen Unsers Hauses, als 
insbesondere nach den oben angeführten G. II. 
und lll. der Konstirurion bis zur gänzlichen 
Erlöschung des Mannsstammes von der Erb- 
folge ausgeschlossen sind, so bedarf es künf- 
tig bei ihren Verehelichungen keiner beson: 
dern Verzichtleistung auf dieselbe, sondern 
es ist hinreichend, daß in den Ehepakten statt 
eines besondern Verzichtes sich lediglich auf 
die bemerkten Paragraphen der Konsticution 
bezogen werde. 
Art. 20. Nach gänzlicher Erlöschung 
des Mannsstammes gehe das Recht der Erb- 
solge auf die männliche Nachkommenschafe 
der Töchter über. 
Art. zo. Die Erbfolge-Ordnung bleibt 
in dieser die ndmliche, welche im II. Titel 
C. I. der Konstiturtion für den Mannsstamm 
festgesezt ist. 
Art. 31. Hiernach succedirt in dem vor- 
ausgesezten Falle unter den männlichen Nach- 
kommen der Töchter der erstgeborne Sohn 
der altesten Tochter, oder derjenigen Prinzes- 
sinn, welche dem lezten Monarchen im Grade 
am nächsten verwandt ist; bei mehreren im
	        
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