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tigten, zu welchem an dem Orte, wo erwaͤhn-
ter Minister nicht gegenwaͤrtig ist, der erste
allda wohnende koͤnigliche Staatsbeamte aus
bestaͤndigem Auftrage ernannt wird.
IV. Titel.
Von der Aussicht des Königs über die
Prinzen und Prinzessinnen des königli-
chen Hauses.
Art. 23. Da die Erziehung der Prinzen
und Drinzessinnen des Hauses den wichtigsten
Einfluß auf das Wohl der Völker hat, so
kömmt dem Könige als Regenten und Haupte
der Familie die Befugniß zu, Einsicht von
der Erziehung aller Prinzen und Prinzessin-
nen seines Hauses zu nehmen, zu welchem
Ende der Erziehungsplan mit einer Anzeige
der gewählten Erzieher und Exzieherinnen
Ihm vorgelegt werden muß; was Er daran
abzudndern gut findet, muß befolgt werden.
Art. :4. Er bestimmt den Ort, wo,
und die Art, wie die Erziehung der Prinzen
bis zu ihrer Volljährigkeit vollendet werden
soll.
Art. 2s. Kein Prinz und keine Prinzessin
des königlichen Hauses darf ohne ausdrückli-
che Erlaubniß des Königs in einen fremden
Sctaat sich begeben.
Art. 26. Ueberhaupt steht es dem Mo-
narchen zu, alle zur Erhaltung der Ruhe, Ehre,
Ordnung und Wohlfahrt des königlichen Hau-
ses dienliche Maßregeln zu ergreifen.
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V. Titel.
Von der Erbfolge.
Art. 27. Diese richter sich sowohl in
Ansehung des Rechts, als der Ordnung, nach
den in dem II. Titel, F. I. II. III. der Kon-
stitution Unsers Königreiches enthaltenen Be-
stimmungen.
Art. 28. Da die Prinzessinnen sowohl
nach den ältern Gesezen Unsers Hauses, als
insbesondere nach den oben angeführten G. II.
und lll. der Konstirurion bis zur gänzlichen
Erlöschung des Mannsstammes von der Erb-
folge ausgeschlossen sind, so bedarf es künf-
tig bei ihren Verehelichungen keiner beson:
dern Verzichtleistung auf dieselbe, sondern
es ist hinreichend, daß in den Ehepakten statt
eines besondern Verzichtes sich lediglich auf
die bemerkten Paragraphen der Konsticution
bezogen werde.
Art. 20. Nach gänzlicher Erlöschung
des Mannsstammes gehe das Recht der Erb-
solge auf die männliche Nachkommenschafe
der Töchter über.
Art. zo. Die Erbfolge-Ordnung bleibt
in dieser die ndmliche, welche im II. Titel
C. I. der Konstiturtion für den Mannsstamm
festgesezt ist.
Art. 31. Hiernach succedirt in dem vor-
ausgesezten Falle unter den männlichen Nach-
kommen der Töchter der erstgeborne Sohn
der altesten Tochter, oder derjenigen Prinzes-
sinn, welche dem lezten Monarchen im Grade
am nächsten verwandt ist; bei mehreren im