Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1810. (5)

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ganischen Ediktes vom 1. Oltober 1807. und 
in den einschlaͤgigen Reglementar-Verordnun- 
gen festgesezt ist. 
18. Art. 
In Beziehung auf ihr Dienst-Verhältniß 
tritt allgemein die unmittelbare Unterordnung 
unter die General-Kommissariate, als Kreis- 
Administrationen ein. 
19. Art. 
Die Kompetenz der Kommunal" Admin? 
stratoren verbleibt in allen Beziehungen diesel- 
be, wie sie durch die beiden organtschen Edikte 
über die General-Administration des Suß 
tungs= und Kommunal-Vermögens, und 
über das Gemeinde-Wesen bestimmt ist. 
B. Kreis= Administration. 
20. Art. 
Die Kompetenz, welche den General- 
Kommissariaten in Beziehung auf das Hatri- 
fgnonial:= Stiftungs= und Kommunal-Verms- 
en in dem ganzen Detail der Verwaltung 
und Verrechnung gegeben war, wird densel- 
ben in ihrer Eigenschaft als Kreis-Adminl- 
stration über das gesamte Stiftungs-Verms- 
gen eingeraumt. · 
Auf gleiche Weise wird denselben in Be- 
ziehung auf die Rechts-Angelegenheiten die 
der Ministertal-Sektion durch die Verord- 
nung über das Sriftungs-Fiskalat vom 6. 
Dezember 1808 gegebene Kompetenz verliehen. 
21. Art. 
In Folge dessen sind die General: Kom- 
missariate unter voller Responsabilitaͤt die 
seköstständigen Vollzieher der konstitutionellen 
Geseze der Verwaltung, und erstatten hier- 
über an die oberste Staats-Kuratel am 
Schlusse eines jeden Monats, einen monat- 
  
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lichen, und am Schlusse des Jahres einen 
General-Rechenschafts-Beriche. 
22. Art. 
Der monatliche Rechenschafts-Bericht 
enthält drei Abschnitte, wovon der erste dem 
Bestande des Vermögens, der zweite den 
Veränderungen des Vermögens, und der 
driete der Erhebung und Verwendung der Ver- 
mögens-Rente gewidmeg ist. 
Der erste Abschnite über den Bestand des 
Vermsgens beschäftiget sich mit Allem, was 
auf die Kognition des Stamm-Vermäögens, 
auf die Vollendung oder Berichtigung der 
Ertradition, und Inventarisation, und auf 
die Konservarion des Vermögens-Katasters 
Bezlehung hat. 
Der zweite Abschnite über die Verände= 
rungen des Vermäögens zeigt die Vermehrun- 
gen oder Verminderungen an, welche der 
Bestand oder die Rente des Vermögens er- 
fahren haben. 
Der Bestand kann eine Vermehrung 
durch neue Fundationen, oder durch neue 
Fundations = Zuflüsse, eine Verminderung 
durch Verlust an Kapitalien, durch Schaden 
an Realitäten, und durch Schmälerung der 
Rechte erfahren. 
Die Rente kann eine Vermehrung in den 
Kapitals-Zinsen, in der Veräusserung der 
Realitäten, in der Verwandlung und Ablö- 
sung der Rechte, eine Verminderung durch 
Nachlaß und Verlust der Zinsen, durch Nach- 
laß und Verlust des Ectrages der Realitäten, 
und durch Nachlaß und Moderation der Rene 
ten aus Rechten erfahren. 
Der dritte Abschnitt über die Erhebung 
und Verwendung der Vermögens-Rente zeig".
	        
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