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ganischen Ediktes vom 1. Oltober 1807. und
in den einschlaͤgigen Reglementar-Verordnun-
gen festgesezt ist.
18. Art.
In Beziehung auf ihr Dienst-Verhältniß
tritt allgemein die unmittelbare Unterordnung
unter die General-Kommissariate, als Kreis-
Administrationen ein.
19. Art.
Die Kompetenz der Kommunal" Admin?
stratoren verbleibt in allen Beziehungen diesel-
be, wie sie durch die beiden organtschen Edikte
über die General-Administration des Suß
tungs= und Kommunal-Vermögens, und
über das Gemeinde-Wesen bestimmt ist.
B. Kreis= Administration.
20. Art.
Die Kompetenz, welche den General-
Kommissariaten in Beziehung auf das Hatri-
fgnonial:= Stiftungs= und Kommunal-Verms-
en in dem ganzen Detail der Verwaltung
und Verrechnung gegeben war, wird densel-
ben in ihrer Eigenschaft als Kreis-Adminl-
stration über das gesamte Stiftungs-Verms-
gen eingeraumt. ·
Auf gleiche Weise wird denselben in Be-
ziehung auf die Rechts-Angelegenheiten die
der Ministertal-Sektion durch die Verord-
nung über das Sriftungs-Fiskalat vom 6.
Dezember 1808 gegebene Kompetenz verliehen.
21. Art.
In Folge dessen sind die General: Kom-
missariate unter voller Responsabilitaͤt die
seköstständigen Vollzieher der konstitutionellen
Geseze der Verwaltung, und erstatten hier-
über an die oberste Staats-Kuratel am
Schlusse eines jeden Monats, einen monat-
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lichen, und am Schlusse des Jahres einen
General-Rechenschafts-Beriche.
22. Art.
Der monatliche Rechenschafts-Bericht
enthält drei Abschnitte, wovon der erste dem
Bestande des Vermögens, der zweite den
Veränderungen des Vermögens, und der
driete der Erhebung und Verwendung der Ver-
mögens-Rente gewidmeg ist.
Der erste Abschnite über den Bestand des
Vermsgens beschäftiget sich mit Allem, was
auf die Kognition des Stamm-Vermäögens,
auf die Vollendung oder Berichtigung der
Ertradition, und Inventarisation, und auf
die Konservarion des Vermögens-Katasters
Bezlehung hat.
Der zweite Abschnite über die Verände=
rungen des Vermäögens zeigt die Vermehrun-
gen oder Verminderungen an, welche der
Bestand oder die Rente des Vermögens er-
fahren haben.
Der Bestand kann eine Vermehrung
durch neue Fundationen, oder durch neue
Fundations = Zuflüsse, eine Verminderung
durch Verlust an Kapitalien, durch Schaden
an Realitäten, und durch Schmälerung der
Rechte erfahren.
Die Rente kann eine Vermehrung in den
Kapitals-Zinsen, in der Veräusserung der
Realitäten, in der Verwandlung und Ablö-
sung der Rechte, eine Verminderung durch
Nachlaß und Verlust der Zinsen, durch Nach-
laß und Verlust des Ectrages der Realitäten,
und durch Nachlaß und Moderation der Rene
ten aus Rechten erfahren.
Der dritte Abschnitt über die Erhebung
und Verwendung der Vermögens-Rente zeig".