Königlich-Baierisches
megirungsbtatt
II. Stück. München, Mittwoch den 10. Jänner ##ro.
Allgemeine Verordnung.
(Die Konkurs-Prüfungen der Adspiranten zum
Staatödienste betreffend.)
Wir Maximilkan Joseph,
von Gottes Gnaden König von Batkern.
Durch einige Uns zugegangene Anfragen
über den Sinn Unserer allgemeinen Verordnung
vom 20. September 1809, die Konkurs-Prüfungender
Adspiranten zum Staatsdienste
berreffend, haben Wir Uns bewogen
gefunden, nachfolgende Erkldrung nachzutragen.
Auch die Adspiranten zu Stadtgerichts-Wechselgerichts-
und dergleichen Stellen, welchen
nur Justizgeschäfte zugewiesen sind, haben
sich der Konkurs-Prüfung zu unterwersen,
und eine ausschließende Prüfung derselben
von den Justizstellen findet künftig
bicht mehr statt.
Eben so werden die zu Advokatenstellen
adspirirenden Subjekte zu diesen Konkurs-Prü#-fangen
gewiesen, und die G. 1., 2. und z.
Unfaer allgemeinen Verordnung vom 17. Okw##r
1807, die Prüfungen und Begutachtungen
sür Justiz= und Administrativstellen
beueffend, werden in dieser Hinscht als nicht
mehr anwendbar erklärt.
Wir haben befohlen, diese Beschlüße
durch das Regierungsblatt öffentlich bekannt
machen zu lassen.
München den 4. Jänner 1810.
Aus Seiner Majestaet des Königs
Special-Vollmacht.
Graf v. Montgelas. Graf Morawizky.
Auf königlichen allerhchsten Befehl
der General = Sekretaͤr
Remmer.
Bekanntmachungen.
(Die Konkurs-Prüfungen der Aerzte an den
Medizinal-Komiceen zu München und Bamberg
betreffend.)
Ministerium des Innern.
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs.
In Gemähheit der allerhöchsten Verordnung
vom 8. Dezember 1808. (Regierungsblatt
Stück LXXll. Seite 2389) wird densenigen
Aerzten, welche in den Staatsdienst zu treten
wünschen, und die hiezu gesezlich erfoderlichen
Bedingnisse erfüllt, aber noch keine
Konkurs-Prüfung bestanden haben, hiemit
bekannt gemacht, daß am Montag den 2c.
Jänner 1310 bei den Medizinal-Komiteen
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