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im Allgemeinen fuͤr den ganzen Isarkreis,
oder fuͤr das ganze Reich ausgesprochen wer-
den koͤnnen.
Damit jedoch die Nachholung von zwei
Jahres-Steuern den Bürgern und Inwoh-
nern der Stadt Myuchen so wenig als
möglich beschwerlich salle, so wollen Wir
sowohl bei Bestimmung des Maßes der
Steuer, als auch der Steuerziele die mög-
lichste Schonung eintreten lassen, und ver-
ordnen daher, wie folgt:
1) für jedes der beiden verflossenen Etats-
Jahre 1808 und 18 wird
2. vom Steuer-Kapitale der Haͤuser
Prozent,
b. vom Steuer-Kapitale der Grundstücke
2 Prozent, entrichter,
die Gewerbosteuer wird nach dem ge-
nehmigten Gewerbsteuer-Kataster,
d. die Dominikalsteuer aber vor der Hand
noch nach dem für das momentane Steuer-
Provisorium regulirten Fuße erhoben.
2) Wegen der Konkurrenz der Ewig-
geld-Kapical-Gläubiger zu den Steuern hat
es bei Unsern frühern allerhöchsten Entschlie-
ßungen sein Bewenden.
3) Die Stener fuͤr das Jahr 1808
wird sogleich nach der Bekanntmachung die-
ser Verordnung, jene für das Jahr 180753
am 1. August, und für das Jahr 1819 am
I. Dezember des saufenden Jahres erhoben.
Sollte von einem dieser Ziele schon feu-
her etwas eingebracht worden seyn, so hat
es bei der bereits geschehenen Perzeption, in
so ferne sie vollendet ist, sein Bewenden,
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eder das bereies Erhobene wird als Ab-
schlagszahlung behandelt. Zur Erlelchterung
der Steuer-Oflichtigen genehmigen Wir, daß
für die Steuer der Jahre rgos an ZJah't
lungs-Satt Staats-Papiere oder Staats=
Obligationen, welche gehè#ig liquidirt, und
inkatastrirt sind, in Uebereinstimmung mit
den in Unserer Verordnung vom 10. August
1810 enthaltenen Vorschriften angenommen
werden. Gleiche Vortheile wollen Wir den
Bewohnern Unserer Haupt-und Residenzstadt
auch für das Jahr 180 # angedeihen lassen.
Unsere Finanz-Direbtion des Isarkrelses
hat hienach das Geeignete zu verfügen.
München den 13. März 1811.
Mar Joseph.
Graf von Montgelas.
Auf königlichen allerhöchsten Befehl
der General-Sekretär
G. Geiger.
(Die Brieftare und Behandlung der franzbfi-
schen Korrespondenz betreffend.)
Im Namen Seiner Majestät des Königs.
Nach eingetretenem Benehmen mit der
kaiserlich-königlichen seanzösischen General-
Postdirektion wurde der im Jahre 180r
zwischen den feranzösischen und ehemaligen
teutschen Reichsposten abgeschlossene Ver-
trag in Beziehung auf Frankreich auch für
das demselben nunmehr einverleibte König-
reich Holland, und in Beziehung auf Bai-
ern für dle zu diesem Reiche seither gekom-
menen neuen Länder-Antheile anwendbar
und verbindlich erklärt.