Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

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im Allgemeinen fuͤr den ganzen Isarkreis, 
oder fuͤr das ganze Reich ausgesprochen wer- 
den koͤnnen. 
Damit jedoch die Nachholung von zwei 
Jahres-Steuern den Bürgern und Inwoh- 
nern der Stadt Myuchen so wenig als 
möglich beschwerlich salle, so wollen Wir 
sowohl bei Bestimmung des Maßes der 
Steuer, als auch der Steuerziele die mög- 
lichste Schonung eintreten lassen, und ver- 
ordnen daher, wie folgt: 
1) für jedes der beiden verflossenen Etats- 
Jahre 1808 und 18 wird 
2. vom Steuer-Kapitale der Haͤuser 
Prozent, 
b. vom Steuer-Kapitale der Grundstücke 
2 Prozent, entrichter, 
die Gewerbosteuer wird nach dem ge- 
nehmigten Gewerbsteuer-Kataster, 
d. die Dominikalsteuer aber vor der Hand 
noch nach dem für das momentane Steuer- 
Provisorium regulirten Fuße erhoben. 
2) Wegen der Konkurrenz der Ewig- 
geld-Kapical-Gläubiger zu den Steuern hat 
es bei Unsern frühern allerhöchsten Entschlie- 
ßungen sein Bewenden. 
3) Die Stener fuͤr das Jahr 1808 
wird sogleich nach der Bekanntmachung die- 
ser Verordnung, jene für das Jahr 180753 
am 1. August, und für das Jahr 1819 am 
I. Dezember des saufenden Jahres erhoben. 
Sollte von einem dieser Ziele schon feu- 
her etwas eingebracht worden seyn, so hat 
es bei der bereits geschehenen Perzeption, in 
so ferne sie vollendet ist, sein Bewenden, 
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eder das bereies Erhobene wird als Ab- 
schlagszahlung behandelt. Zur Erlelchterung 
der Steuer-Oflichtigen genehmigen Wir, daß 
für die Steuer der Jahre rgos an ZJah't 
lungs-Satt Staats-Papiere oder Staats= 
Obligationen, welche gehè#ig liquidirt, und 
inkatastrirt sind, in Uebereinstimmung mit 
den in Unserer Verordnung vom 10. August 
1810 enthaltenen Vorschriften angenommen 
werden. Gleiche Vortheile wollen Wir den 
Bewohnern Unserer Haupt-und Residenzstadt 
auch für das Jahr 180 # angedeihen lassen. 
Unsere Finanz-Direbtion des Isarkrelses 
hat hienach das Geeignete zu verfügen. 
München den 13. März 1811. 
Mar Joseph. 
Graf von Montgelas. 
Auf königlichen allerhöchsten Befehl 
der General-Sekretär 
G. Geiger. 
  
(Die Brieftare und Behandlung der franzbfi- 
schen Korrespondenz betreffend.) 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
Nach eingetretenem Benehmen mit der 
kaiserlich-königlichen seanzösischen General- 
Postdirektion wurde der im Jahre 180r 
zwischen den feranzösischen und ehemaligen 
teutschen Reichsposten abgeschlossene Ver- 
trag in Beziehung auf Frankreich auch für 
das demselben nunmehr einverleibte König- 
reich Holland, und in Beziehung auf Bai- 
ern für dle zu diesem Reiche seither gekom- 
menen neuen Länder-Antheile anwendbar 
und verbindlich erklärt.
	        
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