Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

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mie  Lro  kr.  von  jedem  hundert  Gulden  Assekuranz-Kapital
  erfoderlich,  und  die  Erhebung
  dieser  Quote  wurde  auch  bereits  allergnddigst
  genehmiger.

Den  sämtlichen  in  diesseitigem  Assekuranz=Verbande
  stehenden  königlichen  Landgerichten,
und  übrigen  Behörden  wird  demnach  dieses
vorläufig  mit  dem  Bemerken  erbffnet,  daß
sie  ohne  Verzug  die  Einheischung  der  angezeigten
  Konkurrenz-Quote  zu  verfügen  haben,
  damitc  bei  Empfang  des  nächstfolgenden
  General-Kouspekts  nach  der  Anwetsungs-Tabelle
  an  die  hierin  benannten  Individuen
  die  treffenden  Schadens=  Vergütungen
  uneinstellig  bezahlt,  oder  die  erhobenen
  Beitrags  =  Gelder  an  die  bestimmten
Behörden  eben  so  ungesäumt  übermacht
werden  können,  indem  auch  für  dieses  Jahr
wieder  die  Eintheilung  getroffen  ist,  daß
jene  Individuen,  welche  mit  ihren  Brandschadens-Vergütungen,
  oder  im  Ganzen,
oder  über  den  hievon  schon  erhaltenen  Vorschuß
  noch  mie  einem  Theile  auf  die  gegenwärtige
  Konkurrenz  überwiesen  worden  sind,
dieses  ihr  Guthaben  von  den  Beiträgen  ihrer
  Landgerichte,  und  Orts-Behörden  selbst

erhalren,  und  in  soferne  die  Bemtäge  derselben

  nicht  zureichen,  immer  die  nächstgesegenen
  Landgerichte,  welche  an  eigene  Abbrändler
  einige  ratifizirte  Brandschadens-=Vergütungen

  für  das  Jahr  1810  nicht  selbse
zu  bezahlen  haben,  mit  diesen  ihren  ebenmäßigen
  Beirrägen  an  die  benachbarten  Behörden

  werden  angewiesen  werden.

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Indem  es  nun  also  lediglich  von  der
Thaͤtigkeit  und  dem  Eifer  der  genannten
aͤußeren  Behoͤrden  abhaͤngt,  daß  die  durch
Brand  beschaͤdigten  koͤniglichen  Unterthanen
und  Gesellschafts-Mitglieder  zu  den  gebuͤhrenden
  Schadens-Ersaze  gelangen:  so  wird
auch  nur  die  möglichst  schleunigste  Beitreibung
  dieser  Beiträge  am  slchersten  zu  solchen
  Zweck  führen.

Und  da  übrigens  in  Folge  der  allgemeinen
Verordnung  vom  z3.  Jänner  laufenden  Jahrs
(IX.  Stäck  der  dießjährigen  Regierungsbl.)
die  neue  Brandverstcherungs-Ordnung  mit
dem  1.  Oktober  heurigen  Jahrs  ihren  Anfang
  nehmen  solle,  sohin  die  Geschäfte  und
Nechnungen  der  diesseitigen  Brand=  Assekuranz-Kommission
  bis  jzum  1.  Jänner  1312
geschlossen,  und  vollständig  berichtiget  seyn
müssen;  so  erwartet  man  mit  Zuversichr,
daß  sämrliche  königliche  Landgerichte,  und
übrigen  Behörden  sich  dießfalls  keine  Saumsal
  werden  zu  Schulden  kommen  lassen,  im
widrigen  die  allenfallsigen  Beitrags-Rückstände,
  so  wie  auch  die  bis  dahin  noch  abgängigen
  Quiteungen  und  Empfangs-Protokolle
  ohne  weiters  mit  Zwangemittel  erholer
  werden  müßten.

Muͤnchen  den  17.  April  1811.

Konigliches  General-Kommissa-—
riat  des  Isar-Kreises.

Freiherr  von  Schleich.
Nalnprechter-.