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mie Lro kr. von jedem hundert Gulden Assekuranz-Kapital
erfoderlich, und die Erhebung
dieser Quote wurde auch bereits allergnddigst
genehmiger.
Den sämtlichen in diesseitigem Assekuranz=Verbande
stehenden königlichen Landgerichten,
und übrigen Behörden wird demnach dieses
vorläufig mit dem Bemerken erbffnet, daß
sie ohne Verzug die Einheischung der angezeigten
Konkurrenz-Quote zu verfügen haben,
damitc bei Empfang des nächstfolgenden
General-Kouspekts nach der Anwetsungs-Tabelle
an die hierin benannten Individuen
die treffenden Schadens= Vergütungen
uneinstellig bezahlt, oder die erhobenen
Beitrags = Gelder an die bestimmten
Behörden eben so ungesäumt übermacht
werden können, indem auch für dieses Jahr
wieder die Eintheilung getroffen ist, daß
jene Individuen, welche mit ihren Brandschadens-Vergütungen,
oder im Ganzen,
oder über den hievon schon erhaltenen Vorschuß
noch mie einem Theile auf die gegenwärtige
Konkurrenz überwiesen worden sind,
dieses ihr Guthaben von den Beiträgen ihrer
Landgerichte, und Orts-Behörden selbst
erhalren, und in soferne die Bemtäge derselben
nicht zureichen, immer die nächstgesegenen
Landgerichte, welche an eigene Abbrändler
einige ratifizirte Brandschadens-=Vergütungen
für das Jahr 1810 nicht selbse
zu bezahlen haben, mit diesen ihren ebenmäßigen
Beirrägen an die benachbarten Behörden
werden angewiesen werden.
500
Indem es nun also lediglich von der
Thaͤtigkeit und dem Eifer der genannten
aͤußeren Behoͤrden abhaͤngt, daß die durch
Brand beschaͤdigten koͤniglichen Unterthanen
und Gesellschafts-Mitglieder zu den gebuͤhrenden
Schadens-Ersaze gelangen: so wird
auch nur die möglichst schleunigste Beitreibung
dieser Beiträge am slchersten zu solchen
Zweck führen.
Und da übrigens in Folge der allgemeinen
Verordnung vom z3. Jänner laufenden Jahrs
(IX. Stäck der dießjährigen Regierungsbl.)
die neue Brandverstcherungs-Ordnung mit
dem 1. Oktober heurigen Jahrs ihren Anfang
nehmen solle, sohin die Geschäfte und
Nechnungen der diesseitigen Brand= Assekuranz-Kommission
bis jzum 1. Jänner 1312
geschlossen, und vollständig berichtiget seyn
müssen; so erwartet man mit Zuversichr,
daß sämrliche königliche Landgerichte, und
übrigen Behörden sich dießfalls keine Saumsal
werden zu Schulden kommen lassen, im
widrigen die allenfallsigen Beitrags-Rückstände,
so wie auch die bis dahin noch abgängigen
Quiteungen und Empfangs-Protokolle
ohne weiters mit Zwangemittel erholer
werden müßten.
Muͤnchen den 17. April 1811.
Konigliches General-Kommissa-—
riat des Isar-Kreises.
Freiherr von Schleich.
Nalnprechter-.