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mie Lro kr. von jedem hundert Gulden Asse-
kuranz-Kapital erfoderlich, und die Erhe-
bung dieser Quote wurde auch bereits aller-
gnddigst genehmiger.
Den sämtlichen in diesseitigem Assekuranz=
Verbande stehenden königlichen Landgerichten,
und übrigen Behörden wird demnach dieses
vorläufig mit dem Bemerken erbffnet, daß
sie ohne Verzug die Einheischung der ange-
zeigten Konkurrenz-Quote zu verfügen ha-
ben, damitc bei Empfang des nächstfolgen-
den General-Kouspekts nach der Anwet-
sungs-Tabelle an die hierin benannten In-
dividuen die treffenden Schadens= Vergü=
tungen uneinstellig bezahlt, oder die erhobe-
nen Beitrags = Gelder an die bestimmten
Behörden eben so ungesäumt übermacht
werden können, indem auch für dieses Jahr
wieder die Eintheilung getroffen ist, daß
jene Individuen, welche mit ihren Brand-
schadens-Vergütungen, oder im Ganzen,
oder über den hievon schon erhaltenen Vor-
schuß noch mie einem Theile auf die gegen-
wärtige Konkurrenz überwiesen worden sind,
dieses ihr Guthaben von den Beiträgen ih-
rer Landgerichte, und Orts-Behörden selbst
erhalren, und in soferne die Bemtäge der-
selben nicht zureichen, immer die nächstge-
segenen Landgerichte, welche an eigene Ab-
brändler einige ratifizirte Brandschadens-=
Vergütungen für das Jahr 1810 nicht selbse
zu bezahlen haben, mit diesen ihren eben-
mäßigen Beirrägen an die benachbarten Be-
hörden werden angewiesen werden.
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Indem es nun also lediglich von der
Thaͤtigkeit und dem Eifer der genannten
aͤußeren Behoͤrden abhaͤngt, daß die durch
Brand beschaͤdigten koͤniglichen Unterthanen
und Gesellschafts-Mitglieder zu den gebuͤh-
renden Schadens-Ersaze gelangen: so wird
auch nur die möglichst schleunigste Beitrei-
bung dieser Beiträge am slchersten zu sol-
chen Zweck führen.
Und da übrigens in Folge der allgemeinen
Verordnung vom z3. Jänner laufenden Jahrs
(IX. Stäck der dießjährigen Regierungsbl.)
die neue Brandverstcherungs-Ordnung mit
dem 1. Oktober heurigen Jahrs ihren An-
fang nehmen solle, sohin die Geschäfte und
Nechnungen der diesseitigen Brand= Asseku-
ranz-Kommission bis jzum 1. Jänner 1312
geschlossen, und vollständig berichtiget seyn
müssen; so erwartet man mit Zuversichr,
daß sämrliche königliche Landgerichte, und
übrigen Behörden sich dießfalls keine Saum-
sal werden zu Schulden kommen lassen, im
widrigen die allenfallsigen Beitrags-Rück-
stände, so wie auch die bis dahin noch ab-
gängigen Quiteungen und Empfangs-Pro-
tokolle ohne weiters mit Zwangemittel er-
holer werden müßten.
Muͤnchen den 17. April 1811.
Konigliches General-Kommissa-—
riat des Isar-Kreises.
Freiherr von Schleich.
Nalnprechter-.