Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Sechsundwanzigster Band. 1907-1909. (26)

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Veschränkt  sich  die  Prüfung  auf  die  mündliche  Prüfung  und  einen  Teil
der  schriftlichen  Prüfung  (die  rechtswissenschaftliche  Arbeit  oder  die  drei  unter
Aufsicht  zu  fertigenden  Arbeiten),  so  ist  eine  Gebühr  von  sechzig  Mark  zu
entrichten.  Beschränkt  sich  die  Prüfung  auf  den  schriftlichen  oder  auf  den  mündlichen
  Teil  der  Prüfung,  so  beträgt  die  Gebühr  fünfzig  Mark.  Beschränkt  sich
die  Prüfung  auf  einen  Teil  der  schriftlichen  Prüfung,  so  wird  eine  Gebühr  von
dreißig  Mark  erhoben.

Tritt  der  Prüfling  von  der  Prüfung  zurück,  so  finden  auf  die  Erhebung
der  Gebühr  die  Vorschriften  des  Absatzes  3  entsprechende  Anwendung.

8  20.
Ueber  die  Aufnahme  des  Prüflings  als  Referendar  in  den  Vorbereitungsdienst
  des  einzelnen  Staates  beschließt  die  Landesjustizverwaltung  des  lesteren.
er  für  den  Vorbereitungsdienst  angenommene  Referendar  wird  eidlich
verpflichtet.
Mit  dem  Tage  der  eidlichen  Verpflichtung  beginnt  der  Vorbereitungsdienst.

Zweiter  Teil.

Der  Vorbereitungsdienst.
8  21.
Der  Referendar  muß,  bevor  er  zur  zweiten  Prüfung  zugelassen  werden
kann,  eine  Vorbereitungszeit  von  mindestens  drei  und  ein  halb  Jahren  im
praktischen  Justizdienste  zurilckgelegt  haben.

8  22

Während  der  Vorbereitungszeit  sind  die  Referendare  bei  Gerichten  und

Staatsanwaltschaften,  sowie  bei  Rechtsanwälten  zu  beschäftigen.  Auch  kann  ihre
Beschäftigung  bei  Verwaltungsbehörden  angeordnet  werden.

8  23.

Die  Beschäftigung  der  Referendare  ist  so  einzurichten  und  zu  leiten,  daß
sie  sich  in  sämtlichen  Geschäftszweigen  des  richterlichen  und  staatsanwaltschaftlichen,
ingleichen  des  Gerichtsschreiberei=  und  Bureaudienstes,  sowie  des  Rechtsanwaltsberufs
  eine  solche  Einsicht  und  praktische  Gewandtheit  erwerben,  wie  sie  zur