Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

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Wir hiemit folgende polizeiliche Maßregeln 
und Strafen gegen die Kontravenienten. 
Strafe der Blierverfaͤlschung. 
Art. 7. Wenn irgend ein Bier Ingre- 
dienzien in sich enthaͤlt, welche der menschli- 
chen Gesundheit offenbar schaͤdlich sind; so 
ist es ohne weiters durch Auslassung zu 
vernichten, vorbehaltlich der Strafen, 
welche das Steafgesezbuch darüber verordnet. 
Verfahren bei der Untersuchung und dem Erkeuntalsse. 
Art. 3. Damit aber diese Strafe verhän= 
get werden könne, ist ein solches Bier auf 
geschehene vorläusige Deklaration der ver- 
pflichterten Bierbeschauer, oder in deren Er- 
manglung des Gemeinde-Vorstehers (welch 
lezterer jedoch über diese Angabe in das 
Handgelübde zu nehmen ist,) unverzüglich 
von der Lokal= Polizeibehörde zu obsigniren, 
und eine chemische Untersuchung darüber dem 
Landgerichts= Phostkus aufzutragen. Von 
dem Erfolge dieser Untersuchung hänge nun 
die Erkenntniß der betressenden Polizeibehör= 
de salvo recursn ab. 
Strasne der Alterlrung des Biers. 
Art. o. Wer ein Bier verleicgiebe, das 
die Kraft und den Gehalt nicht hat, welche 
es haben sollte, wenn dasselbe die vorge- 
schriebene quantitative Größe der Ingredien= 
#ien am Malz und Hopfen in sich enthielte, 
soll unnachsichtlich mit einer Strafe von 
sechs Pfenninge für jede Maß, welche 
das Gefäß enthielt, aus welchem dieses als 
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zu schwach erkannte Bier genommen wurde, 
belegt werden. 
Perwendung derselben. 
Art. vro. Der Betrag dieser Strafe ist 
zu dem Lokal-Armenfond abzugeben. 
Perfahren bei der Untersuchung- 
Art. 11. Zur Verhängung dieser Strafe 
wird erfodert: 
a) die vorläufige vor der betreffenden Pe- 
lizeibehörde zu Protokoll gegebene pflicht- 
mäßige Deklaration der Bierbeschauer 
in den Städten, oder die verhandgelüb- 
dete Deklaration der Gemeinde-Vor- 
steher auf dem Lande, daß das verleit- 
gegebene Bier in Beziehung auf seinen 
Gehale zu gering seye; 
b) die von der betreffenden Polizeibehörde 
vorgenommene Vergleichung dieses Bie- 
tes, mit einem andern als gut er- 
kannten Biere in Gegenwart des De- 
munjirten; 
We#) der obrigkeitliche Befund der Wahrheit 
und Gründlichkeit der Angabe. 
Vrimare Haftung der; Wlithe. 
Art. 12. Fuͤr die Alterirung des Biers 
haften vorzuͤglich die Wirthe, oder jene 
Braͤuer, welche zugleich en delail absezen. 
Regreß= Klage gegen den Briner, 
Art. 13. Dem Wirthe stehr es jeboch 
mach vorerst erlegter Strafe flei 
gegen den Bruer die Regreßklage anzustelz
	        
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