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Wir hiemit folgende polizeiliche Maßregeln
und Strafen gegen die Kontravenienten.
Strafe der Blierverfaͤlschung.
Art. 7. Wenn irgend ein Bier Ingre-
dienzien in sich enthaͤlt, welche der menschli-
chen Gesundheit offenbar schaͤdlich sind; so
ist es ohne weiters durch Auslassung zu
vernichten, vorbehaltlich der Strafen,
welche das Steafgesezbuch darüber verordnet.
Verfahren bei der Untersuchung und dem Erkeuntalsse.
Art. 3. Damit aber diese Strafe verhän=
get werden könne, ist ein solches Bier auf
geschehene vorläusige Deklaration der ver-
pflichterten Bierbeschauer, oder in deren Er-
manglung des Gemeinde-Vorstehers (welch
lezterer jedoch über diese Angabe in das
Handgelübde zu nehmen ist,) unverzüglich
von der Lokal= Polizeibehörde zu obsigniren,
und eine chemische Untersuchung darüber dem
Landgerichts= Phostkus aufzutragen. Von
dem Erfolge dieser Untersuchung hänge nun
die Erkenntniß der betressenden Polizeibehör=
de salvo recursn ab.
Strasne der Alterlrung des Biers.
Art. o. Wer ein Bier verleicgiebe, das
die Kraft und den Gehalt nicht hat, welche
es haben sollte, wenn dasselbe die vorge-
schriebene quantitative Größe der Ingredien=
#ien am Malz und Hopfen in sich enthielte,
soll unnachsichtlich mit einer Strafe von
sechs Pfenninge für jede Maß, welche
das Gefäß enthielt, aus welchem dieses als
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zu schwach erkannte Bier genommen wurde,
belegt werden.
Perwendung derselben.
Art. vro. Der Betrag dieser Strafe ist
zu dem Lokal-Armenfond abzugeben.
Perfahren bei der Untersuchung-
Art. 11. Zur Verhängung dieser Strafe
wird erfodert:
a) die vorläufige vor der betreffenden Pe-
lizeibehörde zu Protokoll gegebene pflicht-
mäßige Deklaration der Bierbeschauer
in den Städten, oder die verhandgelüb-
dete Deklaration der Gemeinde-Vor-
steher auf dem Lande, daß das verleit-
gegebene Bier in Beziehung auf seinen
Gehale zu gering seye;
b) die von der betreffenden Polizeibehörde
vorgenommene Vergleichung dieses Bie-
tes, mit einem andern als gut er-
kannten Biere in Gegenwart des De-
munjirten;
We#) der obrigkeitliche Befund der Wahrheit
und Gründlichkeit der Angabe.
Vrimare Haftung der; Wlithe.
Art. 12. Fuͤr die Alterirung des Biers
haften vorzuͤglich die Wirthe, oder jene
Braͤuer, welche zugleich en delail absezen.
Regreß= Klage gegen den Briner,
Art. 13. Dem Wirthe stehr es jeboch
mach vorerst erlegter Strafe flei
gegen den Bruer die Regreßklage anzustelz