Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

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Königlich = Baierisches 
5900 
Regierungsblatt. 
  
XXXV. Stück. München, Mittwoch den 2z. Mai 1311. 
Allgemeine Verordnung. 
  
(Das mit der Krone Sachsen geschlossene Kar- 
tel betreffend.) 
Wir Marimilian Josepb, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
De. hier beifolgende unterm Zo. März 
I. J. mit der Krone Sachsen abge- 
schlossene und mit Unserer Ratiftkatien ver- 
sehene Milithr Kartel: Konvwention wird, 
nachdem dieselbe unterm 18. vorigen Monats 
auch von des Königs von Sachsen Masestät 
ratifizirt worden, zur allgemeinen Wissen- 
schaft, und damit die darin enthaltenen Be- 
stimmungen von dem festgesezten Jeitpunkte 
des 1. I. M. angefangen, von sämrtlichen 
Unsern Unrerthanen und Behärden in vor- 
kommenden Fällen genau vollzogen, und be- 
obachtet werden, durch das Regierungs- 
blatt bekanm gemacht. 
München den 1z. Mai 1311. 
Mar Joseyh. 
Graf von Montgelas. 
Auf kdalglichen allerhichssten Befehl 
der General-Sekretaͤr. 
BDaumuller. 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern 
Urkunden und fügen hiemie zu wissen: 
Nachdem Wir die durch Unsern ausseror- 
dentlichen Gesandten und bevollmächtigten 
Minister am königlich sächsischen Hofe, in 
Krafe der ihm hiezu ertheilten Spezlal= 
Vellmacht mit dem Bevollmächtigten Seiner 
Masestät des Königs von Sachsen, Unsers 
freundlich vielgeliebten Herrn Bruders und 
Schwagers, am Zo. Märzll. J. zu Dreoden 
abgeschlossene Militr-Kartel-Konvention über 
wechselseiltge Auolieserung der Deserteurs 
und Kenskriptions= Pflichtigen, eingesehen 
und nach ihrem ganzen Inhalte geprüft ha- 
ben — welche Konvention wörtlich also 
lautee: 
Seine königliche Majest#t von Baiern 
und Seine königliche Majestät von Sachsen 
Herzog von Warschau, haben zu Befestigung 
der zwischen Ihnen bestehenden Freundschaft, 
und um Alles, was derselben auf irgend ci- 
ne Weise jezt oder ins künftige entgegen 
sepn könnte, sorglältigst aus dem Wege zu 
rdumen, eine Militäc-Kartel-Konvention 
abzuschliessen beschlossen, und zu dem Cnde 
zu Ihren Kommissarlen und Bevollmäch, 
tigten erhannt, nämlich 
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