Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

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Jigen Unkergerichte ihre Foderungen geltend 
zu machen. . 
H.4.DasGesiichu-nVollflreckungei- 
nes fremdrichterlichen Erkenntnisses ist, un- 
ter Beilegung des Urtheils in Original oder 
beglaubigter Abschrift, bei dem Appellations= 
gerichte des Kreises anzubringen, innerhalb 
welches die Exekurion geschehen soll. Diese 
Gerichrsstelle hat nach geschöpfter Ueberzeu- 
gung, daß dasselbe nach den Bestimmungen 
des C. 1. von einem zuständigen Gerichte 
erkannt worden sey, und die Rechtskraft 
beschritten habe, wie auch nach Beobachtung 
der 5. 2. und 3. enthaltenen Vorschriften, 
dem betreffenden Untergerichte den Auftrag 
zur Hilfsvollstreckung zu ertheilen. 
GS. Der bei einem auswärtigen Gerichte 
begründete allgemeine Gerichtsstand des Kon- 
HKuse erstreckt sich nicht auf die im Inlande 
liegenden Güter des Schuldners oder die 
bei inländischen Gerichten anhängigen Pro- 
zesse, so weit nicht durch besendere Ueber- 
einkunft ein Anders bestimmt ist. 
Alle Unsere Gerichts= und andere Be- 
hörden haben sich nach dieser Unscer Ver- 
ordnung zu achten; wobei sich äbrigens 
von selbst versteht, daß die WVollstreckung 
fremdrichterlicher Erkeuntnisse nur aleêdann 
und nur in se ferne Statt gegeben werden 
könne, als ven auswärtigen Staaten 
gleiche Grundsäze rücksichtlich der Erkennt- 
nisse Unster Gerichtestellen beobachtet wer- 
den, Doch sind Unsee Gerichesstellen nicht 
eigenmächtig, sondern nur nach Unserer 
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ausdruͤcklichen Genehmigung, eine Retor- 
sion geltend zu machen, berechtiget. 
München den 2. Juni 1311. 
Max Josepfp. 
Graf Retgersberg. 
„Hf königlichen allerhbchsten Befehl. 
der General-Sekret## 
Nemmer. 
Bekanntmachungen. 
Die liegenden Schulgründe betreffend.) 
Ministertum des Innern, 
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs. 
Die Volksschulen sind seit einigen Jah- 
ren theils durch die allgemeinen landesherre 
lichen Vererdnungen vom 4. April 18#0 , 
14. Okrober 1goz und 10. Juni 1807, 
wodurch denselben ein angemessener Antherl 
an den unkuleivirten Gemeinde-Gründen 
eingeräumt wurde, theils durch Schankun= 
gen einzelner Wohlthater in den Besiz meh- 
rerer, ost beträchrlicher liegenden Gründe 
gekommen. 
Dadurch ist eine reichhaltige Quelle flir 
Schulen und Schullehrer eröffnet; nur müs- 
sen die für die Schulen erworbenen Grund- 
stücke sicher gestellt, und nach den Foderun- 
gen der Kultur und einer guten Wirthschaft 
benüzt werden. 
Da aber einige Lokal: Schulinspektionen, 
wie bereits mehrmal angezeigt worden ist, 
über dieses ihrer Obsorge auvertraute lie
	        
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