Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

Koͤniglich-Baierisches 
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Regierungsblatt. 
  
XXXXI. Stück. München, 
Mittwoch den a0. Juni 1811. 
  
  
Allgemeine Verordnungen. 
  
(Dle Kompetenz Über Perhorrescenz-Klagen ge- 
gen Mitglieder eines Gerschts in Kriminal- 
Fällen betreffend). 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden K önig von Bajern. 
Wi billigen die von Unserm Ober-Appel- 
lationsgerichte in einem Berichte vom 1oten 
dieses, rücksichtlich der Perhorreseenz eines 
Angeschuldigten gegen Mitglieder eines Unter- 
gerichts dargelegten Grundsäze, finden Uns 
aber zugleich bewogen, dieselben allgemein 
auch auf die höhern Gerichte auszudehnen, 
und verordnen daher, wie folge: 
1) Kein Untergericht, von welcher Art 
oder Klasse dieses seyn mäge, ist die von ei- 
nem Inquisiten angebrachte Rekusarion des 
Inquirenten für sich selbst zu verwerfen be- 
rechtiget; dieses liegt bloß in der Macht des 
einschlägigen Appellarionsgerichts, an wel- 
ches deofalls die Akten eingusenden sind. 
2) Werden Mitglieder eines Appellations= 
gerichts von einem Inquisiten perhercescirt, 
so entscheidet über die Unzuläßigkeit des Per- 
horrescenz: Gesuches das Ober-Appellations= 
gericht, und wenn, im Falle der Appellation 
oder Reriston, Mitglieder des Ober: Arpella- 
tionsgerichts perhorrescirt würden, Unser 
geheimes Justiz-Ministerium. 
München den 17. Juni 1811. 
Max Joseph. 
Graf Reigersberg. 
Auf kbniglichen allerhbchsten Befehl 
der General= Sekretä# 
Renmer. 
  
(Die Gewerbs-Auslbung der sogenannten Hoß- 
schuz Verwandten betrefsend. ) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Vatern. 
Es ist bei dem ehemals bestandenen Hof- 
schuz den sogenanten Hofschuz-Berwandten die 
Befugniß zugestanden, in hiesiger Restdenz- 
stadt bürgerliche Gewerbe, ohne Einjünf- 
tung, und ohne Verbindlichkeit zum Meister- 
werden, auf ihre Hand frei ausüben zu dür 
fen. 
Da sich, ungeachtet der Hofschuz durch 
fruͤhere Beschluͤsse laͤngst aufgehoben, und be- 
sonders durch die Konstitution Unsers Reichs, 
Gleichheit der Rechte aller Staatsbürger fest- 
gesetzt ist, der Uns gemachten Anzeige zu Fol- 
ge, neuerdings selbst Individuen, die niemals 
einen sörmlichen Hofschutz erlangt haben, 
(77)
	        
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