Koͤniglich-Baierisches
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Regierungsblatt.
XXXXI. Stück. München,
Mittwoch den a0. Juni 1811.
Allgemeine Verordnungen.
(Dle Kompetenz Über Perhorrescenz-Klagen ge-
gen Mitglieder eines Gerschts in Kriminal-
Fällen betreffend).
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden K önig von Bajern.
Wi billigen die von Unserm Ober-Appel-
lationsgerichte in einem Berichte vom 1oten
dieses, rücksichtlich der Perhorreseenz eines
Angeschuldigten gegen Mitglieder eines Unter-
gerichts dargelegten Grundsäze, finden Uns
aber zugleich bewogen, dieselben allgemein
auch auf die höhern Gerichte auszudehnen,
und verordnen daher, wie folge:
1) Kein Untergericht, von welcher Art
oder Klasse dieses seyn mäge, ist die von ei-
nem Inquisiten angebrachte Rekusarion des
Inquirenten für sich selbst zu verwerfen be-
rechtiget; dieses liegt bloß in der Macht des
einschlägigen Appellarionsgerichts, an wel-
ches deofalls die Akten eingusenden sind.
2) Werden Mitglieder eines Appellations=
gerichts von einem Inquisiten perhercescirt,
so entscheidet über die Unzuläßigkeit des Per-
horrescenz: Gesuches das Ober-Appellations=
gericht, und wenn, im Falle der Appellation
oder Reriston, Mitglieder des Ober: Arpella-
tionsgerichts perhorrescirt würden, Unser
geheimes Justiz-Ministerium.
München den 17. Juni 1811.
Max Joseph.
Graf Reigersberg.
Auf kbniglichen allerhbchsten Befehl
der General= Sekretä#
Renmer.
(Die Gewerbs-Auslbung der sogenannten Hoß-
schuz Verwandten betrefsend. )
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Vatern.
Es ist bei dem ehemals bestandenen Hof-
schuz den sogenanten Hofschuz-Berwandten die
Befugniß zugestanden, in hiesiger Restdenz-
stadt bürgerliche Gewerbe, ohne Einjünf-
tung, und ohne Verbindlichkeit zum Meister-
werden, auf ihre Hand frei ausüben zu dür
fen.
Da sich, ungeachtet der Hofschuz durch
fruͤhere Beschluͤsse laͤngst aufgehoben, und be-
sonders durch die Konstitution Unsers Reichs,
Gleichheit der Rechte aller Staatsbürger fest-
gesetzt ist, der Uns gemachten Anzeige zu Fol-
ge, neuerdings selbst Individuen, die niemals
einen sörmlichen Hofschutz erlangt haben,
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