Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

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sich  gleiche  Befugniß  unberechtigt  anmassen;
so  finden  Wir  Uns  bewogen,  uͤber  das  kuͤnftige
  Gewerbe-Wesen  der  sogenannten  Hof—-schuz=
  Verwandten  hiemit  Folgendes  zu  bestimmen.
  «

1.  Es  soll  in  Zukunft  Keinem,  der  zu  irgend
  einem  Dienst  Unsers  Hofes  oder  des
Scaates  angenommen  wird,  aus  dem  Grunde
  dieser  Anmahme,  zur  freien  Ausübung  eis
nes  bürgerlichen  Gewerbes  als  Meister,  oder
als  selbstständiger  Unternehmer,  weder  auf
seine  Hand,  noch  mit  Haltung  von  Gesellen
and  kehrlingen,  berechtige  seyn,  sondern  sich
hierin  lediglich  der  allgemeinen  Berfassung,
und  denjeuigen  Gesezen  unterwerfen,  welche
sämtlichen  Staats.  Einwohnern  hierüber  gegeben
  find.

Eben  so  soll

II.  mie  Aucnahme  der  wieklichen,  auf  ihre
Lebenszelt  mic  einem  firen  und  auereichenden
Gehalte  angestellten  Hofdienern  Keiner,  der
bloß  zu  niedern  Diensten  Unsers  Hofes,  oder
zu  Handwerksarbeiten  zu  Gesinde,  oder  Taglohns

  Verrichtungen  bei  einer  Domainen"
Berwaltung,  oder  einem  sonstigen  Jastirute.
des  Staats  angenommen  ist,  kuͤnftig  von

einer  Pfarrei  getraut  werden,  wenn  derselbe
nicht,  außer  dem  schriftlichen  Konsens  der  Behoͤrde,
  die  ihn  angestellt  hat,  auch  die  schriftliche
  Einwilligung  der  Polizei-Direktion  zu
seiner  Heurath,  aufzuweisen  vermag.

III.  Die  bioherigen  Hef-  Schuz-Verwandten
  sollen  zur  Ausübung  eines  bürgerlichen

 

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Gewerbes,  zu  welchem  hie  Konzession  des  Seaates
  erfodert  wird,  nur  unter  den  Beding  auf
ihre  Dienstzeit,  oder  auf  die  Dauer  des  ertheilten
  Hofschußes  bloß  auf  ihre  Hand  noch
zugelassen  werden,  wenn  der  Ausübende  sich
bei  der  Poltzei:  Direktion  a)  über  den  früher
wirklich  erhaltenen  Hofschuz  b)  über  die  persönliche
  Qualifikation  zu  dem  Gewerbe,
welches  er  treiben  will,  und  worin  er  wenigstens
  die  Lehr=  und  Gesellen-Jahre  erstanden
  haben  muß,  c)  über  seine  bisherige  untadelhafte
  Aufführung  glaubwürdig  legieimtre.
Die  Polizei-Direktion  hat  demselben  sodanneinen
  Lizenz-Schein  auf  das  bestimmt
auszudrückende  Gewerbe,  unentgeldlich  zu.  ertheilen.
  Wir  befehlen  übrigens

IV.  Daß  auf  solche  Individuen,  welche
in  den  ummern  Diensten  Unsers  Hofes,  oder
bei  Handwerts=  oder  Gesinde:  Arbeiten  in
Staars-Anstalten,  mit  vorzüglicher  Treue,
mit  Fleiß  und  Reolichkeit  gestanden,  auch  sonst
gesezlich  qualisfeirt  find,  bei  Gesuchen  um
förmliche  und  vollständige  Gewerbs=  Konzessienen
  besondere  Rücksiche  genommen  werden
selle.

München  den  r9.  Juni  1811.
Mar  Joseph.
Graf  von  Montgelas.

Uuf  königlichen  allerhèchsten  Besehl
##e#  General-Sekrerär

F.  Kobell.