Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

  
ros 
Auftrag 
an sämeliche Untergerichte des Appellarions= 
gerichts des Isar-Kreises. 
(Die Krlmlnal = Quartals= Tadellen betreffend.) 
Im Ramen Seiner Majestät des Königs. 
Mehrere Mängel und Unrichtigkeiten, wel- 
che das Appellarionszericht des Isar: Krei- 
ses in Verfassung der untergerichelichen Krimi- 
nal-Quartals-Tabellen bemerkt hat, und die von 
einigen Untergerichten augewöhnte verfpätete 
Einsendung dieser Tabellen, wodurch das Appel- 
lationsgeriche in Zusammenstellung sämeli- 
cher untergerichtlicher Tabellen in eine Gene- 
ral-Tabelle, und in derselben Einbeförderung an 
das königliche Ober-Appellarionsgericht gehin- 
derr wird, veranlassen das königliche Aprellati- 
ons gericht zu München, sämtliche Untergerichte 
des Isar-Kreises wiederholt anzuweisen: 
1) Im allgemeinen bie vorgeschriebenen Ko- 
lumnen der Kriminal= Tabelle nach ihrer Rut 
brichrung genau und wörrlich auszufüllen, be- 
sonders aber in der vierren Kolumne nebst den 
Vor= und Zunamen des Angeschuldeten jeder- 
leit auch den Stand, das Gewerbe, und den 
Wohnort desselben, und im Falle der Ange- 
schuldigte ein Vagabund ist, den Ort seiner 
Herkunft, in dey neunten Kolumne bri den 
unerledigten und noch auf Instruktion beruhen- 
den Untersuchungen, den Stand der Unterfu- 
chung, und auf welchem Instruktions-Punk- 
be solche beruhr, und in der eilsten Kolumne 
bei dem Inhalte der Urtheile jedesmal zu be- 
merken, ob dieselben auf Geständnisse, Be- 
weise, oder Zusamtressen nse (Ver, 
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dacht, Indicien) gegruͤndet, und wie in Be- 
treff der Prozeßkosten erkannt worden sey. 
2) Wenn mehrere Inquisiten Complices 
sind, so muͤssen dieselben insgesamt, zwar un- 
ter sortlaufenden besondern Rumern, aber hin- 
rereinander aufgeführt, und ihre Complicztär 
muß durch einen Verbindungssteich bezeichnet 
werden. 
3) Nebst dem Datum der Appellarions-, 
und der Ober: Appellarionsgerichts= Urtheile 
ist in der eilsten Kolumne jedesmal auch das 
Fracsentatum derfelben zu bemerken. 
4) Einige Unrergerichte führen in der ach- 
ten Kolumne nur jene Tage der Verhöre an, 
welche in dem laufenden Quartale abgehalten 
wurden; da aber dadurch bei Unrersuchungen, 
die durch mehrere Quartale laufende Uebersiche 
erschwerk wird; so werden sämtliche Unterge- 
richte angewiesen, in jeder Quartals= Dabelle 
die Verhörsfage vom Anfange der Unterfu- 
chung an bis zu derselben Schluß zu wieder- 
holen. 
5) Jede Unerrsuchung muß so lange in den 
Tabellen vorgerragen werden, bis sie gänzlich 
erledige ist, das heißr, bis zum Taze, an wel- 
chem die Erekution des in rem judicatam er- 
wachsenen Urtheils beginnt. 
O. Um den ftern Enrschuldigungen einigee 
Uneergerichte, daß sie diese oder jene Ko- 
lumne nicht auszufüllen vermögen, weil ste 
die Akten eben nicht bei Handen haben, zuvor- 
zukommen, werden sämrliche Untergerichte 
wiederholt angewiesen, sich für sebe Untersa- 
chung während derselben Lauf einen tabellari- 
schen Bogen zu halten, und in demselben die 
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