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Auftrag
an sämeliche Untergerichte des Appellarions=
gerichts des Isar-Kreises.
(Die Krlmlnal = Quartals= Tadellen betreffend.)
Im Ramen Seiner Majestät des Königs.
Mehrere Mängel und Unrichtigkeiten, wel-
che das Appellarionszericht des Isar: Krei-
ses in Verfassung der untergerichelichen Krimi-
nal-Quartals-Tabellen bemerkt hat, und die von
einigen Untergerichten augewöhnte verfpätete
Einsendung dieser Tabellen, wodurch das Appel-
lationsgeriche in Zusammenstellung sämeli-
cher untergerichtlicher Tabellen in eine Gene-
ral-Tabelle, und in derselben Einbeförderung an
das königliche Ober-Appellarionsgericht gehin-
derr wird, veranlassen das königliche Aprellati-
ons gericht zu München, sämtliche Untergerichte
des Isar-Kreises wiederholt anzuweisen:
1) Im allgemeinen bie vorgeschriebenen Ko-
lumnen der Kriminal= Tabelle nach ihrer Rut
brichrung genau und wörrlich auszufüllen, be-
sonders aber in der vierren Kolumne nebst den
Vor= und Zunamen des Angeschuldeten jeder-
leit auch den Stand, das Gewerbe, und den
Wohnort desselben, und im Falle der Ange-
schuldigte ein Vagabund ist, den Ort seiner
Herkunft, in dey neunten Kolumne bri den
unerledigten und noch auf Instruktion beruhen-
den Untersuchungen, den Stand der Unterfu-
chung, und auf welchem Instruktions-Punk-
be solche beruhr, und in der eilsten Kolumne
bei dem Inhalte der Urtheile jedesmal zu be-
merken, ob dieselben auf Geständnisse, Be-
weise, oder Zusamtressen nse (Ver,
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dacht, Indicien) gegruͤndet, und wie in Be-
treff der Prozeßkosten erkannt worden sey.
2) Wenn mehrere Inquisiten Complices
sind, so muͤssen dieselben insgesamt, zwar un-
ter sortlaufenden besondern Rumern, aber hin-
rereinander aufgeführt, und ihre Complicztär
muß durch einen Verbindungssteich bezeichnet
werden.
3) Nebst dem Datum der Appellarions-,
und der Ober: Appellarionsgerichts= Urtheile
ist in der eilsten Kolumne jedesmal auch das
Fracsentatum derfelben zu bemerken.
4) Einige Unrergerichte führen in der ach-
ten Kolumne nur jene Tage der Verhöre an,
welche in dem laufenden Quartale abgehalten
wurden; da aber dadurch bei Unrersuchungen,
die durch mehrere Quartale laufende Uebersiche
erschwerk wird; so werden sämtliche Unterge-
richte angewiesen, in jeder Quartals= Dabelle
die Verhörsfage vom Anfange der Unterfu-
chung an bis zu derselben Schluß zu wieder-
holen.
5) Jede Unerrsuchung muß so lange in den
Tabellen vorgerragen werden, bis sie gänzlich
erledige ist, das heißr, bis zum Taze, an wel-
chem die Erekution des in rem judicatam er-
wachsenen Urtheils beginnt.
O. Um den ftern Enrschuldigungen einigee
Uneergerichte, daß sie diese oder jene Ko-
lumne nicht auszufüllen vermögen, weil ste
die Akten eben nicht bei Handen haben, zuvor-
zukommen, werden sämrliche Untergerichte
wiederholt angewiesen, sich für sebe Untersa-
chung während derselben Lauf einen tabellari-
schen Bogen zu halten, und in demselben die
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