Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

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heit  binnen  z  Tagen  anzuzeigen,  was  in  jedem
Rentamts-Bezirke  zur  Kompletirung  der
Umlage  von  ##  Prozent  nach  Abzug  des  bereits
  bezahlten,  nachtraͤglich  zu  erheben  sey.
Mit  der  Erhebung  selbst  ist  zwar  sogleich
der  Anfang  zu  machen,  doch  sind  fuͤr  jene
Bezirke,  welchen  bedeutende  Zahlungen  zur
Last  fallen,  mehrere  Termine  zu  bestimmen.
Die  einfliessenden  Gelder  sind  in  die  Kriegs"
kosten-Peräquations-Kassen,  welche  bei  jedem
  Kreise  bestehen,  einzuliefern,  und  ist
hierin  durchaus  keine  Zahlung  ohne  Unsere
spezielle  allerhöchste  Anweisung  zu  leisten.
München  den  zz.  Dezember  1810.
Marx  Josexphh.
Graf  von  Montgelas.
Auf  kdniglichen  allerhbchsten  Befehl

der  General-Sekretar
Baumüller.

 

(Die  Wein-Maut  und  den  Wein-Aufschlag  betreffend.)

Wir  Maximilian  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern.
Auf  den  Bericht  Unserer  General:  Joll--und
  Maut  Direktion  vom  0.  v.  M.,  die  Beschwerden
  betreffend,  welche  der  bisherige
Wein-Aufschlag  nach  dem  Zentner  bei  der  grossen
  Verschiedenheit  der  Qualitcht  und  des  Preises
  der  Weine  verursacht  hat,  und  wodurch  Wir
veranlaßt  worden  sind,  schon  mehrere  einzelne
Modifkkationen  der  Wein  =  Maut  und  des
Wein-Aufschlages  eintreten  zu  lassen,  finden
Wir  Uns  bewogen,  Folgendes  zu  verordnen:

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J.

Die  Auflage  auf  Weine,  Brandtweine,
Arrak,  Rum,  biqueurs,  Rosoglios,  Syrup,
Honig  und  Merh,  welche  in  Fässern,  oder
Boutellien  und  sonstigen  Geschirren  vom  Auslande
  in  das  Königreich  gebracht  werden,
wird  vom  1.  Februar  1811  angefangen,  auf

1  fl.  1o.  kr.  Konfumo-Maut  vom

Sporko  Zenener,  und
10  fl.  —  kr.  Aufschlag  von  loo  fl.  —  kr.
des  Werthes
festgesezt.
II.

Die  Anwendung  obiger  Auflage  hat  sedoch
  nur  in  dem  Falle  statt,  wenn  die  genannten
  Getraͤnke  bei  einem  Ober-  oder  Ben
maut,  Amte  eingebracht  werden.

III.

Geschieht  aber  die  Einbringung  derselben
bei  einer  Station,  so  findet  vorgesagte  Belegung
  keine  Anwendung,  sondern  von  jeder
Maaß  werden

!1  kr.  Maut,  und
3  kr.  Aufschlag  echoben.
IV.

Quantit####en,  welche  einen  Zentner  übersteigen,
  werden  bei  Stationen  gar  nicht
zur  Behandlung  angenommen,  sendern  müssen
  von  diesen,  nach  Erhebung  eines  Grenzzolles
  von  lo  kr.  für  jeden  Sporko:  Zentner,
zu  einem  Maut=  oder  Hall=  Oberamte,  oder
einem  Beimautamte  verwiesen  werden.

V.

Von  den  Grenzmant:  Ober=  und  Beimautntern

  ist  im.  ner  nur  die  Maut  zu  erhe-