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heit binnen z Tagen anzuzeigen, was in jedem
Rentamts-Bezirke zur Kompletirung der
Umlage von ## Prozent nach Abzug des bereits
bezahlten, nachtraͤglich zu erheben sey.
Mit der Erhebung selbst ist zwar sogleich
der Anfang zu machen, doch sind fuͤr jene
Bezirke, welchen bedeutende Zahlungen zur
Last fallen, mehrere Termine zu bestimmen.
Die einfliessenden Gelder sind in die Kriegs"
kosten-Peräquations-Kassen, welche bei jedem
Kreise bestehen, einzuliefern, und ist
hierin durchaus keine Zahlung ohne Unsere
spezielle allerhöchste Anweisung zu leisten.
München den zz. Dezember 1810.
Marx Josexphh.
Graf von Montgelas.
Auf kdniglichen allerhbchsten Befehl
der General-Sekretar
Baumüller.
(Die Wein-Maut und den Wein-Aufschlag betreffend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Auf den Bericht Unserer General: Joll--und
Maut Direktion vom 0. v. M., die Beschwerden
betreffend, welche der bisherige
Wein-Aufschlag nach dem Zentner bei der grossen
Verschiedenheit der Qualitcht und des Preises
der Weine verursacht hat, und wodurch Wir
veranlaßt worden sind, schon mehrere einzelne
Modifkkationen der Wein = Maut und des
Wein-Aufschlages eintreten zu lassen, finden
Wir Uns bewogen, Folgendes zu verordnen:
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J.
Die Auflage auf Weine, Brandtweine,
Arrak, Rum, biqueurs, Rosoglios, Syrup,
Honig und Merh, welche in Fässern, oder
Boutellien und sonstigen Geschirren vom Auslande
in das Königreich gebracht werden,
wird vom 1. Februar 1811 angefangen, auf
1 fl. 1o. kr. Konfumo-Maut vom
Sporko Zenener, und
10 fl. — kr. Aufschlag von loo fl. — kr.
des Werthes
festgesezt.
II.
Die Anwendung obiger Auflage hat sedoch
nur in dem Falle statt, wenn die genannten
Getraͤnke bei einem Ober- oder Ben
maut, Amte eingebracht werden.
III.
Geschieht aber die Einbringung derselben
bei einer Station, so findet vorgesagte Belegung
keine Anwendung, sondern von jeder
Maaß werden
!1 kr. Maut, und
3 kr. Aufschlag echoben.
IV.
Quantit####en, welche einen Zentner übersteigen,
werden bei Stationen gar nicht
zur Behandlung angenommen, sendern müssen
von diesen, nach Erhebung eines Grenzzolles
von lo kr. für jeden Sporko: Zentner,
zu einem Maut= oder Hall= Oberamte, oder
einem Beimautamte verwiesen werden.
V.
Von den Grenzmant: Ober= und Beimautntern
ist im. ner nur die Maut zu erhe-