Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

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ben, die Erholung des Aufschlages aber den 
Hallaͤmtern zu uͤberlassen. 
VI. 
Nur in dem Falle, wenn bei den Grenz- 
Mautaͤmtern nicht nachgewiesen ist, ob die 
Wein-Transporte zum Konsumo oder Tran- 
sito bestimmt sind, oder wenn von denselben 
die Verweisung an ein Hallamt nicht erfolgen 
kann, sind auch die Grenz-Aemter befugt, 
die treffenden Maut= und Aufschlags-Betra= 
ge ganz zu erheben. 
VII.= 
Alle über die Grenze eingehenden, be- 
stimmt zum Transit erklärten, und den Zug 
desselben vollständig nachweisenden Quantitä- 
ten werden von der Eintrites= bis zur Aus- 
trikkspostirung definitiv als Transit be- 
handelt, und die auf ihrer Route liegenden. 
Hallämter, so wie die Austrittspostirung 
haben auf dieselben nur kontrollirend einzu- 
wirken. 
VIII. 
NRückvergütungen der einmal bezahlten 
Konsumo-Mautbeträge sind in keinem Falle 
zulässig, jene des Aufschlages aber werden 
nur dann rückvergütet, wenn die Weine 2c. 
vor der Abfuhr nach dem. Auslande zu einer 
Halle, und von dieser direkte hinweg nach dem 
Auslande gebracht werden. 
IX. 
Bei Rückvergütungs = Ansprüchen für 
bezahlte Aufschlags Beträge muß der ZJoll= 
pflichtige bei dem wessenden Hallamte voraus. 
den Beweis führen, daß für die Quanritär, 
welche versendet werden soll, die Konsumo= 
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Maut, und der Aufschlagsbetrag richtig be- 
zahlt worden seyen, in welchem Falle die 
Rückvergütung geschehen kann. Auch wird 
hievon nicht mehr die Transit-Maut, sondern 
eine Essito-Gebühr von 15 kr. überhaupt für 
den Sporko= Zentner erhoben. 
X. 
Was die Verfahrungsart betrifft, welche 
in Hinsicht der Werths= Erklärung von den 
eingehenden Weinen, Branntweinen, Arrak, 
Rum, Liqueurs, Rosoglios, Syrup, Homg 
und Meth zu beobachten ist, so wird hierüber 
Folgendes festgesezt: 
A. 
Jeder zur Entrichtung der oben festgesez- 
ten Konsumo-Maur= und Aufschlags-Bele= 
gungen verbundene Zollpflichtige ist schuldig 
und gehalten, bei der Grenz= Eintritts-Posti- 
rung eine Designation zu überreichen, in wel- 
cher neben der Anzahl, Gattung, dem Zifer und 
Zeichen, dann der baierischen Sporko-Ge- 
wichtsschwere eines jeden Kollo, auch noch 
die allgemeine und besondere Benen- 
nung der darin enthaltenen Flüßigkeit einge- 
tragen ist.— 
B. 
Ueberdieß muß in der Designation bei dem- 
jenigen Amte, welches den vorstehenden Be- 
stimmungen gemäß, die definitive Konsumo= 
Behandlung vornehmen kann, auch noch der 
Werth jeder einzelnen Gartung, so wie der 
ganzen vorliegenden Quamttär derselben, von 
dem ZJollpflichrigen selbst noch vor der Behand- 
lung mit Worten eingeschrieben werden. 
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