C.
Da Wir gestatten, daß die Weine rc.
nicht nach dem Verkaufs,, sondern nach dem
Einkaufs-Preise veraufschlaget werden dür-
sen, so folgt hieraus von selbst, daß diese
Ankaufspreise durch Vorlage der Original-=
Fattura bei senem Amte bewiesen werden müss
sen, welches die endliche Konsumo-Behand=
lung vorzunehmen hat.
Diese Original-Fattura kann zu diesem
Amite offen oder verschlossen befördert werden.
Zur Bestätigung aber, daß sie die wahre
sey, worauf sich die Behandlung gründet,
muß sie vor allem mit der Unterschrist der Be-
amten, des Hallverwalters und des Waag-
meisters versehen, und das Datum dersel-
ben, nebst der Seite und Zifer des Manuals,
beigesezt werden.
E.
Erst dann, wenn diese Vorschriften von
dem Zollpflichtigen erfüllet sind, ist das Amt
befügt, seine Funktion zu bestehen, welcher
die Ausziehung eines Musters aus dem Kollo
vorausgehen muß. Gewinne das Amr durch
dieses schon die Ueberzeugung, daß die gesche-
hene Werthsangabe richtig sey, so beruhr es
dabei, und es finder ohne weiters die Abfer-
tigung des Zollpflichtigen statt.
Würde aber durch vorl#usige Heraucgzie-
hung des Musters gegen die Richtigkeit der
Werths-Angabe Verdacht entstehen, so wer-
den an solchen Orten, wo die Aufstellung
dreier unparteyischer Sachverständigen,
welche für ihre Zuzichung durch die einschlä-
gigen Aemter in Pflicht zu nehmen sind, mög-
lich ist, diese vor Amt gerufen, ihnen die
Muster vorgezeigt, und von denselben die
Schäzung des Weines verlangt. Wird das
Getränke nicht höher geschäzt, als dasselbe fat-
tirt ist, so bernhet die Sache bei der bereits
erfolgten Behandlung. Im Gegentheile aber
ist der Zollpflichtige verbunden, nicht allein die
Nachbezahlung der nach der höhern Schäzung
ihn treffenden Maut= und Ausschlags= Beträ-
ge zu leisten, sondern er wird noch überdieß
mit einer Strafe von weitern 10 Prozent von
dem ganzen Werthe der in der Schcdzung
stehenden Quantität Weine r2c. belegt. Diese
Strafe erhöhet sich auf 2u0 Prozent, wenn der
Werth über die Hälfte zu niedrig angegeben ist.
G
An Orten hingegen, wo die Aufstellung
von solchen Sachverständigen nicht möglich
ist, müssen die Muster mit dem Signete des
Zollpflichrigen, oder wenn er keines besize,
mit dem Amtsstgnete versiegelt, zu dem nächst-
gelegenen Amte, wo die Abschäzung thun-
lich ist, befördert, und deren Vornahme ver-
langt werden. Das NResultat hievon wird dem
Amte, welches die Muster einsender, mitge-
theile, damit dieses dasjenige in Ordnung brin-
ge, was oben unter Buchstaben F. vorgeschrie-
ben ist.
H.
Unsere General-Zoll= und Maut-Direk-
tion hat in Hinsicht der Aufstellung guter und
zuverlassiger Schäzleute das Geeignete unge:
säumt zu veranstalten, und dabei Alles wohl