Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

C. 
Da Wir gestatten, daß die Weine rc. 
nicht nach dem Verkaufs,, sondern nach dem 
Einkaufs-Preise veraufschlaget werden dür- 
sen, so folgt hieraus von selbst, daß diese 
Ankaufspreise durch Vorlage der Original-= 
Fattura bei senem Amte bewiesen werden müss 
sen, welches die endliche Konsumo-Behand= 
lung vorzunehmen hat. 
Diese Original-Fattura kann zu diesem 
Amite offen oder verschlossen befördert werden. 
Zur Bestätigung aber, daß sie die wahre 
sey, worauf sich die Behandlung gründet, 
muß sie vor allem mit der Unterschrist der Be- 
amten, des Hallverwalters und des Waag- 
meisters versehen, und das Datum dersel- 
ben, nebst der Seite und Zifer des Manuals, 
beigesezt werden. 
E. 
Erst dann, wenn diese Vorschriften von 
dem Zollpflichtigen erfüllet sind, ist das Amt 
befügt, seine Funktion zu bestehen, welcher 
die Ausziehung eines Musters aus dem Kollo 
vorausgehen muß. Gewinne das Amr durch 
dieses schon die Ueberzeugung, daß die gesche- 
hene Werthsangabe richtig sey, so beruhr es 
dabei, und es finder ohne weiters die Abfer- 
tigung des Zollpflichtigen statt. 
Würde aber durch vorl#usige Heraucgzie- 
hung des Musters gegen die Richtigkeit der 
Werths-Angabe Verdacht entstehen, so wer- 
den an solchen Orten, wo die Aufstellung 
dreier unparteyischer Sachverständigen, 
welche für ihre Zuzichung durch die einschlä- 
gigen Aemter in Pflicht zu nehmen sind, mög- 
lich ist, diese vor Amt gerufen, ihnen die 
Muster vorgezeigt, und von denselben die 
Schäzung des Weines verlangt. Wird das 
Getränke nicht höher geschäzt, als dasselbe fat- 
tirt ist, so bernhet die Sache bei der bereits 
erfolgten Behandlung. Im Gegentheile aber 
ist der Zollpflichtige verbunden, nicht allein die 
Nachbezahlung der nach der höhern Schäzung 
ihn treffenden Maut= und Ausschlags= Beträ- 
ge zu leisten, sondern er wird noch überdieß 
mit einer Strafe von weitern 10 Prozent von 
dem ganzen Werthe der in der Schcdzung 
stehenden Quantität Weine r2c. belegt. Diese 
Strafe erhöhet sich auf 2u0 Prozent, wenn der 
Werth über die Hälfte zu niedrig angegeben ist. 
G 
An Orten hingegen, wo die Aufstellung 
von solchen Sachverständigen nicht möglich 
ist, müssen die Muster mit dem Signete des 
Zollpflichrigen, oder wenn er keines besize, 
mit dem Amtsstgnete versiegelt, zu dem nächst- 
gelegenen Amte, wo die Abschäzung thun- 
lich ist, befördert, und deren Vornahme ver- 
langt werden. Das NResultat hievon wird dem 
Amte, welches die Muster einsender, mitge- 
theile, damit dieses dasjenige in Ordnung brin- 
ge, was oben unter Buchstaben F. vorgeschrie- 
ben ist. 
H. 
Unsere General-Zoll= und Maut-Direk- 
tion hat in Hinsicht der Aufstellung guter und 
zuverlassiger Schäzleute das Geeignete unge: 
säumt zu veranstalten, und dabei Alles wohl
	        
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