Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

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missariaten nach der Instruktion vom 17. 
Juli 1808 zustehen, unter welche auch die 
Entscheidung der administrativ kontentiosen 
Gegenstände, wesentlich, mirgehèrt; so be- 
stimmen Wir hiermit, daß, um dem gesez- 
lichen Erferdernisse der Anwesenheit und De- 
liberation dreier Mit#glieder zu genügen, der 
Stade-Kommissär verbunden seyn solle, in 
jeder bei ihm anhäángig werdenden admini- 
strativ= kontentiosen Rechtssache, auch den 
Si#stungs-Administrarions-Rath, und den 
ersten oder zweicen Stadtgerichts-Assessor 
des Ortes, wo das Stadt-Kommissariat seit 
nen Siz hat, beizuziehen, mit ihnen die Sa- 
che gemeinschaftlich zu deliberiren, und nach 
der Stimmen-Mehrheit die erfoderliche Ent- 
scheidung zu fällen. 
Hiernach ist sich allenthalben zu achten. 
München den 13. Juli 1871. 
Aus Seiner Masestät des Könige 
Spezial-Vollmacht 
Graf von Montgelas. 
Auf kdniglichen allerbochsten Befehl 
der General= Sekretär 
F. Kobell. 
  
  
(Die Behandlung der katholischen Pfarrei-Dis- 
membrations-Gegenstände betreffend.) 
Ministerium des Innern. 
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs. 
Die häufig vorkommenden Pfarrei-Dis- 
membrations-Gegenstände sind bei deren be- 
richtlichen Vorlage in den wenigsten Fällen 
mit einer solchen Genauigkeit, und so er- 
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schöpfend bearbeitet, daß nicht wieder neue 
Ersezungen und Recherchen noehwendig waͤ- 
ren, wodurch deren Erledigung gewoͤhnlich 
sehr verzoͤgert wird. 
Die koͤniglichen General-Kommissariate 
werden daher angewiesen, künftig bei der 
Behandlung von dergleichen Gegenständen 
auf folgende Punkte gehörige Rücksicht zu 
nehmen. 
1) Die Veranlassung und Motive einer 
vorzunehmenden Dismembration, es möge 
dann darauf ankommen, eine Ortschaft oder 
eine gewisse Familienzahl einer andern z. B. 
näher und bequemer gelegenen Pfarrei ein- 
zuverleiben, oder für sie eine eigene Seel- 
sorge entweder in der Eigenschaft einer selbst- 
ständigen Pfarrei, oder einer untergeordneten 
Kuratie, Expositur, Lokal Kaplanei rc. zu 
konstituiren, müssen gehörig gewürdigt und 
angegeben werden. 
2) Die Seelenzahl sowohl der Ortschaft, 
oder des Antheiles, welcher einer Verände: 
rung in Ansehung des Pfarr-Verbandes un 
terliegen soll, als auch der Pfarrei, von 
welcher dieselben getrennt, so wie von jener, 
zu der die neue Einverleibung geschehen soll, 
muß genau hergestellt werden. 
3) Die Entfernung eines solchen Ortes 
oder Antheiles von der bisherigen Pfarrei 
sowohl, als dersenigen, zu welcher derselbe 
künfeig kommen soll, dann der sonst zunachst 
gelegene, muß unter Bemerkung der Ver- 
hältnisse der Wege, und Kommunikation zu 
denselben und unter Beilegung einer Distan-
	        
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