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missariaten nach der Instruktion vom 17.
Juli 1808 zustehen, unter welche auch die
Entscheidung der administrativ kontentiosen
Gegenstände, wesentlich, mirgehèrt; so be-
stimmen Wir hiermit, daß, um dem gesez-
lichen Erferdernisse der Anwesenheit und De-
liberation dreier Mit#glieder zu genügen, der
Stade-Kommissär verbunden seyn solle, in
jeder bei ihm anhäángig werdenden admini-
strativ= kontentiosen Rechtssache, auch den
Si#stungs-Administrarions-Rath, und den
ersten oder zweicen Stadtgerichts-Assessor
des Ortes, wo das Stadt-Kommissariat seit
nen Siz hat, beizuziehen, mit ihnen die Sa-
che gemeinschaftlich zu deliberiren, und nach
der Stimmen-Mehrheit die erfoderliche Ent-
scheidung zu fällen.
Hiernach ist sich allenthalben zu achten.
München den 13. Juli 1871.
Aus Seiner Masestät des Könige
Spezial-Vollmacht
Graf von Montgelas.
Auf kdniglichen allerbochsten Befehl
der General= Sekretär
F. Kobell.
(Die Behandlung der katholischen Pfarrei-Dis-
membrations-Gegenstände betreffend.)
Ministerium des Innern.
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs.
Die häufig vorkommenden Pfarrei-Dis-
membrations-Gegenstände sind bei deren be-
richtlichen Vorlage in den wenigsten Fällen
mit einer solchen Genauigkeit, und so er-
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schöpfend bearbeitet, daß nicht wieder neue
Ersezungen und Recherchen noehwendig waͤ-
ren, wodurch deren Erledigung gewoͤhnlich
sehr verzoͤgert wird.
Die koͤniglichen General-Kommissariate
werden daher angewiesen, künftig bei der
Behandlung von dergleichen Gegenständen
auf folgende Punkte gehörige Rücksicht zu
nehmen.
1) Die Veranlassung und Motive einer
vorzunehmenden Dismembration, es möge
dann darauf ankommen, eine Ortschaft oder
eine gewisse Familienzahl einer andern z. B.
näher und bequemer gelegenen Pfarrei ein-
zuverleiben, oder für sie eine eigene Seel-
sorge entweder in der Eigenschaft einer selbst-
ständigen Pfarrei, oder einer untergeordneten
Kuratie, Expositur, Lokal Kaplanei rc. zu
konstituiren, müssen gehörig gewürdigt und
angegeben werden.
2) Die Seelenzahl sowohl der Ortschaft,
oder des Antheiles, welcher einer Verände:
rung in Ansehung des Pfarr-Verbandes un
terliegen soll, als auch der Pfarrei, von
welcher dieselben getrennt, so wie von jener,
zu der die neue Einverleibung geschehen soll,
muß genau hergestellt werden.
3) Die Entfernung eines solchen Ortes
oder Antheiles von der bisherigen Pfarrei
sowohl, als dersenigen, zu welcher derselbe
künfeig kommen soll, dann der sonst zunachst
gelegene, muß unter Bemerkung der Ver-
hältnisse der Wege, und Kommunikation zu
denselben und unter Beilegung einer Distan-