Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

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Königlich-Baierisches 
978 
Regierungsbat t. 
  
II. Stück. München, Samstag den r7. August ##37. 
  
Bekauntmachungen. 
(Publikandum über die rechtlichen Verhälrulsse der 
gräflich von Wrede schen Dotations-Güuter.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Nachdem Seine Majestaͤt der Kaiser der 
Franzosen und König von Italien 2c. Unsern 
General der Kavalerie von Wrede durch ein 
besonderes Dekcet zum Grafen des französte 
schen Reichs ernannt, und eine Majorats= 
Dotation von dreissig kausend Franken jährli- 
cher Rente demselben verliehen haben, Wir 
auch in Anerkennung jener wichtigen Dienste, 
welche derselbe in den beiden lezten Kriegen 
geleistet hat#, in dem Art. IV. des mit des 
Kaisers der Franzosen Majestärt am ag. Fe- 
bruar 1810 zu Paris geschlossenen Vertrags 
erwaͤhnte Dotation anerkennt, und bestaͤtigt 
haben, und nachdem eben diese ihm zugespro- 
chene Dotation spädterhin aus den im ehemaligen 
Innsund Hausruckviertel gelegenen Besizungen 
Engelzell, Suben und Mondsee 
in der Eigenschaft eines französischen Lehens. 
und Majorake durch eine besonders hierüber 
ausgefertigte Urkunde vom trs. November 
1810, welche zugleich eine ausfuͤhrliche Be- 
schreibung derselben enthaͤlt, gebildet worden 
ist; so haben Wir zur kuͤnftigen richtigen 
Beurtheilung der rechtlichen Verhaͤltnisse die- 
ser Dotations= Güter beschlossen, sowohl jene 
besondern Staturen über die kaiserlich-scau= 
zösischen Majorats" Güter, in welchen einige 
von dem gemeinen Civil-Rechte abweichende 
privat rechtliche Bestimmungen darüber vor- 
züglich in Beziehung auf Veräusserung, Ver- 
pfändung oder Belegung derselben mit Lasten 
oder mit Arrest, dann auf Erbfolge enthal- 
ten sind, als auch jene Unsere allerhöchsten 
Beschlüsse vom 1. Mirz 1811, in welchen 
die staarsrechtlichen Verhälemisse der gräflich 
von Wrede'schen Dotations Güter genauer 
bestimmt sind, durch Unser Regierungsblate, 
wie folgt, bekannt machen zu lassen: 
I. 
Auszug 
aus den kaiserlich eanzösischen 
Statuten vom r1. März 1808 in 
Betreff der Einführung eines 
meuen Erbabels in Frankreich und 
der Steiftung von Majorate n. 
(69)
	        
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