Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

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zu Schulden kommen lassen, in Konkurs ge- 
raͤth, so tritt die Anstalt, in Bezug auf diese 
Gelder, in diejenige Klasse, welche den mil- 
den Stiftungen angewiesen ist; und nimme 
in dieser Klasse die erste Stelle ein. 
Art. 44. 
Freiheit von Arrest und Konfiskatlon. 
Die aus der Anstalt verfallenen oder schon 
bezahlten Entschädigungs= Gelder können un- 
ter keinem Vorwande mit Arrest oder Konfis= 
kation belegt, sondern müssen nothwendig 
und ausschliessend zu dem ursprünglichen im 
Art. 16. benannten Zwecke verwendet werden. 
Titel V. 
WVon dem Austritte aus der Anstalt. 
Art. 25. 
Urk und Weise des Ausrricts, Bestzveränderun= 
gen. Unzulässigkeir aller Rückfoderungen. 
Wer aus der Anstalt austreten will, muß 
seinen Austritr für das nächstfolgende Jahr 
vor dem ersten September erklären. 
Wenn ein versichertes Gebaude an einen 
neuen Besizer übergeht: so wird durch diese 
Veränderung der Austritt an sich nicht be- 
wirkt; sondern der neue Besizer muß, auf 
welchem Titel die Besizveränderung auch be- 
ruhen möge, in die ordentlichen beistungen sei- 
nes Vorgängers einstehen, somit wenigstens 
noch für das laufende Jahr in der Anstale 
verbleiben, und wird überhaupt als Mitglied 
so lange angesehen und behandelt, als er nicht 
den förmlichen Austritt ordnungsmässtg er- 
klärt hat. 
Der Austretende erhält übrigens von den 
geleisteten Beitcägen in keinem Falle etwas 
jurück, und sede dießfallsige Foderung ist 
durchaus unzulässig. 
6 Art. 26. 
Beschränkungen des Austritts. 
Diejenigen, deren Eintritt nach den Be- 
stimmungen der Art#ikel s. 6. 7. gesezlich noth- 
wendig ist, können nicht austreten, so lange 
der Grund der gesezlichen Nothwendigkeit 
dauert. 
Desgleichen dürfen Diejenigen, welche 
durch Brand schon einmal verunglückt und 
aus der Anstalt entschädigt worden sind, 
nicht eher austreten, als bis sie nachweisen, 
den empfangenen ganzen Betrag für andere 
verunglückte Mitgenossen durch jährliche Bei- 
träge sowohl vor als nach dem Brande, in 
die Anstalt zurückbezahlt zu haben. 
Ferner können auch solche Theilnehmer, 
welche in den durch den Artikel 18. benann- 
ten Fällen zur Ruckvergü#tung und zum Ersaz 
verfällt werden, ihre Entlassung aus der An- 
stalt nur dann erhalten, wenn sie sich der ge- 
dachten Vergütungs und Ersaz-Verbindlichkeit 
Jegen die Anstalt vollständig entledige haben. 
Ewlich ist auch der Austritt Denjenigen, 
welche nach ihrem Eintritte die eingeschriebenen 
Gebäude unterpfändlich versichert haben, in 
so lange verschlossen, als sie nicht darthun: 
daß sie die nach ihrem Emeritte ausgenommenen 
Kapitalien wieder abgetragen haben. 
3Zweiter Abschnitt. 
Von der Verwaltung der Anstale. 
Titel I. 
den Verwaltcungs= Behdrden. 
Art. 27. 
Benennung der Behbrden. Dienst-Personal. 
Die Geschäfte der Anstalt werden den 
Polizei : Direktionen und Kommissariaten, 
Von
	        
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