Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

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Jedem eingeschriebenen Theilnehmer, er 
mag es verlangen oder nicht, ist ein obrig- 
keitlich gefertigter Auszug aus dem Grund- 
buche, als Aufnahms-Zeugniß, zu seiner 
kLegitimation zuzustellen und in demselben 
auch jede nachher erfolgende Veraͤnderung zu 
bemerken. · 
Art. 31. 
Schadens-Beschreibungen und Entschädigungen. 
Jeder einzelne Brand-Unglücksfall muß 
in den Städten von den Polizei-Direktionen 
und Kommissariaten, gemeinschaftlich mit eit- 
nem Abgeordneten des Stadt oder andge- 
richts; auf dem platten Lande hingegen von 
den Landgerichten, und zwar auch in den Pa- 
trimonial-Bezirken,, jedoch mit Zuzichung der 
Pacrimonial= Gericheshalter; in den mediati- 
sirten Gebieten hingegen von den Mediat-Un- 
tergerichten an Ort und Stelle genau unter- 
sucht, und mie dieser Untersuchung zugleich 
die Beschreibung des Schadens verbunden 
werden. , . 
Der Schaden wird durch Schaͤzung aus- 
gemittelt, unter Zuziehung zweier unpartei- 
ischer, sachverständiger und eigens verpflichte- 
ter Werkleute, eines Zimmermeisters und ei- 
nes Mauerermeisters, im Beiseyn der von 
dem vorigen Zustaude am Besten unterrichte" 
ten Nachbarn. 
Kaun ein beschädigtes Gebaude niche 
mehr ausgebessert, sondern muß solches vom 
Grunde auf neu gebauet werden, so wird der 
Schaden für tofal geachtet, und die etwa noch 
übrig gebliebenen Materialien werden gegen 
die Kosten für die Wegrdumung des Schuts 
gerechnet. Trift hingegen der Schaden nor 
  
fel: 
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einen Theil des Gebaͤudes von ? I u. s. w. 
d. h. werden zur Wiederherstellung des Ge- 
bdudes nur 2 75 u. s. w. an jenen Bau- 
kosten erfodert, welche im Falle eines ganzen 
Grundaufbaues nothwendig gewesen waͤren, 
so wird auch nur der bestimmte theilweise 
Schaden augerechnet. Ergiebt sich ein Zwei- 
ob der Schaden auf einen höhern oder 
niedern Theil anzunehmen sey, so wird die 
Mittelzahl angenommen. 
Das ganze Geschäft ist protokollarisch auf- 
zunehmen und muß längstens in acht Tagen 
nach gestilltem Brande, oder bei grössern 
Feuerbrünsten längstens in vier Wochen vol- 
lendet seyn, damit hiernach die totale oder 
theilweise Entschädigung auf die Vorschuß- 
Fonds angewiesen, und in dem durch den 
Art. 14. bezeichneten Zeitraume berichtige 
werde. 
Art. 32. 
Ausschlag der Schäden, difentliche Rechnung 
und Vereinnahmung der Beiträge. 
Wenn am Ende des Jahres alle im Laufe 
desselben vorgefallenen Brandschaden bekannt 
sind, so soll hiernach, und zwar längstens in 
der zweiten Hälfte des Monats Jänner der 
allgemeine Ausschlag und zugleich die allge- 
meine Jahresrechnung über den Scand der 
Anstalt verfaßt und nicht nur durch das Re- 
gierungsblatt, sondern auch im Augzuge durch 
die Intelligenzblätter, und auf dem platten 
Lande noch besonders durch mündliche Ver- 
kündigung von den Orts-Vorständen öffent- 
lich bekannt gemacht werden. 
Im Ausschlage wird bestimmt ausgespro- 
chen, wie viel vom Hundert beigetragen wer-
	        
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