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Jedem eingeschriebenen Theilnehmer, er
mag es verlangen oder nicht, ist ein obrig-
keitlich gefertigter Auszug aus dem Grund-
buche, als Aufnahms-Zeugniß, zu seiner
kLegitimation zuzustellen und in demselben
auch jede nachher erfolgende Veraͤnderung zu
bemerken. ·
Art. 31.
Schadens-Beschreibungen und Entschädigungen.
Jeder einzelne Brand-Unglücksfall muß
in den Städten von den Polizei-Direktionen
und Kommissariaten, gemeinschaftlich mit eit-
nem Abgeordneten des Stadt oder andge-
richts; auf dem platten Lande hingegen von
den Landgerichten, und zwar auch in den Pa-
trimonial-Bezirken,, jedoch mit Zuzichung der
Pacrimonial= Gericheshalter; in den mediati-
sirten Gebieten hingegen von den Mediat-Un-
tergerichten an Ort und Stelle genau unter-
sucht, und mie dieser Untersuchung zugleich
die Beschreibung des Schadens verbunden
werden. , .
Der Schaden wird durch Schaͤzung aus-
gemittelt, unter Zuziehung zweier unpartei-
ischer, sachverständiger und eigens verpflichte-
ter Werkleute, eines Zimmermeisters und ei-
nes Mauerermeisters, im Beiseyn der von
dem vorigen Zustaude am Besten unterrichte"
ten Nachbarn.
Kaun ein beschädigtes Gebaude niche
mehr ausgebessert, sondern muß solches vom
Grunde auf neu gebauet werden, so wird der
Schaden für tofal geachtet, und die etwa noch
übrig gebliebenen Materialien werden gegen
die Kosten für die Wegrdumung des Schuts
gerechnet. Trift hingegen der Schaden nor
fel:
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einen Theil des Gebaͤudes von ? I u. s. w.
d. h. werden zur Wiederherstellung des Ge-
bdudes nur 2 75 u. s. w. an jenen Bau-
kosten erfodert, welche im Falle eines ganzen
Grundaufbaues nothwendig gewesen waͤren,
so wird auch nur der bestimmte theilweise
Schaden augerechnet. Ergiebt sich ein Zwei-
ob der Schaden auf einen höhern oder
niedern Theil anzunehmen sey, so wird die
Mittelzahl angenommen.
Das ganze Geschäft ist protokollarisch auf-
zunehmen und muß längstens in acht Tagen
nach gestilltem Brande, oder bei grössern
Feuerbrünsten längstens in vier Wochen vol-
lendet seyn, damit hiernach die totale oder
theilweise Entschädigung auf die Vorschuß-
Fonds angewiesen, und in dem durch den
Art. 14. bezeichneten Zeitraume berichtige
werde.
Art. 32.
Ausschlag der Schäden, difentliche Rechnung
und Vereinnahmung der Beiträge.
Wenn am Ende des Jahres alle im Laufe
desselben vorgefallenen Brandschaden bekannt
sind, so soll hiernach, und zwar längstens in
der zweiten Hälfte des Monats Jänner der
allgemeine Ausschlag und zugleich die allge-
meine Jahresrechnung über den Scand der
Anstalt verfaßt und nicht nur durch das Re-
gierungsblatt, sondern auch im Augzuge durch
die Intelligenzblätter, und auf dem platten
Lande noch besonders durch mündliche Ver-
kündigung von den Orts-Vorständen öffent-
lich bekannt gemacht werden.
Im Ausschlage wird bestimmt ausgespro-
chen, wie viel vom Hundert beigetragen wer-