Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

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Ausser diesen Ansaͤzen werden keine wei- 
teren firen Besoldungen bewilliget. 
Für das Rechnungs= und Kanzlei-Per- 
sonal bei den General-Kreis-Kommissaria- 
ten, soferne sich solches durch Fleiß und Eifer 
in den Arbeiten für die Brandversicherungs- 
Anstalt ausgezeichnet hat, werden jährliche 
Belohnungen, welche aber in jedem einzelnen 
Kreise die Summe von 00 bis 135 fl. 
nicht übersteigen dürfen, vorbehalten. 
Auch wird vorbehalten, für die Unterbe- 
hörden und Einnehmer, wenn sie sich durch 
zute und prompte Geschäftsführung empfeh- 
len, jährliche Gratifkationen anzuweisen, 
welche aber nicht über zwei Pfeninge von jedem 
zur Anstalt eingebrachten Beitrags-Gulden 
ausmachen dürfen, dem allgemeinen jährli- 
chen Ausschlag beigerechnet und unter das 
Amtspersonal zu 7, unter die Ortseinnehmer 
aber zu 3 vertheilt werden sollen. Dagegen 
dürfen sich aber auch die Einnehmer keine 
weitern Anfoderungen oder Ueberschreitungen 
der Beitrags= Ausschläge erlauben, unter 
dem Nachtheile des Rückersazes und einer Geld- 
buße von doppeltem bis dreifachem Betrage. 
Endlich übernimmt auch die Anstalt dies 
senigen ausserordentlichen Kosten, welche auf 
ihre Vertcetungen vor Gericht sich erlaufen 
dürsten. 
Art. 36. 
Stempel, Taren, Sporteln, Schäzungs= und 
Erekutions-Gebühren. 
Alle, in das Brandversicherungswesen ein- 
schlagenden Gegenstände und Geschäfte, die 
gerichtlichen sowohl, als die aussergerichtlichen, 
werden stempel-, taren= und sportelfrei be- 
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handelt. Jede Verlezung dieser Freiheit wird 
als Sportel-Exrzeß bestraft. 
Für die Werkleute, welche zur Schäzung 
beigezogen werden, sind die tarordnungsmäss- 
sigen Gebühren zu verrechnen, und fallen der 
Anstalt zur Last, ausgenommen in denjenigen 
Fällen, wo es um die Untersuchung einer 
Sache zu thun wäre, bei welcher der schul- 
dige Theil die Kosten und Taren zu tragen 
hac, und auch mit Billigkeit nicht verweigern 
kann. 
Den ämtlichen Personen werden für das 
Untersuchungs = und Schäzungs= Geschäft, 
welches ohnedieß in ihren ordentlichen Wir- 
kungekreis einschlägt, keine Diäten passirt. 
Es versteht sich endlich von selbst, daß die 
Erekutions-Gebühren ebenfalls persönlich Dem-- 
jenigen zugerechnet werden, welcher sich die 
Erekution selbst zugezogen hat. 
Art. 37. 
Kosten Lir Versendungen. 
Alle Amtsboten sind schuldig, die Pakete 
in Brandversicherungs-Sachen eben so, wie 
alle landesherrlichen Pakete unentgeldlich zu 
besorgen. 
Dritter Abschnitt. 
Von den streitigen Brandversichs= 
fcrrunge-Gegenständen. 
Titel l. 
Von den aussergerichtlichen Seresc- 
Gegenständen. 
Art. 38. 
Administrative und polizeiliche Behandlung der 
streitigen Brandversicherungs-Gegenstände 
im Allgemeinen. 
Alle Sereit = Genenstände, welche die 
Branbversicherung betreffen, sollen in der Re- 
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