Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

1665 
Koͤniglich-Baierisches 
1666 
Regie rungsblat t. 
  
LIXII. Stück. München, Mittwoch den 13. November 1811. 
  
Allgemeine Verordnungen. 
(Den ungeeigneten Feurage-Empfang für Pferde 
von beurlaubten Offizieren betreffend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Nechdem sich der Fall ergeben har, daß 
beurlaubte Offiziere die Fourage für ihre Pferde 
auf dem Lande gegen Quittung abgefaßt hat 
ben, durch dieses Verfahren aber nicht nur 
Unordnungen und Verwirrungen in dem Rech- 
nungswesen veranlaßt, sondern auch Unsern 
Kassen, oder den konkurrirenden Unterthanen 
ganz unnöthige Mehr-Auslagen zugezogen 
werden; so ve ordnen Wir hiemic, daß künf- 
tig für die Pferde der Generäle, Stabs= und 
Ober-Offtziere, welche diese bei Beurlaubun- 
gen mit sich nehmen würden, keine Fourage 
mehr, weder aus Militär-Magazinen, noch 
von den Landgerichten oder Unterthanen im 
Konkurrenz-Wege in Natura verabreicht, 
sondern den beurlaubten Generälen, Stabs- 
und Ober-Offizieren, oder den in diese Ka- 
thegorie sich eignenden übrigen Militär, In- 
dividuen, für jene Pferde, welche sie nach den 
bestehenden Reglements zu halten haben, und 
welche sie mit sich nehmen werden, in Geld, 
und zwar die leichte Fourage: Ration zu 18 kr., 
die schwere aber zu às kr., von der geeigneten 
Regiments= oder sonst betreffenden Militle= 
Behörde vergütet, und sonach im Zahlungs- 
Emtwurfe gehörigen Orts verrechnet werden soll. 
Wir versehen Uns, daß gegenwärtige 
Verordnung genauest beobachtet werde, und 
daß die betreffenden Generäle, Stabs= und 
Ober: Offtziere mit dieser uvabänderlichen Ver- 
gütungs-Tare sich um so mehr begnügen, 
als es ihnen andern Theils freigestellt bleibt, 
bei Beurlaubungen ihre Pferde in dem Gar- 
nisons-Orte zurückzulassen, in welchem Falle 
die reglementsmäßige Fourage aus dem Mili- 
tär-Magazine ohne Anstand fortbezogen wer- 
den kann. München den 35. Oktober 1817. 
Maxr Jose ph. 
Graf von Montgelas. 
Auf kbniglichen allerhbchsten Befehl 
der General-Sekretär 
Baumüller. 
(715)
	        
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