1665
Koͤniglich-Baierisches
1666
Regie rungsblat t.
LIXII. Stück. München, Mittwoch den 13. November 1811.
Allgemeine Verordnungen.
(Den ungeeigneten Feurage-Empfang für Pferde
von beurlaubten Offizieren betreffend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Nechdem sich der Fall ergeben har, daß
beurlaubte Offiziere die Fourage für ihre Pferde
auf dem Lande gegen Quittung abgefaßt hat
ben, durch dieses Verfahren aber nicht nur
Unordnungen und Verwirrungen in dem Rechnungswesen
veranlaßt, sondern auch Unsern
Kassen, oder den konkurrirenden Unterthanen
ganz unnöthige Mehr-Auslagen zugezogen
werden; so ve ordnen Wir hiemic, daß künftig
für die Pferde der Generäle, Stabs= und
Ober-Offtziere, welche diese bei Beurlaubungen
mit sich nehmen würden, keine Fourage
mehr, weder aus Militär-Magazinen, noch
von den Landgerichten oder Unterthanen im
Konkurrenz-Wege in Natura verabreicht,
sondern den beurlaubten Generälen, Stabsund
Ober-Offizieren, oder den in diese Kathegorie
sich eignenden übrigen Militär, Individuen,
für jene Pferde, welche sie nach den
bestehenden Reglements zu halten haben, und
welche sie mit sich nehmen werden, in Geld,
und zwar die leichte Fourage: Ration zu 18 kr.,
die schwere aber zu às kr., von der geeigneten
Regiments= oder sonst betreffenden Militle=Behörde
vergütet, und sonach im Zahlungs-Emtwurfe
gehörigen Orts verrechnet werden soll.
Wir versehen Uns, daß gegenwärtige
Verordnung genauest beobachtet werde, und
daß die betreffenden Generäle, Stabs= und
Ober: Offtziere mit dieser uvabänderlichen Vergütungs-Tare
sich um so mehr begnügen,
als es ihnen andern Theils freigestellt bleibt,
bei Beurlaubungen ihre Pferde in dem Garnisons-Orte
zurückzulassen, in welchem Falle
die reglementsmäßige Fourage aus dem Militär-Magazine
ohne Anstand fortbezogen werden
kann. München den 35. Oktober 1817.
Maxr Jose ph.
Graf von Montgelas.
Auf kbniglichen allerhbchsten Befehl
der General-Sekretär
Baumüller.
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