Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

167 
Nach dem fortlaufenden Assekurations- 
Numer ist in einer eigenen Kolonne der Haus- 
NRumer zu bemerken. Wo daher die Rume- 
trirung der Häuser noch nichr eingeführt seon 
sollte, wird solche unverzüglich von Polizei- 
wegen veranstaltet werden. Gebäude, welche 
kemen eigenen Numer haben, sondern nur 
als besondere Zugehörungen eines Hauptge- 
bädudes literirt sind, werden unter ihren Li- 
teris den Hauptgebuden beigeschrieben. 
Alle öffenrlichen, sowohl Kirchen= Srif- 
tungs= und Gemeinde: als auch Aerarlal:= Ge- 
bäude werden in dem Grundbuche des Orts, 
wo sie sich besinden, ebenfalls vorgetragen. 
Gebäude auf Weilern und Einöden kommen 
in das Grundbuch derjsenigen Gemeinde zu 
siehen, zu welcher sie gehören. 
Alle assekurirten Geblude müssen nach ih- 
rer eigenthümlichen Benennung genau bezeich- 
net werden, so, daß aus dieser Bezeichnung 
der Zwek und die Bestimmung eines jeden 
Gebäudes klar entnommen werden kann. 
b) Der Anschlag aller einverleibten Ge- 
bäude wird im Grundbuche, und zwar 
für jedes Haupt; und Nebengebäude ein- 
zeln angemerkt, dann aber für jedes Haupt- 
gebéude samt Zugehörungen, eine Total- 
summe gezogen. 
Alle solche Toralsummen werden am Ende 
des Grundbuches für jeden einzelnen Ort in 
eine Hauptsumme zusammen gestellt. 
Der Anschlag wird in einer runden Sum- 
me von Gulden nach baierischer Reichswäh- 
rung, ohne Beischlag von Kreuzern dergestalt 
angeschrieben, daß deeselbe mit 10 ohne Bruch 
— — 
168 
dividirt werden koͤnne, und sich daher mit 10, 
20, 40, 100 endige. 
Da der Art. 12 der Brandversicherungs, 
Ordnung bestimmt, daß der Anschlag des Ge- 
bdudes den wahren Werth nicht übersteigen 
soll; so müssen auffallend hohe Anschläge so- 
gleich untersucht, und nach dem Steuerwer- 
the, oder allenfalls auch mutels besonderer 
Schäzung auf Kosten des Interessenten berich- 
tiget werden. 
c) Alle Gebäude-Eigenthümer, mo- 
ralische Personen sowohl, als Individuen, 
leztere mit Vor-Zunahmen und Stand 
sind genau und deutlich aufzuführen. 
Wenn ein Eigenthümer an demselben Orte 
mehrere Gebäude, aber unter verschiedenen 
Numern besize, so wird derselbe bei jedem 
Numer neuerdings benannt; doch soll auf die 
vorcers Numern der übrigen ihm zugehörigen 
Gebäude jedesmal kurz zurückgewiesen werden. 
Wenn ferner bei einem oder dem andern 
Gebäude nicht der Eigenthümer, sondern ein 
anderer, welcher ihn vertritr, oder ein Nuz- 
nießer u. s. w. in Folge der Art. 4. — 7. 
der Brandversicherungs-Ordnung in die An- 
stalt getreten ist, so sind beide Personen zu- 
gleich im Grundbuche zu benennen, aber doch 
wohl von einander zu unterscheiden. 
d) der Eintritt der Theilnahme, Jahr, 
Monat und Tag desselben ist pünktlich an- 
zumerken. Bei denjenigen Theilnehmern, 
welche aus den bisherigen Sozietäten in 
die allgemeine Anstalt übernommen wer- 
den, bedarf es der ausdrücklichen Anfüh- 
rung des Tages, wenn sie in die ehemali-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.