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bloß aͤusserliche Besichtigungen, ohne daß
hiebei eine Ab- oder Umpackung der erstern
Statt hat.
Die Grenz oder Eintritts-Mauc: Be-
hörde uncerzeichner die vorgelegten Post-Karten.
se
Dem Post-Kondukteur bleibe es zu Folge
Unserer allergnddigsten Eneschliessung vom
6. Juli 13800 bei Kassations= Strafe verboten,
uneingeschriebene Stücke mit sich zu führen.
Würde ein Kondukteur dagegen handeln,
so erscheint er zugleich als Maut: und Post-
Defraudant.
. 3.
Der Postwagen unterliegt von der Grenz-
Eintritts= Station bis an jenen Hallplaz, wo#
er umgepackt wird, keiner hallämtlichen Kon-
trolle. Direkte an die Adressaten etwas ab-
zugeben, oder von einem Adressanten etwas
aufzunehmen, liegt ausser der Ordnung des
Dienstes, und ist dem Kondukteur verboten.
Der erste Kontraventions-Fall wird gleich
mit Entlassung bestraft werden.
C0C. 4.
Bei der Ankunft des Postwagens an dem
Hallplaz, wo eine Post= Expedition bestehr,
werden sogleich dem Hallamte die Original,
Post-Karren zur Einsicht übersendet, worauf
das Hallamt geübte Manipulanten auf das
Dost-Bureau beordert, und daselbst gegen
die vom Postamte aus der den Maut-Be-
amten voraus zur Einsicht vorgelegten Origi-
nal:Karte gefertigten Auszüge die an den Ort
verbleibenden Fracht-Stücke mit den Fracht-
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Briefen uͤbernimmt, endlich diese durch den
Post-Packer zur Halle fuͤhren laͤßt.
Das Hallamt muß den Empfang der für
den Plaz übernommenen Stücke bescheinigen,
die Verantwortlichkeit dafür übernehmen, und
dem Ueberbringer das Porto, die Auslagen,
und die Bestellungs= Gebühr gleich baar im-
mer entrichten. Das Hallamt bemerkt auf
den Adressen, oder auf den Fracht-Briefen,
oder den von der Maut besonders auszustel-
lenden Hallscheinen bei den in loco bleibenden,
und zu dessen Umkreis gehörigen Fracht: Stü-
cken derselben Deposttion auf der Halle, läßt
sie hierauf durch den Post-Packer bestellen,
und erholt die sämtlichen Auslagen von den
Empfängern bei Abfolglassung der benannten
Fracht-Stücke.
Alle mit dem Postwager ankommenden
baaren Geldsendungen, offene Päcke der Rei-
senden mit der nöthigen Wäsche und Kleidung
sind allein ausgenommen, daß sie nicht zur
Halle gebracht werden müssen, sondern
gleich an die Eigenthümer oder Adressaren
überlassen werden dürfen. Dasselbe gilt bei
Schrifr-Paketen, welche an königliche Stel-
len und Beherden gehören.
Die zur Weitersendung bestimmten Fracht=
Stücke bleiben bis zum Abgange eines andern
Postwagens in Verwahrung der Post, Expedi-
tion liegen.
Die weitere Anweisung der Güter zu el-
nem andern Hallamte muß in den auf der
Umladungs-Post: Erpedleion angekommenen
Post,- Karten bemerkt werden. Auf die näm-
liche Weise snd die Maut= Betcäge der