169
ge Sozietäc eingetreten find,, keineswegs,
sondern es genügt die kurze Bemerkung:
dab sie lediglich übernommen worden sind.
e) Unter den besondern Bemerkungen
werden alle diesenigen Umstande angeführt,
welche für die Rechte und Verbindlichkei-
ten der Theilnehmer, oder sonst für die
Geschafte der Anstalt von wesenrlicher
Wichtigkeit sind, und in den Uübrigen Ru-
briken nicht schiklich angebracht werdes
können.
. 2.
Die Polizei-Direktionen und Kommissariate,
so wie die Land' und Mediat: Untergerichte
haben die Herstellung der Grundbücher für die
ihnen unmittelbar unrergebenen Gemeinden un-
ter Beihilfe der Magistrat= und Ortsvorstände
in duplo zu bewirken. A##lle Grundbücher
müssen bis zum ts. August 1811 vollendet
und berichtiget seyn.
Die Polizei-Direktionen und Kommissariate,
Landgerichte und Mediat= Untergerichte senden
ein Exemplar von allen Grundbüchern für jede
einzelne Gemeinde, an das vorgesezte Gene-
ral-Kreiskommissariat, längstens bis zum
1. September zur Revision und zur fortwäh-
renden Koutrole ein.
B.
Unterhaltung, Ordnung und Auf-
bewahrung der Grundbücher.
Dadie Grundbücher sortwährend von Jahr
zu Jahr eine treue, richtige und vollständige
Darstellung des jedesmaligen Standes der
Brandversicherungs-Anstalt gewähren sollen;
170
so muͤssen darinn alle nach und nach sich er-
gebenden Veränderungen sorgfältig eingetragen
werden. Zu diesem Ende werden
a) die Numern der inzwischen abgekomme-
nen Gebäude gestrichen, und wann und
wie solche abgekommen, bemerkt. Dage-
gen werden die Rumern, Liter## und
Benennungen der neu assekurirten Gebäude
nachgetragen; desgleichen die Umwand=
lungen der Neben= zu Hauptgebäuden und
umgekehrt; ferner:
b) die Veränderungen in den Personen
der Eigenrhümer, ihrer Stellvertreter,
Muznießer u. s. w. dann —
e) jeder neue Eintritt und jede neue
Einverleibung, jeder Austritt, er
erstrele sich auf alle Gebaͤude eines Theil-
nehmers oder nur auf einige, mit Bemer-
kung des Jahres, Monats und Tages
in beiden Fällen.
4) Jede Veränderung im Anschlag mit-
tels Erhöhung oder Verminderung: wann
die Veränderung geschehen? auf welche
Gebäude sie sich beziehe? wie groß die
Summe der Erhöhung oder Vermmde-
rung?
e) Alle Brandschäden und hiefür ge-
leisteren Entschädigungen, mit An-
gabe der Zeit und Summe; so wie im
Allgemeinen
t) alle Veränderungen, welche auf den
Stand der Anstalt überhaupt, und auf
die Geschäfteführung wesentlichen Einstuß
haben können.