Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

169 
ge Sozietäc eingetreten find,, keineswegs, 
sondern es genügt die kurze Bemerkung: 
dab sie lediglich übernommen worden sind. 
e) Unter den besondern Bemerkungen 
werden alle diesenigen Umstande angeführt, 
welche für die Rechte und Verbindlichkei- 
ten der Theilnehmer, oder sonst für die 
Geschafte der Anstalt von wesenrlicher 
Wichtigkeit sind, und in den Uübrigen Ru- 
briken nicht schiklich angebracht werdes 
können. 
. 2. 
Die Polizei-Direktionen und Kommissariate, 
so wie die Land' und Mediat: Untergerichte 
haben die Herstellung der Grundbücher für die 
ihnen unmittelbar unrergebenen Gemeinden un- 
ter Beihilfe der Magistrat= und Ortsvorstände 
in duplo zu bewirken. A##lle Grundbücher 
müssen bis zum ts. August 1811 vollendet 
und berichtiget seyn. 
Die Polizei-Direktionen und Kommissariate, 
Landgerichte und Mediat= Untergerichte senden 
ein Exemplar von allen Grundbüchern für jede 
einzelne Gemeinde, an das vorgesezte Gene- 
ral-Kreiskommissariat, längstens bis zum 
1. September zur Revision und zur fortwäh- 
renden Koutrole ein. 
B. 
Unterhaltung, Ordnung und Auf- 
bewahrung der Grundbücher. 
Dadie Grundbücher sortwährend von Jahr 
zu Jahr eine treue, richtige und vollständige 
Darstellung des jedesmaligen Standes der 
Brandversicherungs-Anstalt gewähren sollen; 
  
170 
so muͤssen darinn alle nach und nach sich er- 
gebenden Veränderungen sorgfältig eingetragen 
werden. Zu diesem Ende werden 
a) die Numern der inzwischen abgekomme- 
nen Gebäude gestrichen, und wann und 
wie solche abgekommen, bemerkt. Dage- 
gen werden die Rumern, Liter## und 
Benennungen der neu assekurirten Gebäude 
nachgetragen; desgleichen die Umwand= 
lungen der Neben= zu Hauptgebäuden und 
umgekehrt; ferner: 
b) die Veränderungen in den Personen 
der Eigenrhümer, ihrer Stellvertreter, 
Muznießer u. s. w. dann — 
e) jeder neue Eintritt und jede neue 
Einverleibung, jeder Austritt, er 
erstrele sich auf alle Gebaͤude eines Theil- 
nehmers oder nur auf einige, mit Bemer- 
kung des Jahres, Monats und Tages 
in beiden Fällen. 
4) Jede Veränderung im Anschlag mit- 
tels Erhöhung oder Verminderung: wann 
die Veränderung geschehen? auf welche 
Gebäude sie sich beziehe? wie groß die 
Summe der Erhöhung oder Vermmde- 
rung? 
e) Alle Brandschäden und hiefür ge- 
leisteren Entschädigungen, mit An- 
gabe der Zeit und Summe; so wie im 
Allgemeinen 
t) alle Veränderungen, welche auf den 
Stand der Anstalt überhaupt, und auf 
die Geschäfteführung wesentlichen Einstuß 
haben können.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.