17 Königlich-Baierisches 18
Re giern
ngsblatt.
IL GStuͤck. Muͤnchen, Mittwoch den 9. Jaͤnner 1811.
Allgemeine Verordnung.
(Die Besezung der Stellen des sabalternen ka-
tholischen und protestkantischen Kirchendienst-
Personals betreffend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Wi haben Uns über die Besezungsweise
der Stellen des subalternen Kirchendienst-
ersonals Vortrag erstatten lassen, und hier-
auf in Erwägung der besondern Dienstver-
hälinisse desselben, dann in Rück scht auf die,
Unsern General: Kreis-Kommissariaten durch
das Dekret vom 16. Oktober vorigen Jahrs
zugewiesene Kempetenz in Betreff der Ver-
waltung des allgemeinen Srtiftungs-Verms-
gens beschlossen, wie folgt:
1. Da den Stellen des subalternen Kirchen-
Dienst-Personals sewohl für den katholischen
als protestantischen Kultus, als der Cherre-
geuten, Organisten, dann der übrigen Chor-
musiker, der Kantoren, Kalkanten, ferner
der Meßner, Kuster, Thürmer u. s. w., wo-
von ein großer Theil ohne Nebenverdienst den
bebensunterhalt nicht gewährt, die Eigen-
schaft der Dienstes-Stabilität nicht zusommt;
so sell die Verleihung derlelben nur wider=
verstehen, als das angestellte Individuum
die Dienste zur Zufriedenheit zu versehen im
Stande seyn, oder Kch durch Nachlässigkeir,
oder andere Vergehen, nicht als unwürdig
bezeigen wird, oder so serne nichr in der Folge
der Dienst selbst entbehrlich, oder aus an-
dern Gründen hinsichtlich der Person des
Angestellten eine Veränderung nothwendig
werden sollte.
2. Daß zur Verbesserung des Unterhalrs
der Schullehrer auf dem Lande, wo es ohne
Nachtheil der Kirchenverrichtungen und des
Unterrichts geschehen kann, dergleichen Kir-
chendienste den Schullehrern übertragen wer-
den sollen, ist bereits in mehrern frühern Ver-
sfügungen aucgesrrochen, und biher beobach-
tet worden.
Die General: Kommissariate haben daher
in jedem Erledigungsfalle zu untersuchen, wenn
die Orts= Schulstelle nicht selbst schen ein
zureichendes Auskommen gewährt, folglich
einer Verbesserung bedarf, ob die Verei-
nigung eines solchen Kirchendienstes mit der-
selben füglich statt haben könne, und hiernach
das Geeignete zu verfügen. Wo es sodann
ortliche Verhältnisse nothwendig machen, sollen
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