Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

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munerationen der geeignete Bedacht genommen 
werden könnne; haben die gedachten Kreisstel- 
len mit ihrem Berichte über die Erigenzsum- 
me für das verftossene Jahr, auch ihr Gut- 
achten über den Remunerationspunkt zu ver- 
binden. 
Das Ministerium wird übrigens nach dem 
Scande der sich ergebenden Brandschäden, 
und des Mutel zur Deckung derselben, ermes- 
sen: ob der im Art. 33. der Brandversiche- 
rungs-Ordnung ausnahmsweise vorbehaltene 
Zwischenausschlag unter dem Jahre nothwen- 
dig sey? wonach, wenn dieser Zwischenaus= 
schlag wirklich ausgeschrieben werden sollte, 
ein ganz gleiches Verfahren, wie bei den Jah- 
resausschldgen, pro rata temporis, ein" 
tritt. 
B. 
Beitreibung der Beitraͤge. 
s 
Alle Behoͤrden werden sich ernstlich ange- 
legen seyn lassen, daß die Beitraͤge in der je- 
desmal besonders bestimmten Zeit richtig ein- 
gebracht werden. Die Einnehmer sollen sich 
durch einzelne säumige Restamen nicht auf- 
halten lassen, die bereits empfangenen Bei- 
träge in der gehörigen Frist, jedoch mit An- 
zeige der Rückstände einzuliefern. Die Unter- 
behörden haben sich des durch den Art. a2. 
der Brandversicherungs-Ordnung an Hau- 
den gegebenen Mittels der Erekution mit Rach- 
druck zu bedienen, oder ausserdem selbst Exe- 
kution zu erwarten. 
II. 
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Die Einnehmer quittiren den einzelnen 
Kontribuenten die erhobenen Partialsummen 
in ihren Aufnahmszeugnissen oder Steuerbuͤ- 
chern, und die Unterbehoͤrden quittiren den 
Einnehmern hinwiederum die eingelieferte gan- 
ze Summe. 
Was die Beitraͤge von den Aerarial--Stif- 
tungs= und Gemeinde-Gebäuden anbelange, 
so wird die Einleitung zur Zahlung dersel- 
ben aus den einschlägigen Rent= und Admi- 
nistrations-Aemtern jedes betreffenden Di- 
strikts, getroffen werden. 
In acht Tagen nach der bestimmten Zeit 
ist über die Vollendung des Einhebungsge- 
schäfts von den Unterbehörden an die General- 
Kreiskommissariate und von diesen binnen wei- 
tern 8 Tagen an das Mintsterium zu berichten. 
Titel IV. 
Von dem Kasse= und Rechnungs- 
wesen. 
A. 
Verwendung der Beitrge. 
G. 12. 
Wie die eingegangenen Beiträge verwen- 
det, ob sie bei den Unterbehörden bis auf 
Weiters in deposito behalten, oder an einen 
oder mehrere und welche Theiluehmer, oder 
Lan eine andere und welche Kasse hinausbezahlt 
werden sollen, hierüber wird eine mit dem 
allgemeinen Ausschlag in Verbindung zu sezen- 
de besondere Anweisungs-Tabelle entscheiden. 
(12*)
	        
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