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nicht erweisen koͤnnen, so liquidirt das ein-
schlagige Rentamt die Zehent- Fassions-Ta-
belle einsweilen nur in Hinsicht der darin
aufgef ührten Zehentholden respektive Aster-
Wasallen, und übergiebt sodann dieselbe dem
betreffenden Landgerichte, welches theils durch
die Zehent= Holden, und theils durch beeidigte
Sach= umd Ortskündige Männer den Natu-
ral-Betrag der gewöhulichen Getreide-Aus-
saat, und der Aerndts eines jeden Zehent-
Holden auf Kosten des Wasallen zu erhe-
ben, den jährlichen Ertrag derjenigen Früch-
te aber, von welchen der kleine Zehem ge-
geben wird, so wie auch den Blutzehent-
Betrag im Gelde scházen zu lassen, und
das von den Schéleuten unterzeichnete Schä-
zungs-Protekoll dem gedachten Rentamte
zur Berechnung und Einstellung des Zehent-
Betrages für jeden Zehend-Holden in den
Jeeigneten Fasstons= Tabellen zurückzugeben
har.
C. IX.
Während die Landgerichte und Rentämter
mit der Erhebung und Liquidirung' der Lehen-
Gefälle beschdftiget sind, haben die Finanz-
Duektionen, um die Bestandtheile der Lehen
vollkommen zu berichtigen, die Fassionen
über die Rustikal= Lehen= Zugehörungen mie
den Rustikal= Stener" Fassionen des nämli-
chen Vasallen, und mit den Rustikal-Steuer-
Katastern selbst zu vergleichen, und nach Be-
fund ihre Uebereinstimmung unter der ge-
wöhnlichen Unterschrift und Fertigung zu be-
staätigen, sofort bei Grundstücken, dann bei
Ziegel= und Kalkbrennereien, Gips-Mar-
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mor: und andern Steinbrüchen, Torfsteche-
reien 2c. die entsprechenden Numern, eidlichen
Schäázungen, eigenen Farirungen, und ämt-
lichen Gutachten, dann die ausgemittelten
Seeuer-Kapiralien, welche leztere die Stelle
des Lehenwerehes vertreten, aus den Rust#
kal: Steuer: Katastern in die geeigmien Ko-
lumnen der Rustikal-Lehen-Fassionen über-
zutragen.
G. X.
Bei den Wohngebäuden, Lust/ Sagd- und
andern Haͤusern, welche keine Rente brin-
gen, wie auch bei Jagden und Fischereien,
werden in Absicht auf die Eignung und
Klassifkarion der Lehen die eigenen Fassso-
nen der Vasallen zum Grunde gelege.
g. XI.
Sollte ein oder der andere Vasall in der
Steuer-Fassion einige Gegenstaͤnde als Le-
hen-Zugehsrungen angegeben haben, wel-
che in der Lehen-Fassion enrweder gar nicht
berührt, oder als allod jedoch ohne Beweise
vorgetragen sind, so haben die Finanz-Di-
rektionen vor Allen die besagten Wasallen.
hierüber zu vernehmen, und ihnen aufzutra-
gen, daß sie eneweder ihre Rustikal= Lehen-
Fasstomen genau nach den übergebenen Ru-
stikal= Steuer-Fassionen umadundern, oder
die vorgegebene Allodial= Eigenschaft sogleich
erweisen sollen.
g. XII.
Sobald die Rentaͤmter die Liquidation
der Lehen= Renten geendiger, und die liqui-
dirten Fasstonen nebst den Eiquldations-
Prorokollen an die Finanz= Direktionen ein-
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