Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

1841 
ehehin eine Patrimonial:Gerichtsbarkeit aus- 
geuͤbt haben, oder noch dermalen ausuͤben. 
Erster Abschnitt. 
Von der Fatirung der Grundstuͤcke und Haͤuser, 
so anderer Nustikal-Bestandtheile eines Lehens. 
  
G. I. 
Unter die Rustikal-ZugehSrungen eines 
Lehens werden gerechnet: 
o) die Gärten, Aecker, Wiesen, Wein- 
berge, Weiden und Alpen, Waldungen, 
Weiher, Telche und Seen 2c.; 
b) die Wohngebäude, Schlösser, Lust= und 
Jagdhäuser 2c.; 
) die Ziegel= und Kalkbrennereien — die 
Gips-Marmor= und andere Steinbrü-= 
che, die Torfstechereien, Jagdbarkeiten 
und Fischereien rc.: 
C. II. 
Bei Bestifumung der Klasse für die fort- 
bestehenden Mann-Lehen der Krene, und bei 
Berechnung der Allodifikationo-Taxe für die 
aufhörenden Lehen wird von obigen Rusti- 
kal-Lehen-Bestandtheilen (die Wohn und 
Lustgebäude, dann Jagdbarkelten und Fische- 
reien, von welchen nur der fatirte Werth in 
Ansaz komme, allein ausgenommen) das zum 
Behufe des allgemeinen Steuer-Proviseriums 
erhobene Steuer= Kapital als wahrer Lehen- 
Werth zum Grunde gelegt. 
In dieser Hinsicht haben die königlichen 
Vasallen die Fassion über die Rustikal= Zu- 
gehörungen ihrer Lehen im Wesentlichen nach 
den Normen der zweiten Instruktion zur Ver- 
— 1 
1312 
ordnung über besagtes Steuer-Provisorium 
vom 13. Mai 180#l# (Regierungsblatt vom 
nämlichen Jahre Stück XXVI. Seite 1118 
— 1138) zu verfassen, und dabei nur fol- 
gende Abweichungen wohl zu beobachten. 
1) Wenn schon dir Rustikal Zugehörun- 
gen eines Lehens in verschiedenen Steuer- 
Distrikten des nämlichen Rentamtes liegen, 
so werden sie doch in eine Rustikal-Lehen= 
Fassion aufgenommen und darin nach den 
Steuer-Distrikten vergetragen. 
Sollten aber 
2) die Rustikal-Bestandeheile eines Lehens 
in zwei oder mehrern Rentämtern zerstreuet 
seyn: so ist für jeden Rentamts-Bezirk eine 
abgesonderte Rustikal-Lehen-Fassion zu ver- 
fassen, und darin wieder die Ordnung der 
Stener-Distrikte zu beobachten. 
3) Die Anmerkungen der Nustikal-Steuer= 
Fassion über die Gerichts, und Zehentbar= 
keit, dann über die auf dem Lehen allenfalls 
haftenden Passiv-Dominikal-Reichnisse, und 
über die Resultate des leztern Lehen-Ankau- 
fes 2c. bleiben in der Rustikal-Kehen-Fassion 
ganz weg, indem sich solche in die Haupt- 
Lehen-Fassion eignen, wovon im vierten 
Abschnitte die Rede seyn wird. Dagegen 
aber erhält 
4) die Rustikal-Lehen-Fassion folgende 
6 Kolumnen, welche in der Rustikal-Sceuer- 
Fassion nicht vorkommen: 
a)für den Flächeninhalt der lehenbaren 
Grundstücke nach dem baierischen Taz- 
werke zu 40000 Quadratschuhe;
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.