1841
ehehin eine Patrimonial:Gerichtsbarkeit aus-
geuͤbt haben, oder noch dermalen ausuͤben.
Erster Abschnitt.
Von der Fatirung der Grundstuͤcke und Haͤuser,
so anderer Nustikal-Bestandtheile eines Lehens.
G. I.
Unter die Rustikal-ZugehSrungen eines
Lehens werden gerechnet:
o) die Gärten, Aecker, Wiesen, Wein-
berge, Weiden und Alpen, Waldungen,
Weiher, Telche und Seen 2c.;
b) die Wohngebäude, Schlösser, Lust= und
Jagdhäuser 2c.;
) die Ziegel= und Kalkbrennereien — die
Gips-Marmor= und andere Steinbrü-=
che, die Torfstechereien, Jagdbarkeiten
und Fischereien rc.:
C. II.
Bei Bestifumung der Klasse für die fort-
bestehenden Mann-Lehen der Krene, und bei
Berechnung der Allodifikationo-Taxe für die
aufhörenden Lehen wird von obigen Rusti-
kal-Lehen-Bestandtheilen (die Wohn und
Lustgebäude, dann Jagdbarkelten und Fische-
reien, von welchen nur der fatirte Werth in
Ansaz komme, allein ausgenommen) das zum
Behufe des allgemeinen Steuer-Proviseriums
erhobene Steuer= Kapital als wahrer Lehen-
Werth zum Grunde gelegt.
In dieser Hinsicht haben die königlichen
Vasallen die Fassion über die Rustikal= Zu-
gehörungen ihrer Lehen im Wesentlichen nach
den Normen der zweiten Instruktion zur Ver-
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ordnung über besagtes Steuer-Provisorium
vom 13. Mai 180#l# (Regierungsblatt vom
nämlichen Jahre Stück XXVI. Seite 1118
— 1138) zu verfassen, und dabei nur fol-
gende Abweichungen wohl zu beobachten.
1) Wenn schon dir Rustikal Zugehörun-
gen eines Lehens in verschiedenen Steuer-
Distrikten des nämlichen Rentamtes liegen,
so werden sie doch in eine Rustikal-Lehen=
Fassion aufgenommen und darin nach den
Steuer-Distrikten vergetragen.
Sollten aber
2) die Rustikal-Bestandeheile eines Lehens
in zwei oder mehrern Rentämtern zerstreuet
seyn: so ist für jeden Rentamts-Bezirk eine
abgesonderte Rustikal-Lehen-Fassion zu ver-
fassen, und darin wieder die Ordnung der
Stener-Distrikte zu beobachten.
3) Die Anmerkungen der Nustikal-Steuer=
Fassion über die Gerichts, und Zehentbar=
keit, dann über die auf dem Lehen allenfalls
haftenden Passiv-Dominikal-Reichnisse, und
über die Resultate des leztern Lehen-Ankau-
fes 2c. bleiben in der Rustikal-Kehen-Fassion
ganz weg, indem sich solche in die Haupt-
Lehen-Fassion eignen, wovon im vierten
Abschnitte die Rede seyn wird. Dagegen
aber erhält
4) die Rustikal-Lehen-Fassion folgende
6 Kolumnen, welche in der Rustikal-Sceuer-
Fassion nicht vorkommen:
a)für den Flächeninhalt der lehenbaren
Grundstücke nach dem baierischen Taz-
werke zu 40000 Quadratschuhe;