1845
Zweiter Abschnitt.
Von der Fatirung der lehenda#rrn Domliikal-
Nenten.
. V.
Vor den —* Renten giebt es
haupesächlich fünferlei Gattungen, nemlich
)Gerichrs-
b) Grund-
JP)Zehenc=
Zins= und
Tc) Afterlehenherrliche Renten.
g. VI.
Diese Dominikalgefaͤlle, sie moͤgen selbst-
staͤndige Lehen, oder nur Zugehoͤrungen der
Lehen seyn, unterliegen keiner Schaͤzung,
sondern die königlichen Basallen haben den
sährlichen Ertrag derselben zu fariren, wer-
aus sodann ihr Werth nach bestimmeen Nor-
men berechnet wird.
P. VII.
Um eine vollkommene Gleichfrmigkeit zu
erzwecken, sind für jede der obgenannten fünf
Gattungen der Dominikal-kehengefälle abge-
sonderte Fassionen genau nach den Tabellen-
Vorschriften zu verfassen, welche unter den
Nummern IV. bis XIX. anliegen, und wor-
uber die näheren Bestimmungen in folgenden
F. §. enthalten sind.
K. VIII.
In jeder dieser Fassions-Tabellen sind die
Zahlungspflichtigen nach den Ortschaften und
Steuer: Dlstrikten mit ihren Haus= und
Familien= MNamen aufzuführen, und bei eir
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nem jeden, dessen Reichnisse nach ihrem wah-
ren jaͤhrlichen Betrage ohne allem Abzuge
in Ansatz zu bringen.
Sollten die zu einem Lehen gehoͤrigen Zah-
lungspflichtigen in verschiedenen Rentaͤmtern
sich befinden, so muͤssen fuͤr jeden Rentamts-
bezirk abgesonderte Fassions -Toabellen ver-
faßt werden.
§. X
Alle Giebigkeiten können zwar nach den in
jedem Orte üblichen, in den Fassionen unter
den Anmerkungen namentlich anzuführenden
Münzwährungen und Maßen angesezt wer-
den; doch müssen die am Ende einer jeden
Fassions-Tabelle gezogenen Gesammtsimmen
der Geld#; und zu Geld angeschlagenen Na-
turalgesülle in den Konventions = oder 24
Gulden Fuß, jene der Getreide-Renten hin?
gegen in die Münchner Mäßerei reduzire
werden.
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Weim bei einem Lehenkörper eine Gae-
tung der Dominikal: Renten ganz mangelt,
so ist eine Fehlanzeige zu verfassen. Soll
ten aber Gesälle vorkommen, welche in den
Fassions-Formularien nicht namentlich ange-
führt find, so müssen selbe gehörigen Orts
unter eigenen Rubriken eingeschaltet worden.
S. XII.
Von den Jurisdiktionsgesällen, welche
nach dem Formular sub Nro. IV. zu fati-
ren sind, kommen nur die ständigen Giebig-
keiten in Ansaz, welche als gursherrliche