Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

1845 
Zweiter Abschnitt. 
Von der Fatirung der lehenda#rrn Domliikal- 
Nenten. 
  
. V. 
Vor den —* Renten giebt es 
haupesächlich fünferlei Gattungen, nemlich 
)Gerichrs- 
b) Grund- 
JP)Zehenc= 
Zins= und 
Tc) Afterlehenherrliche Renten. 
g. VI. 
Diese Dominikalgefaͤlle, sie moͤgen selbst- 
staͤndige Lehen, oder nur Zugehoͤrungen der 
Lehen seyn, unterliegen keiner Schaͤzung, 
sondern die königlichen Basallen haben den 
sährlichen Ertrag derselben zu fariren, wer- 
aus sodann ihr Werth nach bestimmeen Nor- 
men berechnet wird. 
P. VII. 
Um eine vollkommene Gleichfrmigkeit zu 
erzwecken, sind für jede der obgenannten fünf 
Gattungen der Dominikal-kehengefälle abge- 
sonderte Fassionen genau nach den Tabellen- 
Vorschriften zu verfassen, welche unter den 
Nummern IV. bis XIX. anliegen, und wor- 
uber die näheren Bestimmungen in folgenden 
F. §. enthalten sind. 
K. VIII. 
In jeder dieser Fassions-Tabellen sind die 
Zahlungspflichtigen nach den Ortschaften und 
Steuer: Dlstrikten mit ihren Haus= und 
Familien= MNamen aufzuführen, und bei eir 
1346 
nem jeden, dessen Reichnisse nach ihrem wah- 
ren jaͤhrlichen Betrage ohne allem Abzuge 
in Ansatz zu bringen. 
Sollten die zu einem Lehen gehoͤrigen Zah- 
lungspflichtigen in verschiedenen Rentaͤmtern 
sich befinden, so muͤssen fuͤr jeden Rentamts- 
bezirk abgesonderte Fassions -Toabellen ver- 
faßt werden. 
§. X 
Alle Giebigkeiten können zwar nach den in 
jedem Orte üblichen, in den Fassionen unter 
den Anmerkungen namentlich anzuführenden 
Münzwährungen und Maßen angesezt wer- 
den; doch müssen die am Ende einer jeden 
Fassions-Tabelle gezogenen Gesammtsimmen 
der Geld#; und zu Geld angeschlagenen Na- 
turalgesülle in den Konventions = oder 24 
Gulden Fuß, jene der Getreide-Renten hin? 
gegen in die Münchner Mäßerei reduzire 
werden. 
r**-t 
Weim bei einem Lehenkörper eine Gae- 
tung der Dominikal: Renten ganz mangelt, 
so ist eine Fehlanzeige zu verfassen. Soll 
ten aber Gesälle vorkommen, welche in den 
Fassions-Formularien nicht namentlich ange- 
führt find, so müssen selbe gehörigen Orts 
unter eigenen Rubriken eingeschaltet worden. 
S. XII. 
Von den Jurisdiktionsgesällen, welche 
nach dem Formular sub Nro. IV. zu fati- 
ren sind, kommen nur die ständigen Giebig- 
keiten in Ansaz, welche als gursherrliche
	        
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