Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

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nistrations-Kosten in Abzug zu bringen 
sind. 
F. 35. Um diese für die Gründung 
der Masorate bestimmte Normalrente für 
immer zu sichern, wollen Wir, daß bei Be- 
rechnung der Erträgnisse jener Maßstab 
zum Grunde gelegt werde, welcher in der 
unter Ziffer I, angehängten Fassions- 
Instruktion vorgezeichnet ist. 
Diese lediglich zur Konstituirung der 
Masorate bestimmten Ansäze, sollen übri- 
gens, wie sich von selbst verstehr, rücksicht- 
lich anderer Geschäste und Verhälenisse nicht 
zur Folge gezogen werden. 
§. 360. Damit aber das zum Fond 
der Normalrente ausgewiesene Landei- 
genthum von allen darauf haftenden Schul- 
den und asten befreiet, oder „als schon 
wirklich davon befreict“ hinlänglich 
konstatirt werde; so soll der zur Kenstitui- 
rung eines Masorats in Vorschlag gebrachte 
Gürerkomplex durch das einschlägige Apel- 
lationsgericht öffentlich bekannt gemacht wer- 
den. Dasselbe hat denjenigen, welche hin- 
sichtlich dieser Gütermasse persönliche, oder 
hopethekarische Foderungen vorzubringen 
haben, zu deren Angabe bei demselben einen 
drei monatlichen präklusiven Termin unter 
dem Rechtsnachtheile vorzusezen, daß nach 
Verstreichung desselben der obengedachte 
Güterkempler als ein Majorat würde 
immatrikulirt werden, die nicht angezeigten 
Foderungen folglich nie mehr aus der Sub- 
stan; des Masorats abgeführt werden dür- 
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seen, sondern die Inhaber dieser Foderun- 
gen sich an das Allodial-Vermögen ihres 
Schuldners, oder in dessen Ermanglung, 
an die Früchte des Majorats= Ueber- 
schusses (G. 28.) zu halten berechtiget 
sepn sollten; und selbst hierin nur unter der 
Beschränkung, daß sie denjenigen Gläubi- 
gern, die sich innerhalb des gedachten Ter- 
mins gemeldet haben, den Vorzug in der 
Befriedigung zu überlassen schuldig seyen. 
G. 37. Hat sich innerhalb dieses pr- 
klusiven Termins kein Gläubiger bei dem 
betreffenden Appellationsgerichte gemelder, 
so hat dasselbe Unserem Justiz-Ministerium 
dieses mit Einsendung der Akten anzuzeigen, 
und in denselben öffentlichen Blättern, in 
welchen der Aufruf eingerückt war, bekannt 
zu machen, daß sich kein Gläubiger gemel- 
det habe. 
§. 38. Werden aber nach erfolgter ge- 
richtlicher Bekanntmachung Foderungen obi- 
ger Art vorgebrachr, so steher es dem neuen 
Masorats-Konstituenten frei, mit den Gläu= 
bigern in Unterhandlung zu treten, ihre 
Einwilligung zu erholen, und nachzuweisen, 
daß sie den erfoderlichen Fond der Nor- 
malrente zur Errichtung des Majorats 
seiner bisherigen Gesamthaftung entlassen, 
und sich entweder mit anderer Sicherheit 
begungen, oder zur allmähligen Befriedi- 
gung ihrer Foderungen auf die Früchte 
des oben bestimmten Ueberschussec ver- 
weisen lassen wollen. 
§. 30. In diesem lezten Falle bleiben 
zwar solche Schulden auf gedachtam Ma- 
(:’)
	        
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