223
Art. XXXVIII. Die Abtretung oder
Berdusserung der Guͤter eines solchen Aus-
waͤrtigen muß innerhalb 6 Jahren, von der
Zeit der Publikation des gegenwaͤrtigen Edik-
tes an, und von den Mediatisirten, nach Unserer
Verordnung vom 13. November 1810, in-
nerhalb des allda festgesezten gleichen Zeit-
raumes, aber vom 1. Jaͤnner 1810 ange-
rechnet, geschehen.
Art. XXXIX. Die von jedem mediatit
sirten Fürsten, Grafen und Herrn zu ver-
dußernden Güter, müssen, in Gemäßheit des
Artikel à7. der rheinischen Bundes Akte,
zuerst Uns angetragen werden, und der Ver-
kauf kann nur dann erst in Erfüllung gehen,
wenn Wir in Zeit von 6 Monaten, nach
dem Uns bekannt gemachten Anbothe, Uns
nicht für die Annahme desselben erklärt haben.
Art. XI. In der Zwischenzeit, bis sol-
che auswärtige Güter-Besizer über ihre Be,
sizungen auf eine oder die andere Art dispo:
nirt haben,, verbleibe denselben zwar, wie
jedem Fremden, der Genuß der bürgerlichen
Rechte: jedoch sind ste gehalten:
a) die aus dem Besize eines solchen Gutes
hervorgehenden Verbindlichkeiten in An—-
sehung der Scteuern und sonstiger Terri=
tortal, Leistungen zu erfüllen ;
b) einen Stellvertreter aus der Mitte Un-
serer Unterthanen, in Himscht auf diese
Verbindlichkeiten, für sich anzuordnen;
Zc) auch können sie sewohl von Unserem Fis-
kus, als von Unsern Unterthanen, nicht
nurn Real,, sondern auch in Personal,
224
Klag-Sachen, in so weit diese Güter
einen zureichenden Erekurions Gegenstand
darbieten, oder dafür angenommen wer-
den wollen, vor Unseren geeigneten Ge-
richten belangt werden.
Art. XIII. Wenn ein in den rheinischen
Bundesstaaten domezilirter Unterthan Gu-
ter in Unserem Königreiche besizt, so finden
bei einem solchen die Art. XXXIII. und
XXXNIV. bestimmten strengen Maßregeln nicht
statt, sondern demselben ist gestatter, diese
Güter als Forensis serner im Besize und Ge-
nusse zu behalten, jedoch:
2) muß ein solcher auswirtiger Güter: Be-
sijer, wie im Art. XXXVI. verordnet
ist, alle nach den Gesezen Unseres König,
reiches darauf haftende Staats Lasten und
Verbindlichkeiten genau erfüllen;
b) muß derselbe in Hinsicht auf diese Ver-
bindlichkeiten einen Stellvertreter seiner
Person aus Unsern Unterthanen an-
ordnen;
) kann er sowohl von dem Fiskus, als
von Unsern Unterthanen, nicht nur in
Real:, sondern auch in Persenal-Klags
Sachen, in so weit diese Güter einen
lureichenden Erekurions-Gegenstand dar"
bieten, oder dafür angenommen werden
wollen, vor Unsern geeigneten Gerichten
belangt werden.
In seinen übrtgen Verhältnissen ist
ein solcher Forenste als Fremder zu be-
handeln.
Art. XIII. Da kein Fremder Lehen in
Unserm Königreiche bestzen kann, so haben.