Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1869. (53)

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völlig  unberücksichtigt,  weil  solche  auf  die  durch  den  Tausch  neu  zu  erhaltenden
  Grundstücke  mit  übergehen  (§.  54).

3)  Behufs  der  Abschätzung  werden  zwei  sachverständige  Abschätzer  gewählt,  der

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eine  von  den  sämmtlichen  Grundstücksbesitzern  nach  Maßgabe  ihrer  Stimmenberechtigung
  (§.  10),  der  andere  von  der  Spezial-Kommission.

Nach  erfolgter  Verpflichtung  schätzen  die  erwählten  Sachverständigen,  zwar
ein  jeder  für  sich,  jedoch  zu  gleicher  Zeit  und  unter  Anwesenheit  des  Geometers,
  den  Werth  der  Grundstücke  ab  (Absatz  1).

Bei  eintretenden  Meinungsverschiedenheiten  entscheidet  das  ökonomische
Mitglied  der  Spezial-Kommission  innerhalb  der  von  den  beiden  Boniteuren
angenommenen  Bonitäts-Klassen.

5)  Ist  das  Bonitirungs-Register  an  die  Spezial-Kommission  eingeliefert,  so

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werden  von  derselben  die  Betheiligten  unter  Zufertigung  von  Spezial-Extrakten
  über  die  sie  betreffenden  Kontos  zur  Erklärung  über
die  Bonitirung  sämmtlicher  Grundstücke  nach  einer  ihnen  zur  Prüfung
zu  belassenden  angemessenen  Frist  von  mindestens  drei  Wochen  bei  Strafe
des  Anerkenntnisses  vorgeladen.

Mit  dieser  Ladung  ist  dem  Gemeindevorstand  eine  Abschrift  des  gesammten
  Bonitirungs-Registers  zur  beliebigen  Einsichtnahme  der  Betheiligten
zuzufertigen  und  sind  die  letzteren  im  Termin  durch  die  Spezial-Kommission
unter  Vorlegung  der  Karten  über  die  Statt  gehabte  Bonitirung  eingehend,
eventuell  an  Ort  und  Stelle,  zu  verständigen.

Durch  die  Anerkennung  der  Bonitirung  sind  alle  späteren  Einwendungen
gegen  dieselbe  ausgeschlossen.

Beruhigen  sich  die  Betheiligten  bei  dem  Abschätzungsergebniß  nicht,  so  kommen
  die  Vorschriften  in  den  §§.  181,  156  des  Ablösungsgesetzes  vom
28.  April  1869  zur  Anwendung.

Bei  dem  Bescheid  der  General-Kommission  behält  es  sein  Bewenden.

Der  somit  festgestellte  Werth  wird  dem  Austausch  der  Grundstücke  zum
Grunde  gelegt,  jedem  der  betheiligten  Grundstücksbesitzer  eine  besondere  Rechnung
  gestellt  (ein  Konto  gehalten)  und  nach  dieser,  unter  Zugrundelegung
der  oben  Ziffer  2  festzustellenden  Werthszahlen  der  eingetragenen  Bonitäts-Klassen
  zu  einander,  das  Roh=  und  Rein-Sollhaben  festgestellt.