Das Denisqhe Reith und seine einzeluen Glieder. (Mai 18., 19. /20.) 105
18. Mai. (Leipzig.) Die seit 1896 bestehende Organisation
der freien Studentenschaft ist wegen Nichtbeachtung vorgeschriebener
Satzungen vom akademischen Senat aufgelöst worden.
18. Mai. (Reichstag.) Die elsaß-lothringischen Reichstagsabgeordneten
haben sich mit Ausnahme von Hoehn und Vonderscheer
an die dem Zentrum angehörenden Mitglieder der elsaß-lothringischen
Verfassungskommission mit der Bitte gewandt, der Verfassungsrevision
für Elsaß-Lothringen die Zustimmung zu verweigern.
18. Mai. (Landtagsersatzwahl.) Im niederschlesischen
Wahlkreis Rothenburg-Hoyerswerda wurde der Konservative Rittmeister
v. Jena-Jahmen mit 233 gegen 162 nationalliberale Stimmen
für Rentier Nischwitz-Niesky gewählt.
19. Mai. (Reichstag.) Fortsetzung der zweiten Beratung
des Entwurfs einer Reichsversicherungsordnung.
Zu § 1242 beantragt die Volkspartei die Altersrente mit vollendetem
65. statt 70. Lebensjahre. Das würde an Mehrkosten eine Summe von fast
54 Millionen Mark jährlich ausmachen, wovon ½ auf die Reichskasse fiele.
Der Antrag wird mit 160 gegen 146 Stimmen bei 4 Enthaltungen abgelehnt.
19. Mai. (Baden.) Veränderungen im Ministerium.
Ministerpräsident Frhr. v. Dusch gibt das Ministerium des Kultus
und Unterrichts an den bisherigen Ministerialdirektor Dr. Böhm ab. Frhr.
v. Marschall, der seitherige Minister der auswärtigen Angelegenheiten, des
Großherzoglichen Hauses und der Eisenbahnen, scheidet aus. Seine gesamten
Ressorts übernimmt der Finanzminister Dr. Reinbold zu seinem Finanzressort.
19.—20. Mai. (Preuß. Abgeordnetenhaus.) Dritte Lesung
der Feuerbestattungsvorlage.
Nachdem Zentrum und Konservative eine Abänderung des § 3 durchgesetzt
hatten, wonach für Einrichtung eines Krematoriums eine Zweidrittelmajorität
in den kommunalen Körperschaften verlangt wird, und nachdem
ferner durch § 4 die Herabsetzung der Gebühren einer Feuerbestattung unter
die den Gemeinden entstehenden Kosten verboten worden war, wird das
ganze Gesetz mit 157 gegen 155 Stimmen angenommen.
[Das Gesetz lautet jetzt also: «
§ 1. Die Feuerbestattung darf nur in landespolizeilich genehmigten
Anlagen erfolgen.
§ 2. Die Genehmigung darf nur Gemeinden und Gemeindeverbänden
oder solchen anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts, denen die Sorge
für die Beschaffung der öffentlichen Begräbnisplätze obliegt, erteilt werden,
sofern die nach den bestehenden Staats= oder Kirchengesetzen erforderliche
Zustimmung der für die Körperschaft zuständigen Aufsichtsbehörde vorliegt.
# § 3. Die Genehmigung ist zu versagen 1. wenn nicht dafür gesorgt
ist, daß neben der Feuerbestattung auch die Beerdigung Verstorbener dauernd
in bisheriger Weise stattfinden kann, 2. wenn die Einrichtungen den technischen
Anforderungen nicht entsprechen, 3. wenn die äußere oder innere
Ausgestaltung der dem Zwecke entsprechenden Würde ermangelt, 4. wenn
sich bei der Anlage geeignete Räume und Einrichtungen zur Unterbringung
von Leichen, zur Vornahme von Leichenöffnungen, zur Abhaltung von