Full text : Europäischer Geschichtskalender. Neue Folge. Siebenundzwanzigster Jahrgang. 1911. (52)

Das  Denisqhe  Reith  und  seine  einzeluen  Glieder.  (Mai  18.,  19.  /20.)  105

18.  Mai.  (Leipzig.)  Die  seit  1896  bestehende  Organisation
der  freien  Studentenschaft  ist  wegen  Nichtbeachtung  vorgeschriebener
Satzungen  vom  akademischen  Senat  aufgelöst  worden.

18.  Mai.  (Reichstag.)  Die  elsaß-lothringischen  Reichstagsabgeordneten
  haben  sich  mit  Ausnahme  von  Hoehn  und  Vonderscheer
an  die  dem  Zentrum  angehörenden  Mitglieder  der  elsaß-lothringischen
Verfassungskommission  mit  der  Bitte  gewandt,  der  Verfassungsrevision
  für  Elsaß-Lothringen  die  Zustimmung  zu  verweigern.

18.  Mai.  (Landtagsersatzwahl.)  Im  niederschlesischen
Wahlkreis  Rothenburg-Hoyerswerda  wurde  der  Konservative  Rittmeister
  v.  Jena-Jahmen  mit  233  gegen  162  nationalliberale  Stimmen
für  Rentier  Nischwitz-Niesky  gewählt.

19.  Mai.  (Reichstag.)  Fortsetzung  der  zweiten  Beratung

des  Entwurfs  einer  Reichsversicherungsordnung.

Zu  §  1242  beantragt  die  Volkspartei  die  Altersrente  mit  vollendetem
65.  statt  70.  Lebensjahre.  Das  würde  an  Mehrkosten  eine  Summe  von  fast
54  Millionen  Mark  jährlich  ausmachen,  wovon  ½  auf  die  Reichskasse  fiele.
Der  Antrag  wird  mit  160  gegen  146  Stimmen  bei  4  Enthaltungen  abgelehnt.

19.  Mai.  (Baden.)  Veränderungen  im  Ministerium.

Ministerpräsident  Frhr.  v.  Dusch  gibt  das  Ministerium  des  Kultus
und  Unterrichts  an  den  bisherigen  Ministerialdirektor  Dr.  Böhm  ab.  Frhr.
v.  Marschall,  der  seitherige  Minister  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  des
Großherzoglichen  Hauses  und  der  Eisenbahnen,  scheidet  aus.  Seine  gesamten
Ressorts  übernimmt  der  Finanzminister  Dr.  Reinbold  zu  seinem  Finanzressort.

19.—20.  Mai.  (Preuß.  Abgeordnetenhaus.)  Dritte  Lesung

der  Feuerbestattungsvorlage.

Nachdem  Zentrum  und  Konservative  eine  Abänderung  des  §  3  durchgesetzt
  hatten,  wonach  für  Einrichtung  eines  Krematoriums  eine  Zweidrittelmajorität
  in  den  kommunalen  Körperschaften  verlangt  wird,  und  nachdem
ferner  durch  §  4  die  Herabsetzung  der  Gebühren  einer  Feuerbestattung  unter
die  den  Gemeinden  entstehenden  Kosten  verboten  worden  war,  wird  das
ganze  Gesetz  mit  157  gegen  155  Stimmen  angenommen.

[Das  Gesetz  lautet  jetzt  also:  «

§  1.  Die  Feuerbestattung  darf  nur  in  landespolizeilich  genehmigten
Anlagen  erfolgen.

§  2.  Die  Genehmigung  darf  nur  Gemeinden  und  Gemeindeverbänden
oder  solchen  anderen  Körperschaften  des  öffentlichen  Rechts,  denen  die  Sorge
für  die  Beschaffung  der  öffentlichen  Begräbnisplätze  obliegt,  erteilt  werden,
sofern  die  nach  den  bestehenden  Staats=  oder  Kirchengesetzen  erforderliche
Zustimmung  der  für  die  Körperschaft  zuständigen  Aufsichtsbehörde  vorliegt.
#  §  3.  Die  Genehmigung  ist  zu  versagen  1.  wenn  nicht  dafür  gesorgt
ist,  daß  neben  der  Feuerbestattung  auch  die  Beerdigung  Verstorbener  dauernd
in  bisheriger  Weise  stattfinden  kann,  2.  wenn  die  Einrichtungen  den  technischen
  Anforderungen  nicht  entsprechen,  3.  wenn  die  äußere  oder  innere
Ausgestaltung  der  dem  Zwecke  entsprechenden  Würde  ermangelt,  4.  wenn
sich  bei  der  Anlage  geeignete  Räume  und  Einrichtungen  zur  Unterbringung
von  Leichen,  zur  Vornahme  von  Leichenöffnungen,  zur  Abhaltung  von