Das VBeische Reich und seint einzelnen Glieder. (Mai 17./18.) 103
Abg. Dr. v. Heydebrand (K.): Man war und ist der Meinung,
daß aus der Nichtanwendung der Enteignung eine grundsätzlich veränderte
Haltung der Regierung dem Enteignungsgesetz gegenüber zu folgern sei,
ein Schwanken und vielleicht ein Zurückgehen hinter die Grundlagen, denen
dieses Gesetz seine Entstehung verdankt. Wenn das der Fall wäre, so wäre
es in der Tat außerordentlich bedenklich; aber die Deklaration des Gesetzes
durch den Minister, daß es nicht eine allgemeine Befugnis konstruierte,
daß die Regierung das Land, das sie braucht, auf diesem Wege nehmen
kann, sondern nur ein Akt der Notwehr für begrenzte Bezirke ist, ist in
der Tat im Gesetz selbst begründet und niemand kann verlangen, daß die
Regierung die Gesetze anders anwenden sollte, als sie erlassen sind. Ich
möchte die Vorgänge bei der Emanation dieses Gesetzes ins Gedächtnis
zurückrufen. Die Regierungsvorlage verlangte damals die Enteignung in
einem Umfange und auf einem Boden, der anders war, als was schließlich
bewilligt wurde. Die Regierung forderte damals die Enteignung als eine
allgemeine Ergänzung des Enteignungsgesetzes. Die Mehrheit fand aber
einen anderen Weg, und der betreffende Antrag wurde von der nationalliberalen,
der freikonservativen und der konservativen Partei gestellt. Der
nationalliberale Redner erklärte damals, im Januar 1908, das Enteignungsrecht
stehe nicht im Belieben der Ansiedelungskommission, sondern dürfe
nur Platz greifen für bestimmte Ansiedelungsgruppen, wenn das Deutschtum
dort gefährdet sei und ein anderes Mittel nicht gegeben sei. Ein
anderer nationalliberaler Redner erklärte, daß die Bestimmung klipp und
llar feststelle, daß es sich nur um einen Akt der Notwehr handle und daß
es nicht zulässig sein würde, ein Grundstück beliebig herauszugreifen, wo
es einem gefiele, sondern nur, wo es zur Sicherung bestehender deutscher
Niederlassungen im einzelnen Falle notwendig sei.
Abg. Glatzel (Nl.): Zu meinem Bedauern hat sich der Minister
auch in die theoretische Erörterung über die Zweckmäßigkeit der Polenpolitik
eingelassen. Es ist der Verdacht nicht von der Hand zu weisen, daß ein
Wechsel des Systems vorliegt. Man sucht dafür nach Gründen außerhalb,
da sachliche Gründe nicht vorliegen. In einer so bedeutsamen nationalen
Frage dürfen aber keinerlei außerhalb der Sache liegende Gründe ausschlaggebend
sein, mögen sie in innerpolitischen Fragen, in unserem Verhältnis
zu den Nachbarstaaten oder in persönlichen Anschauungen liegen.
Das muß ich im Namen meiner Freunde erklären. Ich will dem Minister
gern zugeben, daß zurzeit große Schwierigkeiten gegen die Fortführung in
der bisherigen Weise vorliegen. Die Frage ist nicht, ob jetzt enteignet
werden soll, sondern nur: welche Stellung nimmt die Regierung zur Ausführung
des Gesetzes ein? Der Anschauung, als ob die Enteignung als
ultima ratio damals angesehen wurde, muß ich entgegentreten. Wir wollen
selbuverständlich nicht, daß der ganze polnische Grundbesitz enteignet wird,
aber die Anwendungsmöglichkeit des Gesetzes muß gegeben sein. Sicherlich
in in den drei Jahren ein Fall vorgekommen, in dem das Gesetz hätte
Anwendung finden können.
Abg. Frhr. v. Zedlitz (Frk.): Daß in der Ansicht über die Enteignungsbefugnis
seit 1908 eine Aenderung eingetreten ist, liegt auf der
Land. Die Regierung ging damals von der Absicht aus, von der Enteignungsbefugnis
in größerem Umfange Gebrauch zu machen. Man wollte
einen Reservefonds für die Ansiedlungstätigkeit gewinnen, der für Jahre
hinaus die Ansiedlungstätigkeit unterstützen könnte. Die jebige Auffassung
des Ministers ist eine Vergewaltigung der ursprünglichen Bedeutung des
Enteignungsgesetzes. Wenn anzuerkennen ist, daß die Regierung bei näherer
Betrachtung des Wortlauts des § 13 des Gesetzes die Auffassung gewinnen