Full text : Europäischer Geschichtskalender. Neue Folge. Siebenundzwanzigster Jahrgang. 1911. (52)

Das  VBeische  Reich  und  seint  einzelnen  Glieder.  (Mai  17./18.)  103

Abg.  Dr.  v.  Heydebrand  (K.):  Man  war  und  ist  der  Meinung,
daß  aus  der  Nichtanwendung  der  Enteignung  eine  grundsätzlich  veränderte
Haltung  der  Regierung  dem  Enteignungsgesetz  gegenüber  zu  folgern  sei,
ein  Schwanken  und  vielleicht  ein  Zurückgehen  hinter  die  Grundlagen,  denen
dieses  Gesetz  seine  Entstehung  verdankt.  Wenn  das  der  Fall  wäre,  so  wäre
es  in  der  Tat  außerordentlich  bedenklich;  aber  die  Deklaration  des  Gesetzes
durch  den  Minister,  daß  es  nicht  eine  allgemeine  Befugnis  konstruierte,
daß  die  Regierung  das  Land,  das  sie  braucht,  auf  diesem  Wege  nehmen
kann,  sondern  nur  ein  Akt  der  Notwehr  für  begrenzte  Bezirke  ist,  ist  in
der  Tat  im  Gesetz  selbst  begründet  und  niemand  kann  verlangen,  daß  die
Regierung  die  Gesetze  anders  anwenden  sollte,  als  sie  erlassen  sind.  Ich
möchte  die  Vorgänge  bei  der  Emanation  dieses  Gesetzes  ins  Gedächtnis
zurückrufen.  Die  Regierungsvorlage  verlangte  damals  die  Enteignung  in
einem  Umfange  und  auf  einem  Boden,  der  anders  war,  als  was  schließlich
bewilligt  wurde.  Die  Regierung  forderte  damals  die  Enteignung  als  eine
allgemeine  Ergänzung  des  Enteignungsgesetzes.  Die  Mehrheit  fand  aber
einen  anderen  Weg,  und  der  betreffende  Antrag  wurde  von  der  nationalliberalen,
  der  freikonservativen  und  der  konservativen  Partei  gestellt.  Der
nationalliberale  Redner  erklärte  damals,  im  Januar  1908,  das  Enteignungsrecht
  stehe  nicht  im  Belieben  der  Ansiedelungskommission,  sondern  dürfe
nur  Platz  greifen  für  bestimmte  Ansiedelungsgruppen,  wenn  das  Deutschtum
  dort  gefährdet  sei  und  ein  anderes  Mittel  nicht  gegeben  sei.  Ein
anderer  nationalliberaler  Redner  erklärte,  daß  die  Bestimmung  klipp  und
llar  feststelle,  daß  es  sich  nur  um  einen  Akt  der  Notwehr  handle  und  daß
es  nicht  zulässig  sein  würde,  ein  Grundstück  beliebig  herauszugreifen,  wo
es  einem  gefiele,  sondern  nur,  wo  es  zur  Sicherung  bestehender  deutscher
Niederlassungen  im  einzelnen  Falle  notwendig  sei.

Abg.  Glatzel  (Nl.):  Zu  meinem  Bedauern  hat  sich  der  Minister
auch  in  die  theoretische  Erörterung  über  die  Zweckmäßigkeit  der  Polenpolitik
eingelassen.  Es  ist  der  Verdacht  nicht  von  der  Hand  zu  weisen,  daß  ein
Wechsel  des  Systems  vorliegt.  Man  sucht  dafür  nach  Gründen  außerhalb,
da  sachliche  Gründe  nicht  vorliegen.  In  einer  so  bedeutsamen  nationalen
Frage  dürfen  aber  keinerlei  außerhalb  der  Sache  liegende  Gründe  ausschlaggebend
  sein,  mögen  sie  in  innerpolitischen  Fragen,  in  unserem  Verhältnis
  zu  den  Nachbarstaaten  oder  in  persönlichen  Anschauungen  liegen.
Das  muß  ich  im  Namen  meiner  Freunde  erklären.  Ich  will  dem  Minister
gern  zugeben,  daß  zurzeit  große  Schwierigkeiten  gegen  die  Fortführung  in
der  bisherigen  Weise  vorliegen.  Die  Frage  ist  nicht,  ob  jetzt  enteignet
werden  soll,  sondern  nur:  welche  Stellung  nimmt  die  Regierung  zur  Ausführung
  des  Gesetzes  ein?  Der  Anschauung,  als  ob  die  Enteignung  als
ultima  ratio  damals  angesehen  wurde,  muß  ich  entgegentreten.  Wir  wollen
selbuverständlich  nicht,  daß  der  ganze  polnische  Grundbesitz  enteignet  wird,
aber  die  Anwendungsmöglichkeit  des  Gesetzes  muß  gegeben  sein.  Sicherlich
in  in  den  drei  Jahren  ein  Fall  vorgekommen,  in  dem  das  Gesetz  hätte
Anwendung  finden  können.

Abg.  Frhr.  v.  Zedlitz  (Frk.):  Daß  in  der  Ansicht  über  die  Enteignungsbefugnis
  seit  1908  eine  Aenderung  eingetreten  ist,  liegt  auf  der
Land.  Die  Regierung  ging  damals  von  der  Absicht  aus,  von  der  Enteignungsbefugnis
  in  größerem  Umfange  Gebrauch  zu  machen.  Man  wollte
einen  Reservefonds  für  die  Ansiedlungstätigkeit  gewinnen,  der  für  Jahre
hinaus  die  Ansiedlungstätigkeit  unterstützen  könnte.  Die  jebige  Auffassung
des  Ministers  ist  eine  Vergewaltigung  der  ursprünglichen  Bedeutung  des
Enteignungsgesetzes.  Wenn  anzuerkennen  ist,  daß  die  Regierung  bei  näherer
Betrachtung  des  Wortlauts  des  §  13  des  Gesetzes  die  Auffassung  gewinnen