Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

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vorgebeugt werde. Nur wenn wegen beson- 
derer Verhaͤltnisse, z. B. wegen Baufaͤllig- 
keit, oder cus andern Ruͤcksichten die längere 
Beibehaltung einer solchen entbehrlichen Ne- 
benkirche nicht raͤthlich ist, so kann deren Ge- 
baͤude zu anderweitigem buͤrgerlichen und bko- 
nomischen Gebrauche, oder zur Demolitlon 
veräussert werden. 
Der Erlös erhält sodann die nämliche 
Bestimmung, wie das übrige Fundirungs- 
Vermögen der Kirche. 
11) Das Fundirungs-Vermäögen redu- 
zirter Nebenkirchen und Kapellen, nebst den 
Daramemen oder dem Erlöse aus denselben, 
soll der Haupt= oder Mutterkirche zugewen- 
det werden. 
Dahin sollen auch die gestifteten Gottes- 
dienste, Jahrtäge, Messen und dgl. aus den 
Uduzirten Kirchen transferirt werden. 
12) Was insbesonders die sogenannten 
Feldkirchen und Feldkapellen betrifft, so ha- 
ben Wir diese in den Verordnungen vom 7v. 
April 1go2. (Münchner Regierungs-Blatt 
Seite zos) und vom 7. März 180.. (Regie- 
rungs-Blatt Seite 233.) vorzüglich mit dem 
Karakter der Entbehrlichkeit bezeichner, und 
deren Verwendung zu Schulgebéuden bei 
vorhandenen Bedürfnissen angeordnet, wor- 
auf Wir mie Bezkehung auf die in gegen- 
wärtiger Verordnung vorgetragenen Bestim- 
mungen zurückweisen. 
13) Die Eneweihung und Abtragung der 
entbehrlich erklärten Kirch-, soll stets mir der 
gebührenden Besch idenh beob ch werden. 
14) Die hiemit gegebenen Vorschriften 
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beziehen sich keineswegs auf dle Schloßka= 
pellen. Es muß jedoch Bedacht genommen 
werden, daß die kirchlich polizeilichen Ver- 
ordnungen in Ansehung derselben genau ein- 
gehalten werden. 
Eben dieses gilt auch von den übrigen im 
Privateigenthume befindlichen Kirchen und 
Kapellen. Sollten aber diese zu Gegenstän- 
den des Aberglaubens und zu unstatthaften 
zweckwidrigen Nebenandachten mißbraucht 
werden, so soll zu deren Abstellung gehbrig ein- 
geschritten, und nach Umständen die Kirchen, 
oder Kapellen, wenn sie übrigeno entbehrlich 
sind, gesperrt werden. " 
Dem Etgenthümer verbleibt jedoch die 
freie Disposstion über das Gebaude, und 
die freie Benuzung des Materials. 
Uebrigens muß das Drivateigenthum 
durch Urkunden, oder durch die unmittelbare 
Verbindung, und den Anban, oder sonst 
Rechtogenügend erwiesen werden können. 
Nach diesen Bestimmungen haben sich 
die einschlägigen Behörden bei den vorkom- 
menden Fällen zu achten, und insbesondere 
die General-Kommissariate in der Behand- 
lung dieser Gegenstände mit aller Umsichr 
und Behnesamkeit zu verfahren. 
Dieselben haben nie einen Ausspruch über 
die Entbehrlichkeic einer Kirche zurhun, bevor 
niche der Gegenstand nach den hier gegebenen 
Borschriften genau und vollständig instruire 
ist, und übrigens so wie einer Seirs den 
Mißbruchen gehörig zu begegnen, eben so 
anderer Seits zu verhüten, daß nicht durch 
ungeitige, unkluge, oder ungeeignete Reduk-
	        
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