Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

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1) die Gemeinde-Schulden, mit Ruͤcksicht 
auf die jedesmal besonders entworsenen 
und genehmigten Schuldentilgungs-Plaͤne; 
2) die Kriegs-Lasten. 
Art. 10o. 
Alle Arten von Umlagen sind in der Regel 
bloß örtlich, und fallen jeder einzelnen Ge- 
meinde, nach dem Maße ihrer Bedürfnisse, 
ausschliessend zur Last; so ferne nicht durch 
einen gemeinschaftlichen Genuß oder 
durch sonstige gemetnschaftliche Ber- 
hältnisse die gleichzeitige Beitrags-Ver- 
bindlichkeit mehrerer Gemeinden in Vereini- 
Jung von selbst begründet wird. 
Art. 11. 
Folgende Beduͤrfnisse werden durch Be- 
zirk“-Umlagen gedeckt, woran nach Umstän= 
den mehrere Gemeinden zusammen Theil neh- 
men müssen; nämlich 
1) die Einrichtung und Unterhaltung der 
Armen-Anstalten, so weit die ört- 
liche Narural-Verpflegung und die Lokal- 
Armanstistungen nichr zureichen: 
2) die Anschaffung und Unterhaltung grosser 
und kostbarer Feuer: Löschmaschi- 
nen, welche nicht jede einzelne Gemeinde 
besizen kann, deren Vervielfäluigung aber, 
besonders auf dem platten Lande, als 
nothwendig erkanne wird; 
3) die Herstellung und Unterhaltung der 
Viecinal: Strassen; die Bauten und Ar- 
beiten an den Brücken und Flüssen, 
soweit diese Gegenstände das Interesse 
mehreren Gemeinden zugleich umfassen. 
Art. 12. 
Die Umlagen in Geld finden nur in 
so weit statt, als der jedesmal vorliegende 
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Zweck nicht durch gemeinsame Arbeit ert 
reicht werden kann, oder das erfoderliche 
Maß von Arbeit zu drückend wird. 
Art. 13. 
Die Natural-Umlagen bestehen, 
nebst der allenfalls nothwendigen Abgabe von 
Raturalien, in Frohnen. 
Art. 14. 
Alle Arten von Umlagen, welche in den 
Actikeln 3, 9, 1I. nicht ausdrücklich benannr 
sind, werden unzulässig erklärt, in so ferne 
die Kreis: Deputationen sie nicht selbst als 
zulässig vorschlagen. 
Titel III. 
Von den zur Umlage verpflichteten 
Personen, Gemeinden und Bezirken. 
Ar#t. 
Die Verbindlichkeit, den gemcinschaftli- 
chen Bedarf einer Gemeinde oder eines Be- 
lirks aufzubringen, ruht auf der ganzen und 
ungetrennten Gesamtheit der mit Häusern 
Grundstücken und Gewerben ansässigen Per- 
sonen, und jede derselben, welche die Haus- 
Grund= und Gewerbsteuer entrichter, ist auch 
verbunden, an allen Gemeinde= und Bezirks- 
Umlagen Theil zu nehmen. 
Art. 16. 
Personen, welche, ohne steuerbare Be- 
sizungen zu haben, bloß von Kapitalien leben, 
sind zur Armenpflege und zu den Eingquarti- 
rungs-Lasten in denjenigen Gemeinden und 
Bezirken beitragspflichlig, wo sie ihren 
Wohustz haben. 
Desgleichen Personen, welche im öffent- 
lichen Dienste des Staatetz stehen, Pfarrer 
und Schullehrer mit eingeschlossen. 
15.
	        
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