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1) die Gemeinde-Schulden, mit Ruͤcksicht
auf die jedesmal besonders entworsenen
und genehmigten Schuldentilgungs-Plaͤne;
2) die Kriegs-Lasten.
Art. 10o.
Alle Arten von Umlagen sind in der Regel
bloß örtlich, und fallen jeder einzelnen Ge-
meinde, nach dem Maße ihrer Bedürfnisse,
ausschliessend zur Last; so ferne nicht durch
einen gemeinschaftlichen Genuß oder
durch sonstige gemetnschaftliche Ber-
hältnisse die gleichzeitige Beitrags-Ver-
bindlichkeit mehrerer Gemeinden in Vereini-
Jung von selbst begründet wird.
Art. 11.
Folgende Beduͤrfnisse werden durch Be-
zirk“-Umlagen gedeckt, woran nach Umstän=
den mehrere Gemeinden zusammen Theil neh-
men müssen; nämlich
1) die Einrichtung und Unterhaltung der
Armen-Anstalten, so weit die ört-
liche Narural-Verpflegung und die Lokal-
Armanstistungen nichr zureichen:
2) die Anschaffung und Unterhaltung grosser
und kostbarer Feuer: Löschmaschi-
nen, welche nicht jede einzelne Gemeinde
besizen kann, deren Vervielfäluigung aber,
besonders auf dem platten Lande, als
nothwendig erkanne wird;
3) die Herstellung und Unterhaltung der
Viecinal: Strassen; die Bauten und Ar-
beiten an den Brücken und Flüssen,
soweit diese Gegenstände das Interesse
mehreren Gemeinden zugleich umfassen.
Art. 12.
Die Umlagen in Geld finden nur in
so weit statt, als der jedesmal vorliegende
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Zweck nicht durch gemeinsame Arbeit ert
reicht werden kann, oder das erfoderliche
Maß von Arbeit zu drückend wird.
Art. 13.
Die Natural-Umlagen bestehen,
nebst der allenfalls nothwendigen Abgabe von
Raturalien, in Frohnen.
Art. 14.
Alle Arten von Umlagen, welche in den
Actikeln 3, 9, 1I. nicht ausdrücklich benannr
sind, werden unzulässig erklärt, in so ferne
die Kreis: Deputationen sie nicht selbst als
zulässig vorschlagen.
Titel III.
Von den zur Umlage verpflichteten
Personen, Gemeinden und Bezirken.
Ar#t.
Die Verbindlichkeit, den gemcinschaftli-
chen Bedarf einer Gemeinde oder eines Be-
lirks aufzubringen, ruht auf der ganzen und
ungetrennten Gesamtheit der mit Häusern
Grundstücken und Gewerben ansässigen Per-
sonen, und jede derselben, welche die Haus-
Grund= und Gewerbsteuer entrichter, ist auch
verbunden, an allen Gemeinde= und Bezirks-
Umlagen Theil zu nehmen.
Art. 16.
Personen, welche, ohne steuerbare Be-
sizungen zu haben, bloß von Kapitalien leben,
sind zur Armenpflege und zu den Eingquarti-
rungs-Lasten in denjenigen Gemeinden und
Bezirken beitragspflichlig, wo sie ihren
Wohustz haben.
Desgleichen Personen, welche im öffent-
lichen Dienste des Staatetz stehen, Pfarrer
und Schullehrer mit eingeschlossen.
15.