Inhaltsverzeichnis : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

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Altiv-Kapitalien  durchgaͤnglge  Gleichfoͤrmigkeit

  zu  bringen,  werden  nachfolgende  Bestimmungen

  zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht:



1)  Der  Schuldner  kann  das  Kapital  zu
jeder  Zeit,  auch  ohne  vorgängige  Aufkünbung,
  zurückzahlen,  nur  muß  das  Zins-Ratumbis

  zum  Tage  der  erfolgenden  Rücklahlung

  zugleich  mitberichtiget  werden;

2)  keine  Zahlung  kann  auf  das  Kapital
gerechnet  werden,  so  lange  nicht  die  Zinsrückstände
  getilgt  sind;

3)  Anstatt  baar  Geld  werden  hiebei  angenommen:


a)  die  von  der  unterzeichneten  Kommission
  ausgestellten  Wechsel  und  Obligationen
  mit  Abrechnung  der  treffenden
Zins-Raten  nach  Fünf  vom  Hundert;

b)  diesenigen  Staats-Obligationen,  welche
  nach  dem  O.  Alll.  des  königlichen
Edikts  vom  17.  November,  und  den
nachgefolgten  allerhöchsten  Reskripten
vom  14.  und  27.  Dezember  1811  den
vierten  Ansoruch  auf  Zahlung  aus
dem  Staats-Schuldentilgungs-Fonde
haben,  ndmlich  die  Obligationen;

au)  von  den  Staats-Anleihen,  welche

Dittmar  im  Jahre  1794;

Aaron  Elias  Seeligmann,
Lit.  A.  und  B.  in  den  Jahren  1801
und  1808,  und  ebenderselbe  im
Jahre  1804;

Rüppel  und  Harnier,  im  Jahte
  1801;

Westheimer  und  Straßburger,
im  Jahre  1802;

 

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die  Gebrüder  Nockher,  im  Jahre
  1806;
die  baierische  Landschaft  auf
sogenannte  Assekurationen  im  Jahre
  1804  und  15,  dann
die  Neuburger  Landschaft
negozirt  haben;
bb)  von  dem  allgemeinen  Land-Anlehen
  von  den  Jahren  1800  und  1810;
cc)  von  dem  im  Jahre  1804  von  der
Nürnberger  Bank  negozirten  Anlehen
  von  einer  Million  Gulden.
München  den  5.  März  1812.

Königliche  Staats-Schuldentilgungs
  =  Kommission.

J.  Utzsch  neider.
Buchner.

(Die  Erledigung  der  Pfarrei  Kdditz  betreffend.)
Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Da  durch  den  am  17.  Februar  1812
erfolgten  Tod  des  Pfarrers  Samuel  Haas
zu  Köditz,  Dekanats  Hof,  die  dortige
Pfarrei  erledigt  worden  ist;  so  wird  solches
hierdurch  bekannt  gemacht,  damit  sich  die
geeigneten  Kompetenten  binnen  vier  Wochen
bei  der  unterzeichneten  Stelle  vorschriftsmäßig
  melden  können.

Sie  hat  kein  Filial,  jählt  gegen  410
Einwohner,  und  ihr  Ertrag  ist  im  Jahre
1300  auf  450  Gulden  25  kr.  berechnet
worden.

Baireuth  am  24.  Februar  1812.
Königliches  General-Kommissariat

  des  Main-Kreises.

Graf  von  Thürheim.
Grünwald.