Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

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der zum Masoratsbesiz erfoderlichen Adels- 
würde tritt aber ein a) mit dem Verluste 
des Staats= Bürgerrechts, b) wenn gegen 
den Majorats-Besizer eine Kriminalstrafe 
erkannt worden ist. 
G. 110. Tritt bei dem zur Masorats- 
Folge Berufenen dieser Verlust noch vor 
Eröffnung der Masorats-Folge ein, so ist 
das Recht zum Auntritte damit erloschen. 
Ereignet sich aber dieser Verlust nach be- 
reits erfolgtem Antritte des Majorats, so 
löset sich damit das Genußrecht des bisheri- 
gen Besizers auf, und dem nächsten Ma- 
jorats-Nachfolger wird die Erbfolge in das 
erledigte Majorat eröffner. 
II. Abschnite. 
Von der Erbfolg-Ordnung. 
§. II1. In Hinsicht auf die Erb- 
solg-Ordnung ist bereits in Unserem 
Edikte vom 28. Julius 1808 festgeseze, 
daß sich künftig die Majorate unter den 
durch die erste Konstituirung zur Majorats- 
Folge Berufenen in der Lineal-Ordnung, 
und nur nach dem Rechte der Erstgeburt 
vererben sollen. 
S. 113. Dem Masorats= Konstiruen= 
ten folgt daher, der Regel nach, unter sei- 
nen ehelichen männlichen Descendenten (wel- 
chen die durch nachgefolgte Heurath legiri- 
mirten Söhne, in so ferne sie nicht er dam- 
nato coitu erzeuget worden, gleich zu 
halten sind) der erstgeborne Sohn, demiso- 
dann nach Erlöschung seiner Linie, seine 
Brüder, oder derselben Descendenten, doch 
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wieder nach dem Vorzuge der Linie, und 
der Primogenitur= Erbfolge zu sukzediren 
haben. . 
. 113. Ist aber das Masorat von 
einem Konstituenten für Einen seiner nach- 
gebornen Söhne, oder für einen Drit- 
ten errichtet worden; so wird in Hinsicht 
auf Erbfolg-Ordnung dieser dezte für 
den Konstituenten angesehen, und hat sich 
das Majorat unter der Descendenz desselben 
auf die bereits in dem vorstehenden § be- 
stimmte Weise zu vererben. 
I. 114. Diese Erbfolg= Geseze kreten 
auch in jenem Falle ein, wenn die sukzessions- 
fähige Deseendenz des Konstituenten oder 
desjenigen, der in obiger Hinsicht (G. 113.) 
dafür gehalten wird, erloschen — sofort 
das Erbfolgerecht derjenigen eingetreten ist, 
welche nach G. 24. für jenen Fall haben 
substituirt werden können, und substituirt 
worden sind. 
S. 115. Von allem, was bieher in 
dem gegenwärtigen Titel über Erbfolg- 
recht und Erbfolg-Ordnung gesezlich 
bestimmt worden ist, kann, selbst nicht durch 
gemeinschaftliche Einwilligung aller zur Erb- 
folge in das Masorat berufenen Familien= 
Glieder irgend etwas verdudert werden. 
G. 116. Rur für den Fall, wenn der 
lezee Mannssprosse mit keinem sukzessions= 
sähigen Leibeserben versehen wäre, wollen 
Wir demselben das Recht der Adoption 
auch in Hinsicht auf die Maso= 
ratefolge, doch nur unter dem Vorbe- 
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