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II. Die Einkuͤnfte aus Oekonomien
werden so berechnet, daß saͤmtliche
Grundstuͤcke als Kapital geschaͤzt, und
von demselben 24 Projzent als jaͤhrli-
ches Errrägniß angenommen werden.
Eben dasselbe gilt von Weinber=
gen.
III. Forstrenten unterliegen derselben
Berechnungsart dergestalt, daß von
dem Kapital-Schazungswerthe der
Holzgründe ein jährliches Erträgniß,
jedoch nur von 2 Prozent angesezt wer-
den kann. Die bei Oekonomiegrün-
den und Waldungen allenfalls nöthige
Schazung soll durch die gewöhnlichen
Lokalscházleute vorgenommen werden.
IV. Rücksichtlich der Bräuhaus-Ge-
sälle sind von sedem verbrauten Me-
zen Malz 24 kr. als reine Rente
anzunehmen.
V. Die Laudemien aller Art sollen,
mit Zurechnung der grundherrlichen
Brieferrichtungs= Taren in ideale
Maierschafts-Fristen aufgelöset, d. i.
nach 20 sährigem Durchschnitt berech-
net, und hiernach die Anschläge ver-
fertiget werden.
VI. Scharwerke, die bisher noch in
Natur geleistet werden, sollen zwar
ebenfalls dem Anschlage doch nur un-
ter dem minderen Ansaze des gewöhn-
lichen Lokal Tag= und Fuhrlohns,
und mit Abzug der Kosten des Guts-
herrn unterliegen. Die bereits mit
Geld reluirten Scharwerke werden nach
50
ihrem nachzuweisenden Geldanschlag
berechnet.
VII. Was die Jurisdiktions Ge-
sAlle anbelangt, so sollen diese nach
der Familienzahl angeschlagen, und
für jede Familie vor der Hand ein
jährlicher Jurisdiktions = Ertrag pr.
30 kr. angesezt werden.
VIll. Da sich der Kapital-Anschlag der
gewissen Renten zu dem der ungewissen
wie zo zu 25 verhält, so soll die hie-
durch sich bezeigende Differenz eines
Sechstheiles von den ungewissen
Renten abgeschlagen werden, so daß
z. B. Laudemial:-Renten von boo fl.
nur im Durchschnitte mit 500 fl. in
Aufrechnung gebracht werden können.
Uebrigens hat
IX. Bei den oben ohnehin niedrig ange-
sezten Gerreid Preisen im Falle der
Narural-Gerreid-Einnahme kein weite-
rer Abzug für einen Kastenschwand,
und für Nachlässe mehr Statt.
Beilage Zif. II.
Instruktion
für
die in Masorats-Gegenständen an-
geordnete königliche geheime
Raths-Kommission.
Wir Maximillan Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
In dem Edikte über den Adel vom 28.
Juli 1808 haben wir bereits (Titl. a. K. 8.