Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

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II. Die Einkuͤnfte aus Oekonomien 
werden so berechnet, daß saͤmtliche 
Grundstuͤcke als Kapital geschaͤzt, und 
von demselben 24 Projzent als jaͤhrli- 
ches Errrägniß angenommen werden. 
Eben dasselbe gilt von Weinber= 
gen. 
III. Forstrenten unterliegen derselben 
Berechnungsart dergestalt, daß von 
dem Kapital-Schazungswerthe der 
Holzgründe ein jährliches Erträgniß, 
jedoch nur von 2 Prozent angesezt wer- 
den kann. Die bei Oekonomiegrün- 
den und Waldungen allenfalls nöthige 
Schazung soll durch die gewöhnlichen 
Lokalscházleute vorgenommen werden. 
IV. Rücksichtlich der Bräuhaus-Ge- 
sälle sind von sedem verbrauten Me- 
zen Malz 24 kr. als reine Rente 
anzunehmen. 
V. Die Laudemien aller Art sollen, 
mit Zurechnung der grundherrlichen 
Brieferrichtungs= Taren in ideale 
Maierschafts-Fristen aufgelöset, d. i. 
nach 20 sährigem Durchschnitt berech- 
net, und hiernach die Anschläge ver- 
fertiget werden. 
VI. Scharwerke, die bisher noch in 
Natur geleistet werden, sollen zwar 
ebenfalls dem Anschlage doch nur un- 
ter dem minderen Ansaze des gewöhn- 
lichen Lokal Tag= und Fuhrlohns, 
und mit Abzug der Kosten des Guts- 
herrn unterliegen. Die bereits mit 
Geld reluirten Scharwerke werden nach 
50 
ihrem nachzuweisenden Geldanschlag 
berechnet. 
VII. Was die Jurisdiktions Ge- 
sAlle anbelangt, so sollen diese nach 
der Familienzahl angeschlagen, und 
für jede Familie vor der Hand ein 
jährlicher Jurisdiktions = Ertrag pr. 
30 kr. angesezt werden. 
VIll. Da sich der Kapital-Anschlag der 
gewissen Renten zu dem der ungewissen 
wie zo zu 25 verhält, so soll die hie- 
durch sich bezeigende Differenz eines 
Sechstheiles von den ungewissen 
Renten abgeschlagen werden, so daß 
z. B. Laudemial:-Renten von boo fl. 
nur im Durchschnitte mit 500 fl. in 
Aufrechnung gebracht werden können. 
Uebrigens hat 
IX. Bei den oben ohnehin niedrig ange- 
sezten Gerreid Preisen im Falle der 
Narural-Gerreid-Einnahme kein weite- 
rer Abzug für einen Kastenschwand, 
und für Nachlässe mehr Statt. 
  
Beilage Zif. II. 
Instruktion 
für 
die in Masorats-Gegenständen an- 
geordnete königliche geheime 
Raths-Kommission. 
  
Wir Maximillan Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
In dem Edikte über den Adel vom 28. 
Juli 1808 haben wir bereits (Titl. a. K. 8.
	        
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