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3) Jedes Gesuch um eine solche Zulage
ist bei dem treffenden General-Dekanate mie
den Artesten für die Dürftigkeit und Wür-
digkeict des Bitestellers begleitet einzureichen,
von diesem zu sammeln, und bei jedem ein-
lelnen aus den abzufodernden Berichten der
betheiligten Behörden noch nachzuweisen, ob
und in welchem Maaße das Lobkal-oder Di-
strikts-Kirchen-Vermögen, der Patron oder
die Gemeinde zur Unterstüzung des Bittstel-
lers beizutragen verpflichtet, und vermögend
seyen. Gegen das Ende der ersten und zwei-
ten Hälfte jsedes Etatsjahres sind alsdenn
die gesammelten Bittschristen, Zeugnisse,
Berichte und Gutachten von jedem General=
Dekanate mit einem begurachtenden Gesamt=
berichte zum geheimen Ministerium des In-
nern einzuschicken.
4) Das General-Konsistorium hat so-
dann über die Vertheilung der heimfällig
gewordenen oder sonst disponiblen Zulags-
NRaten am Schlusse jedes halben Jahres nach
dem Maßstabe der Würdigkeit und Be-
dürftigkeir sämtlicher Kompetenten die geeig-
neten Anträge zu machen, und dabei die
in der Beförderungs-Ordnung C. VIII. d. e. f.
vorgeschriebenen Normen zu befolgen.
5) Völlig dienstunfähige Geistliche, wel-
che emeritirt zu werden suchen, können aus
dieser Anstalt keinen Beitrag zu ihrer Sub-
sistenz erhalten, sondern sind rücksichtlich ih-
rer Resignation und Hensionirung nach den
Vorschriften der Beförderungs-Ordnung
H. VIII. c, zu behandeln. Nur in dem
Falle, wenn das zur Emeriten-Henston zu
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bestimmende Drittheil des reinen Pfarrein-
kommens unter goo fl. beträgt, und der zu
emeritirende Geistliche ganz von allen ande-
ren Mitteln zu seiner Erhaltung entblößt ist,
so kann dessen Emeriten-Pension aus den
Rencen dieser Unterstüzungs= Anstalt bis
auf diese Summe erhöhet werden.
Unser geheimes Ministerial-Departement
des Innern ist mit der Vollziehung dieser
Verordnung beauftragt, welche durch das Re-
gierungsblatt zur allgemeinen Kenneniß ge-
bracht wird.
München den 25. März 1812.
Max Joseph.
Graf von Montgelac.
Auf koniglichen allerhöchsten Befehl
der General-Sekretär
F. Kobell.
(Die Jivil-Geschäfts-Tabellen der Landgerichte
und Mediat-Untergerichte vom III. Quarrale
1811 betreffend.)
Ministerium der Justiz.
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs.
Die anliegende Tabelle stellt die General=
Uebersicht sämtlicher bei den Landgerichten und
Mediat-Untergerichten des Königreichs im
III. Quartale 1811, anhängig gewesenen, und
von denselben theils erledigten, theils uner-
ledigt gelassenen Zivil-Rechtsstreite dar. Sol-
che wird in Gemäßheit der allerhöchsten Ver-
ordnung zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
München den 26. März 1812.
Graf Reigersberg.
Durch den Minister
der General-Sekretär
Nemmer.
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