Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

  
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3) Jedes Gesuch um eine solche Zulage 
ist bei dem treffenden General-Dekanate mie 
den Artesten für die Dürftigkeit und Wür- 
digkeict des Bitestellers begleitet einzureichen, 
von diesem zu sammeln, und bei jedem ein- 
lelnen aus den abzufodernden Berichten der 
betheiligten Behörden noch nachzuweisen, ob 
und in welchem Maaße das Lobkal-oder Di- 
strikts-Kirchen-Vermögen, der Patron oder 
die Gemeinde zur Unterstüzung des Bittstel- 
lers beizutragen verpflichtet, und vermögend 
seyen. Gegen das Ende der ersten und zwei- 
ten Hälfte jsedes Etatsjahres sind alsdenn 
die gesammelten Bittschristen, Zeugnisse, 
Berichte und Gutachten von jedem General= 
Dekanate mit einem begurachtenden Gesamt= 
berichte zum geheimen Ministerium des In- 
nern einzuschicken. 
4) Das General-Konsistorium hat so- 
dann über die Vertheilung der heimfällig 
gewordenen oder sonst disponiblen Zulags- 
NRaten am Schlusse jedes halben Jahres nach 
dem Maßstabe der Würdigkeit und Be- 
dürftigkeir sämtlicher Kompetenten die geeig- 
neten Anträge zu machen, und dabei die 
in der Beförderungs-Ordnung C. VIII. d. e. f. 
vorgeschriebenen Normen zu befolgen. 
5) Völlig dienstunfähige Geistliche, wel- 
che emeritirt zu werden suchen, können aus 
dieser Anstalt keinen Beitrag zu ihrer Sub- 
sistenz erhalten, sondern sind rücksichtlich ih- 
rer Resignation und Hensionirung nach den 
Vorschriften der Beförderungs-Ordnung 
H. VIII. c, zu behandeln. Nur in dem 
Falle, wenn das zur Emeriten-Henston zu 
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bestimmende Drittheil des reinen Pfarrein- 
kommens unter goo fl. beträgt, und der zu 
emeritirende Geistliche ganz von allen ande- 
ren Mitteln zu seiner Erhaltung entblößt ist, 
so kann dessen Emeriten-Pension aus den 
Rencen dieser Unterstüzungs= Anstalt bis 
auf diese Summe erhöhet werden. 
Unser geheimes Ministerial-Departement 
des Innern ist mit der Vollziehung dieser 
Verordnung beauftragt, welche durch das Re- 
gierungsblatt zur allgemeinen Kenneniß ge- 
bracht wird. 
München den 25. März 1812. 
Max Joseph. 
Graf von Montgelac. 
Auf koniglichen allerhöchsten Befehl 
der General-Sekretär 
F. Kobell. 
(Die Jivil-Geschäfts-Tabellen der Landgerichte 
und Mediat-Untergerichte vom III. Quarrale 
1811 betreffend.) 
Ministerium der Justiz. 
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs. 
Die anliegende Tabelle stellt die General= 
Uebersicht sämtlicher bei den Landgerichten und 
Mediat-Untergerichten des Königreichs im 
III. Quartale 1811, anhängig gewesenen, und 
von denselben theils erledigten, theils uner- 
ledigt gelassenen Zivil-Rechtsstreite dar. Sol- 
che wird in Gemäßheit der allerhöchsten Ver- 
ordnung zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
München den 26. März 1812. 
Graf Reigersberg. 
Durch den Minister 
der General-Sekretär 
Nemmer. 
  
  
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